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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStMG 2002 §20Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs AG, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Juni 2025, LVwG-2025/49/1323-1, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst; mitbeteiligte Partei: Dr. B K B), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Bezirkshauptmannschaft Imst wird abgewiesen.
Begründung
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, am Kraftfahrzeug des Mitbeteiligten sei zum Tatzeitpunkt weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen eine gültige digitale Vignette registriert gewesen. Der Mitbeteiligte habe nach dem übersiedlungsbedingten Wechsel des Kennzeichens die Umregistrierung auf das neue Kennzeichen im Mautsystem der ASFINAG vergessen und dies erst nach der Zustellung der Ersatzmautforderung nachgeholt. Die Ersatzmaut sei nicht bezahlt worden.
Im gegenständlichen Fall sei eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG ausreichend, um den unbescholtenen Mitbeteiligten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und insbesondere das Verschulden seien gering. Der Mitbeteiligte habe für das Fahrzeug eine gültige Digitale Jahresvignette für das Jahr 2024 besessen, im Rahmen des Wohnort- und Bezirkswechsels jedoch vergessen, das Fahrzeug im digitalen System der ASFINAG umzumelden. In subjektiver Hinsicht sei ihm daher nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.Im gegenständlichen Fall sei eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG ausreichend, um den unbescholtenen Mitbeteiligten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und insbesondere das Verschulden seien gering. Der Mitbeteiligte habe für das Fahrzeug eine gültige Digitale Jahresvignette für das Jahr 2024 besessen, im Rahmen des Wohnort- und Bezirkswechsels jedoch vergessen, das Fahrzeug im digitalen System der ASFINAG umzumelden. In subjektiver Hinsicht sei ihm daher nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
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Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Gemäß § 48 Abs. 2 VwGG hat die Bezirkshauptmannschaft Imst als Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0173, Rn. 11, mwN). Das Kostenbegehren der Bezirkshauptmannschaft Imst war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat die Bezirkshauptmannschaft Imst als Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision vergleiche , VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0173, Rn. 11, mwN). Das Kostenbegehren der Bezirkshauptmannschaft Imst war daher abzuweisen.
Wien, am 10. November 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060206.L00Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025