TE Vwgh Beschluss 2025/11/10 Ro 2024/16/0015

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M N, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024, L521 2290319-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2024, mit dem dem Antrag des Revisionswerbers auf Rückerstattung der eingezogenen Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. a GGG (nur) teilweise (hinsichtlich eines Betrages von 200 €) stattgegeben worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2024, mit dem dem Antrag des Revisionswerbers auf Rückerstattung der eingezogenen Eingabengebühr gemäß TP 13 Litera a, GGG (nur) teilweise (hinsichtlich eines Betrages von 200 €) stattgegeben worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
2
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 24. Jänner 2024 beim Landesgericht L als Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“, auf dessen Deckblatt die Wortfolge „wegen § 8a MedienG“ vermerkt sei, eingebracht.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 24. Jänner 2024 beim Landesgericht L als Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“, auf dessen Deckblatt die Wortfolge „wegen Paragraph 8 a, MedienG“ vermerkt sei, eingebracht.
3
Darin sei vorgebracht worden, das wider den Antragsgegner aufgrund einer Strafanzeige des Revisionswerbers eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W sei mangels Schuldbeweises eingestellt worden. Der Revisionswerber habe bereits in der Strafanzeige einen „unselbständigen“ medienrechtlichen Entschädigungsantrag gestellt. Nunmehr habe der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes gemäß § 8a MedienG in analoger Anwendung über diesen Antrag mit Urteil zu entscheiden. Es sei beantragt worden, „über den im Verfahren der Staatsanwaltschaft [W] gestellten unselbständigen als nunmehr selbständigen Entschädigungsantrag zu entscheiden und zuzusprechen eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung nach [...] MedienG aufgrund der Betroffenheit des Antragstellers wegen der Herstellung des anspruchsbegründenden Tatbestandes in einem Medium“. Darüber hinaus habe der Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 2 MedienG die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stelle des im Entschädigungsantrag bezeichneten Profils in einem sozialen Medium beantragt.Darin sei vorgebracht worden, das wider den Antragsgegner aufgrund einer Strafanzeige des Revisionswerbers eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W sei mangels Schuldbeweises eingestellt worden. Der Revisionswerber habe bereits in der Strafanzeige einen „unselbständigen“ medienrechtlichen Entschädigungsantrag gestellt. Nunmehr habe der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes gemäß Paragraph 8 a, MedienG in analoger Anwendung über diesen Antrag mit Urteil zu entscheiden. Es sei beantragt worden, „über den im Verfahren der Staatsanwaltschaft [W] gestellten unselbständigen als nunmehr selbständigen Entschädigungsantrag zu entscheiden und zuzusprechen eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung nach [...] MedienG aufgrund der Betroffenheit des Antragstellers wegen der Herstellung des anspruchsbegründenden Tatbestandes in einem Medium“. Darüber hinaus habe der Revisionswerber gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MedienG die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stelle des im Entschädigungsantrag bezeichneten Profils in einem sozialen Medium beantragt.
4
Das Grundverfahren werde vor dem Landesgericht L geführt.
5
Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes L habe in der Folge die Einziehung der Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. a GGG in Höhe von 287 € vom angeführten Einziehungskonto veranlasst.Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes L habe in der Folge die Einziehung der Eingabengebühr gemäß TP 13 Litera a, GGG in Höhe von 287 € vom angeführten Einziehungskonto veranlasst.
6
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 habe der Revisionswerber die Rückzahlung der entrichteten Eingabengebühr beantragt. Dem Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben und die Rückzahlung des Betrages von 200 € angeordnet worden.
7
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, strittig sei, ob der vom Revisionswerber eingebrachte Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 gemäß TP 13 lit. c GGG gebührenpflichtig sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, strittig sei, ob der vom Revisionswerber eingebrachte Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 gemäß TP 13 Litera c, GGG gebührenpflichtig sei.
8
Festgehalten werde dazu, dass TP 13 lit. c GGG schon seinem Wortlaut nach (alle) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz erfasse. Weder ergebe sich aus der Überschrift der TP 13 eine Einschränkung auf in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen gestellte Anträge, noch differenziere das GGG hinsichtlich der Gebührenpflicht zwischen unselbständigen und selbständigen Anträgen nach dem Mediengesetz oder nach anderen materiellen oder formellen Kriterien.Festgehalten werde dazu, dass TP 13 Litera c, GGG schon seinem Wortlaut nach (alle) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz erfasse. Weder ergebe sich aus der Überschrift der TP 13 eine Einschränkung auf in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen gestellte Anträge, noch differenziere das GGG hinsichtlich der Gebührenpflicht zwischen unselbständigen und selbständigen Anträgen nach dem Mediengesetz oder nach anderen materiellen oder formellen Kriterien.
9
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits unter Verweis auf die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Strafprozessordnung für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage ausgesprochen, dass Anträge gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG und nach § 8 Abs. 3 MedienG (nunmehr § 8a Abs. 1 MedienG) gemäß TP 13 GGG gebührenpflichtig seien (Verweis auf VwGH 19.3.1987, 86/16/0115, und 7.5.1987, 86/16/0042). Das Bundesverwaltungsgericht sehe keinen Anlass, in Ansehung des festgestellten Sachverhaltes von dieser Sichtweise abzuweichen, zumal auch der verfahrensgegenständliche Antrag verfahrensrechtlich einem Strafantrag gleichzuhalten und dieser im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Mediengericht mit Urteil zu erledigen sei.Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits unter Verweis auf die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Strafprozessordnung für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage ausgesprochen, dass Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz MedienG und nach Paragraph 8, Absatz 3, MedienG (nunmehr Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG) gemäß TP 13 GGG gebührenpflichtig seien (Verweis auf VwGH 19.3.1987, 86/16/0115, und 7.5.1987, 86/16/0042). Das Bundesverwaltungsgericht sehe keinen Anlass, in Ansehung des festgestellten Sachverhaltes von dieser Sichtweise abzuweichen, zumal auch der verfahrensgegenständliche Antrag verfahrensrechtlich einem Strafantrag gleichzuhalten und dieser im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Mediengericht mit Urteil zu erledigen sei.
10
In den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2009, mit dem u.a. die TP 13 lit. c GGG neu gefasst worden sei, werde ausgeführt, im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebührenrechts solle eine Annäherung an die Kostenwahrheit erreicht werden. In der TP 13 solle sichergestellt werden, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen in nichtoffiziösen Strafsachen einer Eingabengebühr bzw. Fortsetzungsgebühr in gleicher Höhe unterliegen sollten. In lit. a würden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, lit. c solle auch alle sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollten künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedienG eine Gebührenpflicht auslösen (Verweis auf ErlRV 113 BlgNR 24. GP 20, 29).In den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2009, mit dem u.a. die TP 13 Litera c, GGG neu gefasst worden sei, werde ausgeführt, im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebührenrechts solle eine Annäherung an die Kostenwahrheit erreicht werden. In der TP 13 solle sichergestellt werden, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen in nichtoffiziösen Strafsachen einer Eingabengebühr bzw. Fortsetzungsgebühr in gleicher Höhe unterliegen sollten. In Litera a, würden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, Litera c, solle auch alle sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollten künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach Paragraph 16, MedienG eine Gebührenpflicht auslösen (Verweis auf ErlRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20, , 29).
11
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sehe TP 13 lit. c GGG als Folge der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 somit eine Gebührenpflicht für alle sonstigen Anträge nach dem MedienG mit dem Ziel vor, alle verfahrenseinleitenden Anträge aus Gründen der Kostenwahrheit der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Es werde in TP 13 lit. c GGG keine nähere Differenzierung vorgenommen und es seien auch keine Ausnahmen von der Gebührenpflicht statuiert.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sehe TP 13 Litera c, GGG als Folge der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 somit eine Gebührenpflicht für alle sonstigen Anträge nach dem MedienG mit dem Ziel vor, alle verfahrenseinleitenden Anträge aus Gründen der Kostenwahrheit der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Es werde in TP 13 Litera c, GGG keine nähere Differenzierung vorgenommen und es seien auch keine Ausnahmen von der Gebührenpflicht statuiert.
12
Der Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 trage die Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“. Diese würden nach der auf dem Deckblatt angebrachten Wortfolge „wegen § 8a MedienG“ ausdrücklich auf Bestimmungen des MedienG gestützt. Der Schriftsatz bezeichne eine natürliche Person als Antragsgegner und es würden darin mehrere auf Anspruchsgrundlagen des MedienG gestützte Anträge gestellt. Mit dem Schriftsatz werde in einer Gesamtbetrachtung eindeutig die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht L intendiert, das in der Folge dieses Grundverfahren auch eingeleitet habe.Der Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 trage die Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“. Diese würden nach der auf dem Deckblatt angebrachten Wortfolge „wegen Paragraph 8 a, MedienG“ ausdrücklich auf Bestimmungen des MedienG gestützt. Der Schriftsatz bezeichne eine natürliche Person als Antragsgegner und es würden darin mehrere auf Anspruchsgrundlagen des MedienG gestützte Anträge gestellt. Mit dem Schriftsatz werde in einer Gesamtbetrachtung eindeutig die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht L intendiert, das in der Folge dieses Grundverfahren auch eingeleitet habe.
13
Der Justizverwaltungsbehörde könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie derartige Eingaben aufgrund ihrer Bezeichnung, die Anführung des MedienG als Anspruchsgrundlage und dem erkennbaren Zweck der Einleitung eines Verfahrens in gebotener Anknüpfung an formale äußere Tatbestände als sonstigen Antrag nach dem Mediengesetz gemäß TP 13 lit. c GGG qualifiziere. Für die gebührenrechtliche Beurteilung des Inhaltes eines Schriftsatzes sei nämlich der Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wolle, nicht ankomme.Der Justizverwaltungsbehörde könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie derartige Eingaben aufgrund ihrer Bezeichnung, die Anführung des MedienG als Anspruchsgrundlage und dem erkennbaren Zweck der Einleitung eines Verfahrens in gebotener Anknüpfung an formale äußere Tatbestände als sonstigen Antrag nach dem Mediengesetz gemäß TP 13 Litera c, GGG qualifiziere. Für die gebührenrechtliche Beurteilung des Inhaltes eines Schriftsatzes sei nämlich der Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wolle, nicht ankomme.
14
Die Eingabe des Revisionswerbers, die sogar die äußeren Merkmale eines Antrages nach § 8a MedienG aufweise, sei auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Wortlautes von TP 13 lit. c GGG nach dieser Bestimmung gebührenpflichtig.Die Eingabe des Revisionswerbers, die sogar die äußeren Merkmale eines Antrages nach Paragraph 8 a, MedienG aufweise, sei auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Wortlautes von TP 13 Litera c, GGG nach dieser Bestimmung gebührenpflichtig.
15
Die gegenteilige Sichtweise des Revisionswerbers würde dazu führen, dass selbständige Anträge gemäß § 8a Abs. 1 MedienG nach TP 13 lit. c GGG gebührenpflichtig wären, während zunächst unselbständige Anträge, die sodann nach denselben prozessualen Bestimmungen vom Einzelrichter des Landesgerichtes in einem eigenen Verfahren zu erledigen wären, gebührenfrei sein sollten. Eine solche Anschauung könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb ein sogar auf § 8a Abs. 1 MedienG gestützter Antrag, der die Einleitung eines Verfahrens vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes intendiere, nur deshalb nicht gebührenpflichtig sein solle, weil zuvor ein (nicht zu einer Anklage führendes) staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt worden sei.Die gegenteilige Sichtweise des Revisionswerbers würde dazu führen, dass selbständige Anträge gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG nach TP 13 Litera c, GGG gebührenpflichtig wären, während zunächst unselbständige Anträge, die sodann nach denselben prozessualen Bestimmungen vom Einzelrichter des Landesgerichtes in einem eigenen Verfahren zu erledigen wären, gebührenfrei sein sollten. Eine solche Anschauung könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb ein sogar auf Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG gestützter Antrag, der die Einleitung eines Verfahrens vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes intendiere, nur deshalb nicht gebührenpflichtig sein solle, weil zuvor ein (nicht zu einer Anklage führendes) staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt worden sei.
16
Die Sichtweise, wonach der Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 die weitere Betreibung des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bereits gestellten unselbständigen Entschädigungsantrages sei, würde außerdem die gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände konterkarieren. Dass bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eine Gebühr gemäß TP 13 lit. c GGG entrichtet worden sei und es deshalb zu einer unzulässigen mehrfachen Vergebührung kommen würde, sei im Übrigen nicht vorgebracht worden.Die Sichtweise, wonach der Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 die weitere Betreibung des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bereits gestellten unselbständigen Entschädigungsantrages sei, würde außerdem die gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände konterkarieren. Dass bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eine Gebühr gemäß TP 13 Litera c, GGG entrichtet worden sei und es deshalb zu einer unzulässigen mehrfachen Vergebührung kommen würde, sei im Übrigen nicht vorgebracht worden.
17
Die in der Beschwerde angeführte (neuere) Rechtsprechung der in Strafsachen tätigen ordentlichen Gerichte - wonach (zusammengefasst), wenn im Strafverfahren, in dem der Medieninhaber als Beschuldigter (Angeklagter) beteiligt sei, der Strafantrag zurückgewiesen, der Strafantrag zurückgewiesen und das Strafverfahren eingestellt, oder das Strafverfahren abgebrochen werde, bzw. ein Freispruch oder eine Einstellung nach diversioneller Erledigung erfolge, das Strafverfahren bezüglich des unselbständigen Entschädigungsantrags fortzuführen und dieser in Urteilsform zu erledigen sei - biete keinen Anlass für eine gegenteilige Ansicht.
18
Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen unselbständigen Entschädigungsantrag gestellt, allerdings sei das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mangels Schuldbeweises eingestellt worden. Die angeführte jüngere Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte sei auf eine solche Konstellation nicht übertragbar, zumal gar keine Anklage erhoben worden und demnach auch kein Strafverfahren im Stadium der Hauptverhandlung anhängig gewesen sei, in welchem das Gericht über einen noch verbleibenden unselbständigen Entschädigungsantrag entscheiden könnte und müsste.
19
Zur Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem offenbar zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes L (das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei noch vor der Staatsanwaltschaft W geführt worden) habe es vielmehr des verfahrensgegenständlichen Schriftsatzes bedurft. Dieser Schriftsatz habe somit nicht der Perpetuierung eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, sondern der (erstmaligen) Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem Gericht gedient. Er sei nicht (mehr) in einem offiziösen Strafverfahren, sondern nach dessen Einstellung und auch nicht mehr vor der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, sondern vor einem mit der Sache des Revisionswerbers bislang gar nicht befassten Gericht gestellt worden.
20
Der Schriftsatz sei somit - sollte er nicht ohnehin als selbständiger Entschädigungsantrag im Sinn des § 8a MedienG zu qualifizieren sein, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund dessen Inhaltes angezeigt sei - einem Antrag nach § 8a MedienG gleichzuhalten. Ein derartiger, die Einleitung eines Verfahrens sowie ein bestimmtes Urteil beantragender Schriftsatz unterliege jedenfalls der Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. c GGG. Die in der Beschwerde relevierten Fragen des Fristenlaufs nach § 8a Abs. 2 MedienG seien für die Frage der Gebührenpflicht nicht von Relevanz. Eine Rückzahlung der entrichteten Eingabengebühr gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 GEG habe somit nicht zu erfolgen.Der Schriftsatz sei somit - sollte er nicht ohnehin als selbständiger Entschädigungsantrag im Sinn des Paragraph 8 a, MedienG zu qualifizieren sein, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund dessen Inhaltes angezeigt sei - einem Antrag nach Paragraph 8 a, MedienG gleichzuhalten. Ein derartiger, die Einleitung eines Verfahrens sowie ein bestimmtes Urteil beantragender Schriftsatz unterliege jedenfalls der Eingabengebühr gemäß TP 13 Litera c, GGG. Die in der Beschwerde relevierten Fragen des Fristenlaufs nach Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG seien für die Frage der Gebührenpflicht nicht von Relevanz. Eine Rückzahlung der entrichteten Eingabengebühr gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG habe somit nicht zu erfolgen.
21
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die Überschrift der TP 13 GGG einer Anwendbarkeit der einzelnen, von ihrem Wortlaut her weiter gefassten Gebührentatbestände der TP 13 GGG auf Eingaben entgegenstehe, die nicht in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen erstattet worden seien, und ob die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1987, 86/16/0115, und vom 7. Mai 1987, 86/16/0042, zugrundeliegenden Wertungen ungeachtet der Novellierung des TP 13 GGG weiterhin maßgeblich seien, sowie, ob eine Eingabe, die ihren äußeren Merkmalen nach die Betreibung medienrechtlicher Ansprüche gegen einen bestimmten Antragsgegner bezwecke und die auf § 8a MedienG gestützt werde, auch dann TP 13 lit. c GGG zu unterstellen sei, wenn sie zur weiteren Rechtsverfolgung nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner beim zuständigen Gericht eingebracht werde und bereits im Ermittlungsverfahren ein medienrechtlicher Entschädigungsantrag gestellt worden sei, keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die Überschrift der TP 13 GGG einer Anwendbarkeit der einzelnen, von ihrem Wortlaut her weiter gefassten Gebührentatbestände der TP 13 GGG auf Eingaben entgegenstehe, die nicht in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen erstattet worden seien, und ob die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1987, 86/16/0115, und vom 7. Mai 1987, 86/16/0042, zugrundeliegenden Wertungen ungeachtet der Novellierung des TP 13 GGG weiterhin maßgeblich seien, sowie, ob eine Eingabe, die ihren äußeren Merkmalen nach die Betreibung medienrechtlicher Ansprüche gegen einen bestimmten Antragsgegner bezwecke und die auf Paragraph 8 a, MedienG gestützt werde, auch dann TP 13 Litera c, GGG zu unterstellen sei, wenn sie zur weiteren Rechtsverfolgung nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner beim zuständigen Gericht eingebracht werde und bereits im Ermittlungsverfahren ein medienrechtlicher Entschädigungsantrag gestellt worden sei, keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
22
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz einbrachte, dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
23
Der Revisionswerber verweist auf die Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes und bringt darüber hinaus lediglich vor, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil es eine übliche Konstellation sei, dass im Privatanklageverfahren unselbständige medienrechtliche Entschädigungsanträge gestellt würden.
24
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
26
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
27
Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ro 2023/16/0019, mwN).Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , etwa VwGH 13.1.2025, Ro 2023/16/0019, mwN).
28
Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/13/0007, mwN).Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen vergleiche , VwGH 26.9.2024, Ro 2024/13/0007, mwN).
29
Der Revisionswerber geht im Rahmen der Darlegung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen ein, womit auf diese auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen ist (vgl. VwGH 5.6.2023, Ro 2023/13/0013, mwN). An jener Stelle wird lediglich (mehrfach) vorgebracht, der verfahrensgegenständliche Schriftsatz sei nicht als neuer medienrechtlicher Antrag anzusehen, sondern lediglich als Hinweis an das Gericht, dass über einen zuvor gestellten unselbständigen Antrag zu entscheiden sei. Der Revisionswerber gesteht dabei selbst zu, dass die TP 13 lit. c GGG für selbständige sonstige Anträge nach dem MedienG eine Eingabengebühr vorsehe.Der Revisionswerber geht im Rahmen der Darlegung der Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen ein, womit auf diese auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen ist vergleiche , VwGH 5.6.2023, Ro 2023/13/0013, mwN). An jener Stelle wird lediglich (mehrfach) vorgebracht, der verfahrensgegenständliche Schriftsatz sei nicht als neuer medienrechtlicher Antrag anzusehen, sondern lediglich als Hinweis an das Gericht, dass über einen zuvor gestellten unselbständigen Antrag zu entscheiden sei. Der Revisionswerber gesteht dabei selbst zu, dass die TP 13 Litera c, GGG für selbständige sonstige Anträge nach dem MedienG eine Eingabengebühr vorsehe.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber u.a. tragend darauf gestützt, dass der verfahrensgegenständliche Schriftsatz des Revisionswerbers ein eigenständiger, vom im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gestellten (unselbständigen) Antrag unabhängiger, auf die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens gerichteter Antrag - und somit nicht bloß eine Erinnerung oder ein Hinweis an das Gericht - sei. Diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes - die sich im Übrigen auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Prozesserklärungen einer Partei nach ihrem objektiven Erklärungswert bewegt und nur bei Vorliegen einer krassen Fehlbeurteilung revisibel wäre (vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2025/16/0001, mwN) - wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht bekämpft.Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber u.a. tragend darauf gestützt, dass der verfahrensgegenständliche Schriftsatz des Revisionswerbers ein eigenständiger, vom im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gestellten (unselbständigen) Antrag unabhängiger, auf die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens gerichteter Antrag - und somit nicht bloß eine Erinnerung oder ein Hinweis an das Gericht - sei. Diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes - die sich im Übrigen auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Prozesserklärungen einer Partei nach ihrem objektiven Erklärungswert bewegt und nur bei Vorliegen einer krassen Fehlbeurteilung revisibel wäre vergleiche , etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2025/16/0001, mwN) - wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht bekämpft.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil der als „Revisionsbeantwortung“ bezeichnete Schriftsatz sich auf einen Verweis auf die Begründungen des bekämpften Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie auf die Aussage, die belangte Behörde bleibe bei ihrer Rechtsmeinung, beschränkt, und keine inhaltlichen Ausführungen zur Revision enthält. Der Schriftsatz war daher nicht als Revisionsbeantwortung im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG zu werten (vgl. dazu etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2024/10/0018; 30.11.2023, Ra 2021/11/0191; 28.2.2018, Ra 2016/10/0061; 30.06.2016, Ro 2015/16/0033, jeweils mwN).Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil der als „Revisionsbeantwortung“ bezeichnete Schriftsatz sich auf einen Verweis auf die Begründungen des bekämpften Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie auf die Aussage, die belangte Behörde bleibe bei ihrer Rechtsmeinung, beschränkt, und keine inhaltlichen Ausführungen zur Revision enthält. Der Schriftsatz war daher nicht als Revisionsbeantwortung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu werten vergleiche , dazu etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2024/10/0018; 30.11.2023, Ra 2021/11/0191; 28.2.2018, Ra 2016/10/0061; 30.06.2016, Ro 2015/16/0033, jeweils mwN).

Wien, am 10. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160015.J00

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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