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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 5. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Angst vor dem Krieg sowie davor habe, zum Militär eingezogen zu werden.
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Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 2025, E 2694/2025-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/19/0317, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 8.10.2025, Ra 2025/19/0317, mwN).
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Schon diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht: Weder führt die Revision konkret an, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch zeigt sie eine Rechtsfrage auf, die der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hätte.
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Mit der pauschalen und ohne auf die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG eingehenden, nicht näher konkretisierten Behauptung, die Beweiswürdigung sei in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und unvertretbaren Weise vorgenommen worden, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel auf.
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Das nicht weiter konkretisierte Vorbringen, es fehle einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob „wiederholte aktive Flucht aus dem Militärlager als Ausdruck politischer Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu werten“ sei, „wenn der Betroffene Gewissensgründe geltend“ mache, sowie, ob „die kumulative Wirkung von Fahndung, Zwangseinziehung, öffentlicher Stigmatisierung und Dienstverlängerung die Schwelle zur Verfolgung“ überschreite, ist in seiner Allgemeinheit ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. Damit wird nämlich nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt, zu welcher entscheidungsmaßgeblichen Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Das nicht weiter konkretisierte Vorbringen, es fehle einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob „wiederholte aktive Flucht aus dem Militärlager als Ausdruck politischer Gesinnung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu werten“ sei, „wenn der Betroffene Gewissensgründe geltend“ mache, sowie, ob „die kumulative Wirkung von Fahndung, Zwangseinziehung, öffentlicher Stigmatisierung und Dienstverlängerung die Schwelle zur Verfolgung“ überschreite, ist in seiner Allgemeinheit ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. Damit wird nämlich nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt, zu welcher entscheidungsmaßgeblichen Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2025