TE Vwgh Beschluss 2025/11/7 Ra 2024/07/0199

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Veröffentlicht am 07.11.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §28 Abs3
62021CJ0238 Porr Bau VORAB
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der S GmbH, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. September 2024, Zl. 405-1/1076/1/24-2024, betreffend Schließung einer Behandlungsanlage nach § 62 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der S GmbH, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. September 2024, Zl. 405-1/1076/1/24-2024, betreffend Schließung einer Behandlungsanlage nach Paragraph 62, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist Mitgesellschafterin der A GmbH, die aktuell Eigentümerin des Grundstücks Nr. 285/27, KG O. II, ist. Die Revisionswerberin ist Mitgesellschafterin der A GmbH, die aktuell Eigentümerin des Grundstücks Nr. 285/27, KG O. römisch zwei, ist.
2
Auf dem Grundstück Nr. 285/27 befand sich seit den 1950er-Jahren eine (nachfolgend ausgeräumte) Kalkdeponie und seit 1988 eine wasserrechtlich bewilligte (Betriebs)Deponie für Sonderabfälle („Halvic-Deponie“). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Dezember 1997 als Wasserrechtsbehörde wurde die Löschungsfeststellung wegen Wegfall des Zwecks gemäß § 27 Abs. 1 lit. h Wasserrechtsgesetz 1959 (keine Deponierung mehr von Sonderabfall) ausgesprochen und der damaligen Konsensträgerin Löschungsvorkehrungen für die Deponie aufgetragen. Im Zuge der Deponieschließung war projektgemäß vorgesehen, das noch freie Deponievolumen mit vorhandenem Material durch Umlagerung aufzufüllen, um eine ebene Fläche herzustellen. Es sollte eine Abdeckung mit einer Asphaltschicht erfolgen.Auf dem Grundstück Nr. 285/27 befand sich seit den 1950er-Jahren eine (nachfolgend ausgeräumte) Kalkdeponie und seit 1988 eine wasserrechtlich bewilligte (Betriebs)Deponie für Sonderabfälle („Halvic-Deponie“). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Dezember 1997 als Wasserrechtsbehörde wurde die Löschungsfeststellung wegen Wegfall des Zwecks gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, Wasserrechtsgesetz 1959 (keine Deponierung mehr von Sonderabfall) ausgesprochen und der damaligen Konsensträgerin Löschungsvorkehrungen für die Deponie aufgetragen. Im Zuge der Deponieschließung war projektgemäß vorgesehen, das noch freie Deponievolumen mit vorhandenem Material durch Umlagerung aufzufüllen, um eine ebene Fläche herzustellen. Es sollte eine Abdeckung mit einer Asphaltschicht erfolgen.
3
Diese Vorschreibung wurde auf Ansuchen der damaligen Rechtsnachfolgerin der Konsensinhaberin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 30. März 2015 dahingehend abgeändert, dass die Oberflächenabdeckung der Altdeponie statt mit einer Asphaltdecke mittels Dichtschicht bestehend aus Bodenaushub und Baurestmassen in näher festgelegter Qualität unter Einhaltung diverser Auflagen bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen sollte.
4
Das Grundstück Nr. 285/27 wurde im Jahr 2016 von der A GmbH käuflich erworben. Im Auftrag der Grundeigentümerin führte die Revisionswerberin die Arbeiten zur Oberflächenabdeckung durch und meldete mit Schreiben vom 10. Mai 2021 die Fertigstellung der Arbeiten. Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren ist (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) noch anhängig.
5
Im Jahr 2019 wurde von der Grundeigentümerin bei der zuständigen Energierechtsbehörde der Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der ehemaligen „Halvic-Deponie“ samt Errichtung eines „Trägerbauwerkes“ in Form einer Aufbringung von Baurestmassen gestellt. Aus abfalltechnischer bzw. abfallwirtschaftlicher Sicht wurde die geplante Aufbringung von Baurestmassen und Bodenaushub samt den dafür erforderlichen Anlagen aufgrund der Art des verwendeten Materials und der Dauer der Behandlung (zehn Jahre) als stationäre Abfallbehandlungsanlage, die einer Genehmigungspflicht gemäß §§ 37 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) unterliege, bewertet und zudem die Aufschüttung von ca. 245.000 m3 (ca. 440.000 t) Material als keine zulässige Verwertung, sondern als genehmigungspflichtige Deponie im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 qualifiziert. Daraufhin wurde der Genehmigungsantrag von der Antragstellerin im Juni 2020 zurückgezogen. Eine behördliche Genehmigung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. 285/27 samt Errichtung eines „Trägerbauwerkes“ besteht nicht.Im Jahr 2019 wurde von der Grundeigentümerin bei der zuständigen Energierechtsbehörde der Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der ehemaligen „Halvic-Deponie“ samt Errichtung eines „Trägerbauwerkes“ in Form einer Aufbringung von Baurestmassen gestellt. Aus abfalltechnischer bzw. abfallwirtschaftlicher Sicht wurde die geplante Aufbringung von Baurestmassen und Bodenaushub samt den dafür erforderlichen Anlagen aufgrund der Art des verwendeten Materials und der Dauer der Behandlung (zehn Jahre) als stationäre Abfallbehandlungsanlage, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraphen 37, ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) unterliege, bewertet und zudem die Aufschüttung von ca. 245.000 m3 (ca. 440.000 t) Material als keine zulässige Verwertung, sondern als genehmigungspflichtige Deponie im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 qualifiziert. Daraufhin wurde der Genehmigungsantrag von der Antragstellerin im Juni 2020 zurückgezogen. Eine behördliche Genehmigung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. 285/27 samt Errichtung eines „Trägerbauwerkes“ besteht nicht.
6
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 beantragte die Revisionswerberin beim Landeshauptmann von Salzburg als Abfallbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie technischem Bericht ist geplant, die Bodenaushubdeponie auf der „geschlossenen Betriebsdeponie H“ auf die Dauer von zehn Jahren zu errichten.
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Nachdem die belangte Behörde dazu unter anderem auf Unklarheiten im Projekt zu den Abfallarten verwiesen hatte, kündigte die Revisionswerberin die Zurückziehung des Antrags an.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde - im Wege einer mit einer Maßgabe erfolgten Abweisung der von der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2024 erhobenen Beschwerde - der Revisionswerberin gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 aufgetragen, dass die auf dem Grundstück Nr. 285/27 befindliche und ohne Genehmigung betriebene ortsfeste Abfallbehandlungsanlage mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres zu schließen und der Betrieb einzustellen sei. Die aufgrund der behördlichen Schließung zu unterlassenden Tätigkeiten umfassen vor allem die Anlieferung und Ablagerung von weiteren Abfällen auf dem genannten Grundstück.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde - im Wege einer mit einer Maßgabe erfolgten Abweisung der von der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2024 erhobenen Beschwerde - der Revisionswerberin gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 aufgetragen, dass die auf dem Grundstück Nr. 285/27 befindliche und ohne Genehmigung betriebene ortsfeste Abfallbehandlungsanlage mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres zu schließen und der Betrieb einzustellen sei. Die aufgrund der behördlichen Schließung zu unterlassenden Tätigkeiten umfassen vor allem die Anlieferung und Ablagerung von weiteren Abfällen auf dem genannten Grundstück.
9
Das Verwaltungsgericht stellte dazu unter anderem fest, von der Revisionswerberin würden seit Jänner 2022 auf dem Grundstück Nr. 285/27 Aufschüttungen getätigt, wobei die Wasserrechtsbehörde bereits im Oktober 2023 die Revisionswerberin darauf hingewiesen habe, dass eine Folgenutzung der alten Deponie mangels diesbezüglicher Bewilligungen nicht zulässig sei. Als abgelagertes Material seien „Bodenaushub, Asphaltschollen, Baurestmassen (augenscheinlich aufbereitet, mittlere und Feinfraktion) und Grobfraktionen von Aushub mit Baurestmassenanteilen, grobblockige Baurestmassen ungebrochen (Betonbruch) - sowohl als Haufwerke als auch flächig ausgebracht“ festgestellt worden. Die Aufschüttungen in einer Höhe von bis zu zehn Metern ragten bis über die Baumkronen hinaus und wiesen teilweise schon Bewuchs auf. Augenscheinlich (aussortierte Grobfraktionen, aufbereitete Baurestmassen) sei festzustellen gewesen, dass das Material zum Teil behandelt worden sei. Als Ergebnis eines Drohnenfluges am 2. Mai 2024 sei bei einer Ausgangshöhe von 445 müA festzustellen gewesen, dass Material in einem Volumen von knapp 75.000 m3 abgelagert worden sei. Die Fläche, auf der sich die Aufschüttungen befänden, betrage nach Grobermittlungen der belangten Behörde deutlich mehr als 5.000 m2. Die ostseitige Böschung sei instabil und erosionsgefährdet, die westseitige Böschung sei in etlichen Teilbereichen deutlich steiler als 32 Grad und augenscheinlich nicht verdichtet, wo auch Erosionsschäden erkennbar seien, auch wenn der untere Böschungsabschnitt bereits bewachsen sei. Aus geologischer Sicht bestehe bei nicht fachgerechter Belastung des Untergrunds nicht nur eine massive Setzungs-, sondern auch eine Grundbruchgefahr. Die Niveauunterschiede innerhalb der Aufschüttungen betrügen teilweise mehr als zehn Meter, was zu einer ungleichmäßigen Belastung führe. Eine geotechnische Kontrolle habe nicht stattgefunden. Zudem funktioniere die Entwässerung nicht, weil das Material weder lagenweise eingebaut und verdichtet worden sei, noch die Außenböschungen fachgerecht, weil zu steil und damit instabil insbesondere bei Starkniederschlägen, errichtet worden seien.
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Die belangte Behörde habe angemerkt, dass die im EDM (Anmerkung: gemäß § 22 AWG 2002 eingerichtetes elektronisches Register) auffindbaren Daten nicht plausibel seien. Es seien Einzelaufzeichnungen für die Jahre 2021 bis 30. April 2024 angefordert worden. Der belangten Behörde seien jedoch lediglich Einzelaufzeichnungen mittels „pdf“ beginnend mit Jänner 2024 bis 24. April 2024 vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe angemerkt, dass die im EDM (Anmerkung: gemäß Paragraph 22, AWG 2002 eingerichtetes elektronisches Register) auffindbaren Daten nicht plausibel seien. Es seien Einzelaufzeichnungen für die Jahre 2021 bis 30. April 2024 angefordert worden. Der belangten Behörde seien jedoch lediglich Einzelaufzeichnungen mittels „pdf“ beginnend mit Jänner 2024 bis 24. April 2024 vorgelegt worden.
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In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, für die Aufbringung von Bodenaushub und Baurestmassen auf der gegenständlichen Fläche im Zeitraum von April 2015 bis 31. Dezember 2021 sei der Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 30. März 2015 rechtliche Grundlage zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Löschungsvorkehrungen in festgelegtem Umfang zur Herstellung der Oberflächenabdeckung gewesen. Unstrittig seien jedoch seit Jänner 2022 weitere Aufschüttungen auf der Fläche getätigt worden, eine aufrechte Deponiebewilligung für die Ablagerung von Abfällen auf dem Grundstück Nr. 285/27 bestehe nicht (mehr).
12
Die belangte Behörde sei von einer gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtigen ortsfesten Behandlungsanlage in Form einer gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren genehmigungspflichtigen Deponie ausgegangen.Die belangte Behörde sei von einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtigen ortsfesten Behandlungsanlage in Form einer gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 im vereinfachten Verfahren genehmigungspflichtigen Deponie ausgegangen.
13
Unstrittig liege für das Grundstück Nr. 285/27 keine abfallrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Behandlungsanlage und zur Ablagerung von Abfällen vor, die über das Ausmaß der mit Bescheid vom 30. März 2015 aufgetragenen Aufbringung einer Dichtschicht hinausgehe. Der Antrag der A GmbH auf Errichtung einer Photovoltaikanlage samt Errichtung eines „Trägerbauwerkes“ in Form einer Geländeaufschüttung sei zurückgezogen worden, das mit Antrag der Revisionswerberin vom 30. Oktober 2020 begonnene Verfahren zur abfallrechtlichen Genehmigung einer Bodenaushubdeponie sei noch nicht abgeschlossen bzw. es sei eine Antragsrückziehung angekündigt worden. Das Beschwerdevorbringen, die Aufschüttungen seit Jänner 2022 befänden sich innerhalb eines Genehmigungskonsenses, treffe daher nicht zu.
14
Zum Vorbringen der Revisionswerberin, mit dem die Abfalleigenschaft der aufgebrachten Materialien mit der Begründung in Abrede gestellt worden war, dass keine Entledigungsabsicht vorliege, verwies das Verwaltungsgericht zunächst darauf, dass der Abfallbegriff im Sinn der Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die damit verfolgten Umweltschutzziele nicht eng auszulegen sei. Von der belangten Behörde sei zutreffend bei dem Material mit der Schlüsselnummer 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfallqualität) ausgehend vom subjektiven Abfallbegriff vom Vorliegen von Abfall ausgegangen worden, wobei im Beschwerdeverfahren ergänzend dargelegt worden sei, dass auch der objektive Abfallbegriff erfüllt sei.
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Entledigungsabsicht bestehe dann, wenn „jemand eine Sache loswerden will“; auch Bodenaushubmaterial sei als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber eine Entledigungsabsicht bestanden habe.
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Das Beschwerdevorbringen, das Material stamme vom „eigenen Grundstück“, sei durch das an die belangte Behörde erstattete Vorbringen der Grundeigentümerin A GmbH, der Bodenaushub stamme von verschiedenen Baustellen, welche sich in der Nähe des Betriebsareals befänden, widerlegt worden. Ob das Bodenaushubmaterial samt Baurestmassen entgeltlich oder unentgeltlich von Dritten an die Revisionswerberin übergeben worden sei, sei für die Frage des Entledigungswillens rechtlich irrelevant, wobei die Bezahlung eines Entgelts für den Abtransport das Vorliegen eines Entledigungswillens indiziere und allenfalls für die Frage der Gewerbsmäßigkeit eine Rolle spiele. Warum das Material nach dem Beschwerdevorbringen als Nebenprodukt im Sinn des § 2 Abs. 3a AWG 2002 zu qualifizieren sei, sei nicht näher ausgeführt worden. Es erschließe sich zudem nicht, aus welchem Herstellungsverfahren das gegenständliche Material angefallen sein solle.Das Beschwerdevorbringen, das Material stamme vom „eigenen Grundstück“, sei durch das an die belangte Behörde erstattete Vorbringen der Grundeigentümerin A GmbH, der Bodenaushub stamme von verschiedenen Baustellen, welche sich in der Nähe des Betriebsareals befänden, widerlegt worden. Ob das Bodenaushubmaterial samt Baurestmassen entgeltlich oder unentgeltlich von Dritten an die Revisionswerberin übergeben worden sei, sei für die Frage des Entledigungswillens rechtlich irrelevant, wobei die Bezahlung eines Entgelts für den Abtransport das Vorliegen eines Entledigungswillens indiziere und allenfalls für die Frage der Gewerbsmäßigkeit eine Rolle spiele. Warum das Material nach dem Beschwerdevorbringen als Nebenprodukt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 zu qualifizieren sei, sei nicht näher ausgeführt worden. Es erschließe sich zudem nicht, aus welchem Herstellungsverfahren das gegenständliche Material angefallen sein solle.
17
Das Verwaltungsgericht teile daher die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich die ursprünglichen Besitzer des Bodenaushubmaterials, aber auch der Baurestmassen entledigen hätten wollen und darin das Hauptmotiv zur Übergabe an die Revisionswerberin gelegen sei.
18
Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, unstrittig seien auf dem Grundstück Nr. 285/27 jedenfalls deponietypische Anlagen bzw. Einrichtungen und damit Einrichtungen einer Behandlungsanlage vorhanden, nämlich eine Schrankenanlage mit Waage, eine Sortieranlage, Schubraupen, Bagger und unterschiedliche Container. Das Kriterium des Vorliegens von Einrichtungen für die Qualifikation als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 im weiteren Sinn und für die Qualifikation als Deponie im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 im engeren Sinn liege daher vor. Auch das Kriterium der Langfristigkeit sei erfüllt, weil das Belassen der Aufschüttungen jedenfalls auf Dauer geplant sei.Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, unstrittig seien auf dem Grundstück Nr. 285/27 jedenfalls deponietypische Anlagen bzw. Einrichtungen und damit Einrichtungen einer Behandlungsanlage vorhanden, nämlich eine Schrankenanlage mit Waage, eine Sortieranlage, Schubraupen, Bagger und unterschiedliche Container. Das Kriterium des Vorliegens von Einrichtungen für die Qualifikation als Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 im weiteren Sinn und für die Qualifikation als Deponie im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 im engeren Sinn liege daher vor. Auch das Kriterium der Langfristigkeit sei erfüllt, weil das Belassen der Aufschüttungen jedenfalls auf Dauer geplant sei.
19
In weiterer Folge befasste sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, es liege der gesetzliche Ausnahmefall des § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b AWG 2002 und damit keine Behandlungsanlage in Form einer Deponie vor und es handle sich nur um eine kurzfristige, d.h. bis zu drei Jahren dauernde Zwischenlagerung des Materials, bevor dieses als Baumaterial für das „Trägerbauwerk“ für eine allfällige Photovoltaikanlage (und eine Windkraftanlage) verwendet werden solle. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - so das Verwaltungsgericht - verlören Altstoffe ihre Abfalleigenschaft einzig und erst dann, wenn sie nachweislich einer zulässigen Verwertung zugeführt würden. Eine solche Verwertung liege nur dann vor, wenn dadurch weder dem AWG 2002 noch anderen Normen wie z.B. dem Naturschutzgesetz zuwidergehandelt werde.In weiterer Folge befasste sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, es liege der gesetzliche Ausnahmefall des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, AWG 2002 und damit keine Behandlungsanlage in Form einer Deponie vor und es handle sich nur um eine kurzfristige, d.h. bis zu drei Jahren dauernde Zwischenlagerung des Materials, bevor dieses als Baumaterial für das „Trägerbauwerk“ für eine allfällige Photovoltaikanlage (und eine Windkraftanlage) verwendet werden solle. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - so das Verwaltungsgericht - verlören Altstoffe ihre Abfalleigenschaft einzig und erst dann, wenn sie nachweislich einer zulässigen Verwertung zugeführt würden. Eine solche Verwertung liege nur dann vor, wenn dadurch weder dem AWG 2002 noch anderen Normen wie z.B. dem Naturschutzgesetz zuwidergehandelt werde.
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Der Begründung der belangten Behörde, dass die Errichtung einer mehr als 10 m hohen Geländeaufschüttung, auf der dann eine Photovoltaikanlage errichtet werden solle, weder das Kriterium eines sinnvollen Zwecks erfülle noch den Ersatz anderer Materialien darstelle, sei nicht entgegenzutreten. Eine Geländeaufschüttung dieser Dimension auf einer Fläche von mehr als 5.000 m2 bedürfe jedenfalls einer Bewilligung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (§ 25 Abs. 1 lit. d NSchG). Weiters lägen für die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage keinerlei behördliche Bewilligungen vor, sodass auch nicht von einer im Vorfeld gesicherten und damit nachweislich zulässigen Verwertung ausgegangen werden könne. Die Realisierbarkeit einer Photovoltaikanlage sei aktuell nicht gegeben. Eine tatsächliche und unmittelbare Verwendung liege damit nicht vor. Auch dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die umfassenden Geländeaufschüttungen zur Geländeanpassung aufgrund der geographischen Gegebenheiten zur allenfalls zukünftigen Errichtung einer Photovoltaikanlage notwendig (gewesen) seien, könne nicht nähergetreten werden, weil eine derart erhöhte Anlage in dieser Dimension im Vergleich zum sonstigen Geländeniveau (bis zu 15 m darüber) wohl kaum als zwingend notwendig angesehen werden könne. Es liege damit kein Ausnahmefall des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 vor und es sei auch keine zulässige Verwertung mit der Folge des Eintritts des Abfallendes des abgelagerten Bauaushub- und Baurestmassenmaterial eingetreten. Der Begründung der belangten Behörde, dass die Errichtung einer mehr als 10 m hohen Geländeaufschüttung, auf der dann eine Photovoltaikanlage errichtet werden solle, weder das Kriterium eines sinnvollen Zwecks erfülle noch den Ersatz anderer Materialien darstelle, sei nicht entgegenzutreten. Eine Geländeaufschüttung dieser Dimension auf einer Fläche von mehr als 5.000 m2 bedürfe jedenfalls einer Bewilligung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG). Weiters lägen für die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage keinerlei behördliche Bewilligungen vor, sodass auch nicht von einer im Vorfeld gesicherten und damit nachweislich zulässigen Verwertung ausgegangen werden könne. Die Realisierbarkeit einer Photovoltaikanlage sei aktuell nicht gegeben. Eine tatsächliche und unmittelbare Verwendung liege damit nicht vor. Auch dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die umfassenden Geländeaufschüttungen zur Geländeanpassung aufgrund der geographischen Gegebenheiten zur allenfalls zukünftigen Errichtung einer Photovoltaikanlage notwendig (gewesen) seien, könne nicht nähergetreten werden, weil eine derart erhöhte Anlage in dieser Dimension im Vergleich zum sonstigen Geländeniveau (bis zu 15 m darüber) wohl kaum als zwingend notwendig angesehen werden könne. Es liege damit kein Ausnahmefall des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 vor und es sei auch keine zulässige Verwertung mit der Folge des Eintritts des Abfallendes des abgelagerten Bauaushub- und Baurestmassenmaterial eingetreten.
21
Zu dem in der Beschwerdeverhandlung ergänzend erstatteten Beschwerdevorbringen, es möge eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 14 Recycling-Baustoffverordnung (RBV) erfolgen, führte das Verwaltungsgericht schließlich aus, dass gemäß § 14 RBV, BGBl. II Nr. 181/2015 idgF, das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht werde. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Z 16 RBV sei ein „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden könne. Als zulässige Abfallart für die Herstellung von Recycling-Baustoffen werde in Anhang 1 der RBV zwar Bodenaushub mit Inertabfallqualität, Schlüsselnummer 31411 33, angeführt, jedoch habe die Revisionswerberin nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen, dass sie einen Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 hergestellt und an einen Dritten übergeben habe.Zu dem in der Beschwerdeverhandlung ergänzend erstatteten Beschwerdevorbringen, es möge eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Recycling-Baustoffverordnung (RBV) erfolgen, führte das Verwaltungsgericht schließlich aus, dass gemäß Paragraph 14, RBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, idgF, das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht werde. Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 16, RBV sei ein „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden könne. Als zulässige Abfallart für die Herstellung von Recycling-Baustoffen werde in Anhang 1 der RBV zwar Bodenaushub mit Inertabfallqualität, Schlüsselnummer 31411 33, angeführt, jedoch habe die Revisionswerberin nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen, dass sie einen Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 hergestellt und an einen Dritten übergeben habe.
22
Zusammengefasst lägen daher Abfall gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und eine ortsfeste Behandlungsanlage in Form einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 1 und Z 4 AWG 2002 vor, für die eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 erforderlich sei, welche aber nicht vorliege, sodass die Anlage konsenslos errichtet und betrieben worden sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Schließungsbescheides gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 lägen daher vor.Zusammengefasst lägen daher Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und eine ortsfeste Behandlungsanlage in Form einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 4, AWG 2002 vor, für die eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz AWG 2002 erforderlich sei, welche aber nicht vorliege, sodass die Anlage konsenslos errichtet und betrieben worden sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Schließungsbescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 lägen daher vor.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
24
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
26
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059, mwN).
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Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

Gemäß § 2 Abs. 7 AWG 2002 sind Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, AWG 2002 sind Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Abfälle sind gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 unter anderem (Z 1) bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff). Abfälle sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 unter anderem (Ziffer eins,) bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff).

Gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 gilt ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn näher genannte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es unter anderem sicher sein, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird (Z 1) und die weitere Verwendung muss zulässig, insbesondere der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar sein, es werden keine Schutzgüter (vgl. § 1 Abs. 3 AWG 2002) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten (Z 4).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 gilt ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn näher genannte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es unter anderem sicher sein, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird (Ziffer eins,) und die weitere Verwendung muss zulässig, insbesondere der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar sein, es werden keine Schutzgüter vergleiche , Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten (Ziffer 4,).

Deponien sind gemäß § 2 Abs. 7 AWG 2002 Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können (lit. a), Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet (lit. b), und Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet (lit. c).Deponien sind gemäß Paragraph 2, Absatz 7, AWG 2002 Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können (Litera a,), Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet (Litera b,), und Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet (Litera c,).

Nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 gelten, soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.

29
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet (Verweis auf VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022; 16.12.2010, 2008/07/0005), wonach das Hauptmotiv der Handlung im Zeitpunkt der Weitergabe der Gegenstände ein Entledigungswille gewesen sein müsse. Es sei ferner keine umfassende Einzelfallprüfung durchgeführt worden.
30
Dieses Vorbringen erweist sich als nicht nachvollziehbar, hat das Verwaltungsgericht doch ausführlich begründet, weshalb es zum Ergebnis gelangte, dass sich die ursprünglichen Besitzer des Bodenaushubmaterials und der Baurestmassen entledigen hätten wollen und darin das Hauptmotiv zur Übergabe an die Revisionswerberin gelegen sei. Es hat in diesem Zusammenhang näher dargelegt, dass das Beschwerdevorbringen, das Material stamme vom „eigenen Grundstück“, im Verfahren widerlegt worden sei, und auf die Irrelevanz der Frage, ob das Bodenaushubmaterial samt Baurestmassen von Dritten entgeltlich oder unentgeltlich an die Revisionswerberin übergeben worden sei, für die Frage des Entledigungswillens hingewiesen.
31
Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts tritt die Revisionswerberin nicht konkret entgegen. Dies gilt ebenso für die verwaltungsgerichtlichen Darlegungen, es sei von der Revisionswerberin nicht näher ausgeführt worden, warum das Material als Nebenprodukt im Sinn des § 2 Abs 3a AWG 2002 zu qualifizieren sei, und es erschließe sich zudem nicht, aus welchem Herstellungsverfahren das verfahrensgegenständliche Material angefallen sein solle.Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts tritt die Revisionswerberin nicht konkret entgegen. Dies gilt ebenso für die verwaltungsgerichtlichen Darlegungen, es sei von der Revisionswerberin nicht näher ausgeführt worden, warum das Material als Nebenprodukt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 zu qualifizieren sei, und es erschließe sich zudem nicht, aus welchem Herstellungsverfahren das verfahrensgegenständliche Material angefallen sein solle.
32
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bemängelt wird, das Verwaltungsgericht sei „auf die weitergehenden Ausführungen der Revisionswerberin, welche in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde thematisiert wurden“, nicht eingegangen, lässt dieses Vorbringen sowohl eine inhaltliche Konkretisierung als auch eine Relevanzdarstellung des behaupteten Begründungsmangels (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung erneut VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059, mwN) vermissen. Darüber hinaus vermag ein Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz bzw. auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die erforderliche Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. dazu VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, und VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066 bis 0105, jeweils mwN).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bemängelt wird, das Verwaltungsgericht sei „auf die weitergehenden Ausführungen der Revisionswerberin, welche in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde thematisiert wurden“, nicht eingegangen, lässt dieses Vorbringen sowohl eine inhaltliche Konkretisierung als auch eine Relevanzdarstellung des behaupteten Begründungsmangels vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarstellung erneut VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059, mwN) vermissen. Darüber hinaus vermag ein Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz bzw. auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die erforderliche Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vergleiche , dazu VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, und VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066 bis 0105, jeweils mwN).
33
Die Zulässigkeitsausführungen der Revision, wonach nach der Rechtsprechung des EuGH „gewisse Kriterien“, jedenfalls ein wirtschaftlicher Marktwert, gegen einen Entledigungswillen sprächen (Verweis auf EuGH 12.12.2013, C-241/12 und C-242/12), zeigen keinen konkreten Bezug zur vorliegenden Rechtssache auf (vgl. dazu erneut VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059), und legen nicht dar, woraus sich fallbezogen ein im Sinn der Judikatur wirtschaftlicher Marktwert ergäbe, der im angefochtenen Erkenntnis nicht berücksichtigt worden sei und welche vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Kriterien zu einem anderen Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung geführt hätten. Die Zulässigkeitsausführungen der Revision, wonach nach der Rechtsprechung des EuGH „gewisse Kriterien“, jedenfalls ein wirtschaftlicher Marktwert, gegen einen Entledigungswillen sprächen (Verweis auf EuGH 12.12.2013, C-241/12 und C-242/12), zeigen keinen konkreten Bezug zur vorliegenden Rechtssache auf vergleiche , dazu erneut VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059), und legen nicht dar, woraus sich fallbezogen ein im Sinn der Judikatur wirtschaftlicher Marktwert ergäbe, der im angefochtenen Erkenntnis nicht berücksichtigt worden sei und welche vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Kriterien zu einem anderen Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung geführt hätten.
34
Ferner bringt die Revisionswerberin im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe die Ansicht vertreten, dass kein Abfallende eingetreten sei, weil es keine Übergabe eines Recycling-Baustoffes an einen Dritten annehme, „obwohl die Voraussetzungen des § 14 RBV eindeutig vorliegen“. Ferner bringt die Revisionswerberin im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe die Ansicht vertreten, dass kein Abfallende eingetreten sei, weil es keine Übergabe eines Recycling-Baustoffes an einen Dritten annehme, „obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 14, RBV eindeutig vorliegen“.
35
Diesem Vorbringen kommt für die Frage der Zulässigkeit der Revision bereits deshalb keine Relevanz zu, weil die Revisionswerberin der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerberin habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie einen Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 der RBV hergestellt und an einen Dritten übergeben habe, in ihren Zulässigkeitsausführungen nicht entgegentritt. Die Revisionswerberin zeigt auch nicht auf, dass - wie von ihr ohne nähere Begründung behauptet - die nach § 14 RBV normierten Voraussetzungen (Übergabe eines Recycling-Baustoffes der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2; Meldepflicht und verbindliche Erklärung des Herstellers gemäß Abs. 2 leg. cit. vor der erstmaligen Übergabe; Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß Abs. 3 leg. cit.) im gegenständlichen Fall erfüllt wären. Das Verwaltungsgericht bezog sich bei seiner Beurteilung erkennbar auch auf die im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensgangs im angefochtenen Erkenntnis zitierten - von der Revisionswerberin ebenso wenig in Zweifel gezogenen - Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen, dass von der Revisionswerberin trotz diesbezüglicher behördlicher Aufforderung keine Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt worden seien, um eine Prüfung im Hinblick auf die RBV und den Bundes-Abfallwirtschaftsplan vornehmen zu können. Diesem Vorbringen kommt für die Frage der Zulässigkeit der Revision bereits deshalb keine Relevanz zu, weil die Revisionswerberin der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerberin habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie einen Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 der RBV hergestellt und an einen Dritten übergeben habe, in ihren Zulässigkeitsausführungen nicht entgegentritt. Die Revisionswerberin zeigt auch nicht auf, dass - wie von ihr ohne nähere Begründung behauptet - die nach Paragraph 14, RBV normierten Voraussetzungen (Übergabe eines Recycling-Baustoffes der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2; Meldepflicht und verbindliche Erklärung des Herstellers gemäß Absatz 2, leg. cit. vor der erstmaligen Übergabe; Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemäß Absatz 3, leg. cit.) im gegenständlichen Fall erfüllt wären. Das Verwaltungsgericht bezog sich bei seiner Beurteilung erkennbar auch auf die im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensgangs im angefochtenen Erkenntnis zitierten - von der Revisionswerberin ebenso wenig in Zweifel gezogenen - Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen, dass von der Revisionswerberin trotz diesbezüglicher behördlicher Aufforderung keine Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt worden seien, um eine Prüfung im Hinblick auf die RBV und den Bundes-Abfallwirtschaftsplan vornehmen zu können.
36
Angesichts dessen und auch mangels konkreter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren vermag weiters das an späterer Stelle der Zulässigkeitsausführungen erstattete Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A und dem damit in Verbindung stehenden Eintritt des Abfallendes in Bezug auf Bodenaushub, sowie zur Frage, wann Bodenaushub einen Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A darstelle, die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
37
Schließlich führte die Revisionswerberin aus, nach der Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022, C-238/21, Rs Porr Bau GmbH, müsse eine Entledigungsabsicht von vornherein bei Bodenaushub nicht gegeben sein. So könne Bodenaushub auch als Nebenprodukt zu klassifizieren sein, wodurch die Abfalleigenschaft generell ausgeschlossen werde. Selbst in Fällen, in denen Bodenaushubmaterial eventuell doch als Abfall eingestuft werde, könne die Vorbereitung zur Weiter- oder Wiederverwendung bereits die Abfalleigenschaft enden lassen. Der EuGH habe klargestellt, dass Bodenaushubmaterial unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG das Abfallende erreichen könne, noch bevor das Material unmittelbar zur Substitution eines anderen Rohstoffes verwendet werde. Demnach lasse der EuGH das Abfallende früher eintreten, als dies nach der nationalen Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 1 AWG 2002 der Fall sei. Diese Entscheidung stehe diametral zur bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (erwähnt werden VwGH 20.10.2022, 2021/07/0068, und VwGH 7.11.2022, 2021/07/0060). Es fehle „europarechtskonforme“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere in Bezug darauf, ob die bloße Kontrolle und Sichtung von Material ein Verfahren zur Vorbereitung zur weiteren Verwendung darstelle.Schließlich führte die Revisionswerberin aus, nach der Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022, C-238/21, Rs Porr Bau GmbH, müsse eine Entledigungsabsicht von vornherein bei Bodenaushub nicht gegeben sein. So könne Bodenaushub auch als Nebenprodukt zu klassifizieren sein, wodurch die Abfalleigenschaft generell ausgeschlossen werde. Selbst in Fällen, in denen Bodenaushubmaterial eventuell doch als Abfall eingestuft werde, könne die Vorbereitung zur Weiter- oder Wiederverwendung bereits die Abfalleigenschaft enden lassen. Der EuGH habe klargestellt, dass Bodenaushubmaterial unter den Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/98/EG das Abfallende erreichen könne, noch bevor das Material unmittelbar zur Substitution eines anderen Rohstoffes verwendet werde. Demnach lasse der EuGH das Abfallende früher eintreten, als dies nach der nationalen Umsetzungsnorm des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 der Fall sei. Diese Entscheidung stehe diametral zur bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (erwähnt werden VwGH 20.10.2022, 2021/07/0068, und VwGH 7.11.2022, 2021/07/0060). Es fehle „europarechtskonforme“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere in Bezug darauf, ob die bloße Kontrolle und Sichtung von Material ein Verfahren zur Vorbereitung zur weiteren Verwendung darstelle.
38
Auch dieses Vorbringen führt bereits deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil es jegliche konkrete sachverhaltsmäßige Bezugnahme zur mit dem angefochtenen Erkenntnis entschiedenen Rechtssache vermissen lässt.
39
Dem Vorbringen ist ferner entgegenzuhalten, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH zu Bodenaushubmaterial ergangen ist, während im vorliegenden Fall nach den von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das abgelagerte Material neben Bodenaushub auch Baurestmassen und Asphaltschollen umfasst, weshalb eine direkte Übertragbarkeit des genannten Urteils nicht gegeben ist (vgl. dazu etwa auch VwGH 28.10.2024, Ra 2022/13/0101; 3.10.2024, Ra 2023/07/0157).Dem Vorbringen ist ferner entgegenzuhalten, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH zu Bodenaushubmaterial ergangen ist, während im vorliegenden Fall nach den von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das abgelagerte Material neben Bodenaushub auch Baurestmassen und Asphaltschollen umfasst, weshalb eine direkte Übertragbarkeit des genannten Urteils nicht gegeben ist vergleiche , dazu etwa auch VwGH 28.10.2024, Ra 2022/13/0101; 3.10.2024, Ra 2023/07/0157).
40
Die Revisionswerberin macht aber auch das Vorliegen einer Nebenprodukteigenschaft nicht einsichtig. Auch der EuGH hat sich in dem in der Revision genannten Urteil C-238/21 mit den Voraussetzungen des Vorliegens eines „Nebenprodukts“ im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98, wozu unter anderem die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes gehöre, befasst (vgl. vor allem die Rn. 42 bis 44 des Urteils). Die Revisionswerberin tritt jedoch unter anderem den begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die seit Jänner 2022 erfolgten Aufschüttungen nicht im Rahmen eines Genehmigungskonsenses erfolgt seien, ferner nicht näher ausgeführt worden sei, warum das Material als Nebenprodukt im Sinn des § 2 Abs. 3a AWG 2002 zu qualifizieren sei und zudem nicht ersichtlich sei, aus welchem Herstellungsverfahren das verfahrensgegenständliche Material angefallen sein solle, in den Zulässigkeitsausführungen nicht entgegen. Ebenso wenig bestreitet die Revisionswerberin die Notwendigkeit einer - unstrittig nicht vorliegenden - naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Geländeaufschüttung in der hier gegenständlichen Größenordnung und auch nicht das Fehlen behördlicher Bewilligungen für die von der Revisionswerberin im Verfahren vorgebrachte (seinerzeit geplante Errichtung der) Photovoltaikanlage. Auch die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, es könne nicht von einer im Vorfeld gesicherten und damit nachweislich zulässigen Verwertung ausgegangen werden, erweist sich somit keineswegs als unvertretbar.Die Revisionswerberin macht aber auch das Vorliegen einer Nebenprodukteigenschaft nicht einsichtig. Auch der EuGH hat sich in dem in der Revision genannten Urteil C-238/21 mit den Voraussetzungen des Vorliegens eines „Nebenprodukts“ im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2008/98, wozu unter anderem die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes gehöre, befasst vergleiche , vor allem die Rn. 42 bis 44 des Urteils). Die Revisionswerberin tritt jedoch unter anderem den begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die seit Jänner 2022 erfolgten Aufschüttungen nicht im Rahmen eines Genehmigungskonsenses erfolgt seien, ferner nicht näher ausgeführt worden sei, warum das Material als Nebenprodukt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 zu qualifizieren sei und zudem nicht ersichtlich sei, aus welchem Herstellungsverfahren das verfahrensgegenständliche Material angefallen sein solle, in den Zulässigkeitsausführungen nicht entgegen. Ebenso wenig bestreitet die Revisionswerberin die Notwendigkeit einer - unstrittig nicht vorliegenden - naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Geländeaufschüttung in der hier gegenständlichen Größenordnung und auch nicht das Fehlen behördlicher Bewilligungen für die von der Revisionswerberin im Verfahren vorgebrachte (seinerzeit geplante Errichtung der) Photovoltaikanlage. Auch die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, es könne nicht von einer im Vorfeld gesicherten und damit nachweislich zulässigen Verwertung ausgegangen werden, erweist sich somit keineswegs als unvertretbar.
41
Aus den genannten Erwägungen vermag auch das Zulässigkeitsvorbringen, das im Ergebnis darauf abstellt, dass nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung und Kontrolle bestehen könne, um nachzuweisen, dass die Kriterien für das Ende des Abfalls erfüllt seien (vgl. dazu erneut VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0157), fallbezogen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.Aus den genannten Erwägungen vermag auch das Zulässigkeitsvorbringen, das im Ergebnis darauf abstellt, dass nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung und Kontrolle bestehen könne, um nachzuweisen, dass die Kriterien für das Ende des Abfalls erfüllt seien vergleiche , dazu erneut VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0157), fallbezogen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
42
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
43
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.

Wien, am 7. November 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0238 Porr Bau VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070199.L00

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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