TE Vwgh Erkenntnis 2025/11/10 Ra 2025/06/0206

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20
BStMG 2002 §20 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs2
BStMG 2002 §20 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs AG, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Juni 2025, LVwG-2025/49/1323-1, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst; mitbeteiligte Partei: Dr. B K B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der Bezirkshauptmannschaft Imst wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. April 2025 betreffend eine Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 15 Stunden) insofern Folge, als gemäß „§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG“ von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass statt auf „§ 11 Abs. 1“ auf „§ 11 Abs. 2“ BStMG verwiesen wurde. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. April 2025 betreffend eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraphen 10, Absatz eins, und 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 15 Stunden) insofern Folge, als gemäß „§ 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG“ von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass statt auf „§ 11 Absatz eins, auf „§ 11 Absatz 2, BStMG verwiesen wurde. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, am Kraftfahrzeug des Mitbeteiligten sei zum Tatzeitpunkt weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen eine gültige digitale Vignette registriert gewesen. Der Mitbeteiligte habe nach dem übersiedlungsbedingten Wechsel des Kennzeichens die Umregistrierung auf das neue Kennzeichen im Mautsystem der ASFINAG vergessen und dies erst nach der Zustellung der Ersatzmautforderung nachgeholt. Die Ersatzmaut sei nicht bezahlt worden.

Im gegenständlichen Fall sei eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG ausreichend, um den unbescholtenen Mitbeteiligten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und insbesondere das Verschulden seien gering. Der Mitbeteiligte habe für das Fahrzeug eine gültige Digitale Jahresvignette für das Jahr 2024 besessen, im Rahmen des Wohnort- und Bezirkswechsels jedoch vergessen, das Fahrzeug im digitalen System der ASFINAG umzumelden. In subjektiver Hinsicht sei ihm daher nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.Im gegenständlichen Fall sei eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG ausreichend, um den unbescholtenen Mitbeteiligten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und insbesondere das Verschulden seien gering. Der Mitbeteiligte habe für das Fahrzeug eine gültige Digitale Jahresvignette für das Jahr 2024 besessen, im Rahmen des Wohnort- und Bezirkswechsels jedoch vergessen, das Fahrzeug im digitalen System der ASFINAG umzumelden. In subjektiver Hinsicht sei ihm daher nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

2
In der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit ein Abweichen von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgebracht.In der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit ein Abweichen von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgebracht.
3
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache sowie die Erstattung der Kosten.
4
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision ist zulässig.
6
§ 45 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 45, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

...

4.
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

...

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

7
Zur Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG iVm den Straftatbeständen des § 20 BStMG sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, aus, dass die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei nicht vorliegen. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.Zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Verbindung mit den Straftatbeständen des Paragraph 20, BStMG sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, aus, dass die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei nicht vorliegen. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.
8
Fallbezogen ist nicht strittig, dass der Mitbeteiligte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 BStMG zu verantworten hat.Fallbezogen ist nicht strittig, dass der Mitbeteiligte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraphen 10, Absatz eins, und 11 Absatz 2, BStMG zu verantworten hat.
9
Mit seiner Beurteilung, wonach im vorliegenden Fall eine Ermahnung ausreichend sei, weicht das LVwG von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
10
Das angefochtene Erkenntnis war somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Gemäß § 48 Abs. 2 VwGG hat die Bezirkshauptmannschaft Imst als Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0173, Rn. 11, mwN). Das Kostenbegehren der Bezirkshauptmannschaft Imst war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat die Bezirkshauptmannschaft Imst als Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision vergleiche , VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0173, Rn. 11, mwN). Das Kostenbegehren der Bezirkshauptmannschaft Imst war daher abzuweisen.

Wien, am 10. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060206.L00

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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