1
Der unvertretene Antragsteller brachte am 14. August 2025 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland per E-Mail einen Fristsetzungsantrag hinsichtlich seines Antrages auf Wiederaufnahme vom 17. Februar 2025 betreffend einen Beschluss dieses Verwaltungsgerichts ein, mit dem eine von ihm erhobene Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Vornahme bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt worden waren.
2
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Die Frist für die Erledigung von Wiederaufnahmeanträgen durch das Verwaltungsgericht beträgt gemäß § 34 VwGVG sechs Monate.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Die Frist für die Erledigung von Wiederaufnahmeanträgen durch das Verwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 34, VwGVG sechs Monate.
3
Der vorliegende Fristsetzungsantrag ist zu einem Zeitpunkt eingebracht worden, in dem seit der Begründung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes infolge Antragstellung am 17. Februar 2025 sechs Monate noch nicht verstrichen waren.
4
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen u.a. der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gilt dies auch für Fristsetzungsanträge.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen u.a. der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gilt dies auch für Fristsetzungsanträge.
5
Da der vorliegende Fristsetzungsantrag nach den bisherigen Darlegungen vor Ablauf der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Entscheidungsfrist eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig (vgl. zB. VwGH 29.4.2025, Fr 2024/05/0007, mwN).Da der vorliegende Fristsetzungsantrag nach den bisherigen Darlegungen vor Ablauf der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Entscheidungsfrist eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig vergleiche , zB. VwGH 29.4.2025, Fr 2024/05/0007, mwN). 6
Dass das Verwaltungsgericht, welches am 14. August 2025 über den Wiederaufnahmeantrag bereits abweisend entschieden hat, den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß § 30a Abs. 8 iVm. Abs. 1 VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.Dass das Verwaltungsgericht, welches am 14. August 2025 über den Wiederaufnahmeantrag bereits abweisend entschieden hat, den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.
7
Da der Fristsetzungsantrag jedenfalls unzulässig war, erübrigte sich die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens. Auch das nach § 24 Abs. 2 VwGG gebotene Abfassen und Einbringen des Antrags durch einen Rechtsanwalt könnte nichts an dessen Unzulässigkeit ändern (siehe etwa VwGH 25.4.2025, Fr 2025/02/0001).Da der Fristsetzungsantrag jedenfalls unzulässig war, erübrigte sich die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens. Auch das nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG gebotene Abfassen und Einbringen des Antrags durch einen Rechtsanwalt könnte nichts an dessen Unzulässigkeit ändern (siehe etwa VwGH 25.4.2025, Fr 2025/02/0001). 8
Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Erwägungen gemäß § 38 Abs. 4 iVm. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2025