1
Der Revisionswerber brachte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2
Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2025 (zugestellt am 28. August 2025) stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen vier Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin / einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2025 (zugestellt am 28. August 2025) stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen vier Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin / einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
3
Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen.
4
Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
5
Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0061).Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0061).
Wien, am 4. November 2025