TE Vwgh Beschluss 2025/11/10 Ra 2025/03/0086

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J V, vertreten durch Brenner & Klemm Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juli 2025, Zl. VGW-031/027/5131/2025-9, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J römisch fünf, vertreten durch Brenner & Klemm Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juli 2025, Zl. VGW-031/027/5131/2025-9, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt, in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt, in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.
2
Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses vom 10. Juli 2025 an den Revisionswerber am 11. Juli 2025 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 22. August 2025.
3
Die vorliegende außerordentliche Revision langte - nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof - am 25. August 2025 bei der gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigen Einbringungsstelle, dem Verwaltungsgericht Wien, ein und ist daher verspätet.Die vorliegende außerordentliche Revision langte - nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof - am 25. August 2025 bei der gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG zuständigen Einbringungsstelle, dem Verwaltungsgericht Wien, ein und ist daher verspätet.
4
Der Revisionswerber, dem die Verspätung mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, trat dieser in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 nicht entgegen.
5
Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030086.L00

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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