TE Vwgh Beschluss 2025/11/5 Ra 2025/03/0041

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Veröffentlicht am 05.11.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VerbotsG 1947 §3g
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 6. März 2025, Zl. E 050/07/2024.007/002, betreffend Behebung eines Waffenverbotes (mitbeteiligte Partei: H W, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 559,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 26. März 2024 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dabei stützte sich die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass der Mitbeteiligte, ein Exekutivbeamter in Ausbildung, am 11. Oktober 2022 und am 14. November 2022 in einer WhatsApp-Gruppe, der andere Polizeischüler angehörten, näher beschriebene Sticker mit nationalsozialistischem Gedankengut versendet habe.Mit Bescheid vom 26. März 2024 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dabei stützte sich die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass der Mitbeteiligte, ein Exekutivbeamter in Ausbildung, am 11. Oktober 2022 und am 14. November 2022 in einer WhatsApp-Gruppe, der andere Polizeischüler angehörten, näher beschriebene Sticker mit nationalsozialistischem Gedankengut versendet habe.
2
Der Mitbeteiligte, der sich in seiner Einvernahme vor dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) vom Nationalsozialismus „komplett“ distanzierte und das Versenden der in Rede stehenden Sticker als „unbedachte Dummheit“, die nie wieder vorkommen werde, bezeichnete, erhob gegen den Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid; eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
4
In seiner Begründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Ermittlungsverfahren wegen § 3g VerbotsG gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt habe, weil mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Abgesehen vom vorliegenden Sachverhalt sei der bislang gänzlich unbescholtene Mitbeteiligte bei Ermittlungen des LVT noch nie zuvor in Erscheinung getreten, und es sei auch nicht festgestellt worden, dass er Gruppierungen des rechtsextremen Spektrums angehöre oder an Veranstaltungen, die eine rechtsextreme, fremdenfeindliche, gewaltbereite oder aggressive Gesinnung und Sprache erkennen ließen, teilgenommen habe. Laut einvernehmendem Beamten des LVT habe der Mitbeteiligte bei seiner Befragung auch nicht den Eindruck hinterlassen, dass er außergewöhnlich politisch interessiert sei respektive eine rechtsradikale Gesinnung aufweise.In seiner Begründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 3 g, VerbotsG gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt habe, weil mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Abgesehen vom vorliegenden Sachverhalt sei der bislang gänzlich unbescholtene Mitbeteiligte bei Ermittlungen des LVT noch nie zuvor in Erscheinung getreten, und es sei auch nicht festgestellt worden, dass er Gruppierungen des rechtsextremen Spektrums angehöre oder an Veranstaltungen, die eine rechtsextreme, fremdenfeindliche, gewaltbereite oder aggressive Gesinnung und Sprache erkennen ließen, teilgenommen habe. Laut einvernehmendem Beamten des LVT habe der Mitbeteiligte bei seiner Befragung auch nicht den Eindruck hinterlassen, dass er außergewöhnlich politisch interessiert sei respektive eine rechtsradikale Gesinnung aufweise.
5
Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Tatsache der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 3g VerbotsG allein zur Verhängung eines Waffenverbots nicht ausreiche, zumal die subjektive Tatseite auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachweisbar gewesen und eine strafgerichtliche Verurteilung, die gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten ausgeschlossen hätte, nicht erfolgt sei. Mangels Zugehörigkeit zu einer rechtsextremen Gruppierung und angesichts des Fehlens jeglicher Agitation als aktives Mitglied in der rechtsradikalen Szene könne aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Mitbeteiligte habe eine verharmlosende Einstellung zu nationalsozialistischem Gedankengut und trage damit einhergehend dessen Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt, Aggressionspotenzial bzw. Gewaltbereitschaft mit sowie lehne die rechtliche Ordnung und rechtlich geschützten Werte ab. Auch habe eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Mitbeteiligten bislang nicht stattgefunden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes seien folglich keine bestimmten Tatsachen iSd § 12 Abs. 1 WaffG hervorgekommen, die die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen würden, dass der Mitbeteiligte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Tatsache der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 3 g, VerbotsG allein zur Verhängung eines Waffenverbots nicht ausreiche, zumal die subjektive Tatseite auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachweisbar gewesen und eine strafgerichtliche Verurteilung, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, WaffG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten ausgeschlossen hätte, nicht erfolgt sei. Mangels Zugehörigkeit zu einer rechtsextremen Gruppierung und angesichts des Fehlens jeglicher Agitation als aktives Mitglied in der rechtsradikalen Szene könne aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Mitbeteiligte habe eine verharmlosende Einstellung zu nationalsozialistischem Gedankengut und trage damit einhergehend dessen Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt, Aggressionspotenzial bzw. Gewaltbereitschaft mit sowie lehne die rechtliche Ordnung und rechtlich geschützten Werte ab. Auch habe eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Mitbeteiligten bislang nicht stattgefunden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes seien folglich keine bestimmten Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hervorgekommen, die die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen würden, dass der Mitbeteiligte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte durch einen Rechtsanwalt eine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen hat:
7
Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision ausschließlich das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage vor, ob das Versenden von Stickern nationalsozialistischer Inhalte, die nationalsozialistische Verbrechen verharmlosen, als bestimmte Tatsache gemäß § 12 Abs. 1 WaffG zu sehen sei, die die Annahme rechtfertige, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision ausschließlich das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage vor, ob das Versenden von Stickern nationalsozialistischer Inhalte, die nationalsozialistische Verbrechen verharmlosen, als bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu sehen sei, die die Annahme rechtfertige, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2025/03/0071, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist vergleiche , etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2025/03/0071, mwN).
14
Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein bestimmter Vorfall auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden. Selbst im Falle eines freisprechenden Urteiles haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (vgl. VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein bestimmter Vorfall auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden. Selbst im Falle eines freisprechenden Urteiles haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte vergleiche , VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).
15
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist (vgl. VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030, mwN, zu einem Fall, in dem aufgrund des Versendens von Nachrichten über WhatsApp und einer daraus hervortretenden menschenverachtenden Gesinnung sowie Sympathie bzw. Identifikation mit der Ideologie des Dritten Reichs eine im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten war).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist vergleiche , VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030, mwN, zu einem Fall, in dem aufgrund des Versendens von Nachrichten über WhatsApp und einer daraus hervortretenden menschenverachtenden Gesinnung sowie Sympathie bzw. Identifikation mit der Ideologie des Dritten Reichs eine im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten war).
16
Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Gründen nicht von der Angehörigkeit des Mitbeteiligten zu einer rechtsextremen Gruppierung oder von dessen aktiver Mitgliedschaft in der rechtsradikalen Szene ausgegangen; es hat auch die Annahme der belangten Behörde, der Mitbeteiligte habe eine verharmlosende Einstellung zu nationalsozialistischem Gedankengut, mit näherer Begründung verworfen, um aus alledem den Schluss zu ziehen, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Befürchtung einer Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG durch missbräuchliche Verwendung von Waffen seitens des Mitbeteiligten nicht gerechtfertigt sei.Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Gründen nicht von der Angehörigkeit des Mitbeteiligten zu einer rechtsextremen Gruppierung oder von dessen aktiver Mitgliedschaft in der rechtsradikalen Szene ausgegangen; es hat auch die Annahme der belangten Behörde, der Mitbeteiligte habe eine verharmlosende Einstellung zu nationalsozialistischem Gedankengut, mit näherer Begründung verworfen, um aus alledem den Schluss zu ziehen, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Befürchtung einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG durch missbräuchliche Verwendung von Waffen seitens des Mitbeteiligten nicht gerechtfertigt sei.
17
Die Revision, die weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch seinen Ausführungen zur Gefahrenprognose nicht konkret entgegentritt, vermag nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG abgewichen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung beachtete (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN).Die Revision, die weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch seinen Ausführungen zur Gefahrenprognose nicht konkret entgegentritt, vermag nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG abgewichen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung beachtete vergleiche , etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN).
18
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Der Zuspruch von Kosten im antragsgemäßen Umfang beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG und § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Zuspruch von Kosten im antragsgemäßen Umfang beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG und Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030041.L00

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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