TE Vwgh Beschluss 2025/11/10 Fr 2025/15/0009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30b Abs1
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2025/15/0010
Fr 2025/15/0011
Fr 2025/15/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Vorlageanträge gemäß § 30b VwGG der Mag. K H, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Feststellung von Einkünften 2014 bis 2017), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Vorlageanträge gemäß Paragraph 30 b, VwGG der Mag. K H, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Feststellung von Einkünften 2014 bis 2017), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Vorlageanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Antragstellerin brachte am 10. Jänner 2025, eingelangt am 14. Jänner 2025, beim Bundesfinanzgericht vier jeweils als Säumnisbeschwerde bezeichnete Anträge ein. In diesen wurde ausgeführt, das Finanzamt Österreich habe am 15. Mai 2020 jeweils eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 24. Mai 2019 über die Feststellung von Einkünften 2014 bis 2017 erlassen. Die Antragstellerin habe am 22. Juni 2020 beim Finanzamt Österreich Vorlageanträge an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Es sei bis dato durch das Bundesfinanzgericht nicht über die Beschwerden entschieden worden. Einer Erledigung stünden keine Hindernisse entgegen und seien solche seitens des Bundesfinanzgerichts auch nicht behauptet worden.
2
Es wurden jeweils die Anträge gestellt, „der Verwaltungsgerichtshof möge über die Beschwerden vom 25. Juni 2019 in der Sache erkennen und dieser vollumfänglich stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben“, sowie der Antragstellerin die verzeichneten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zusprechen.
3
Das Bundesfinanzgericht führte ein Mängelbehebungsverfahren durch. Aufgrund nicht ordnungsgemäßer Mängelbehebung stellte es das „Fristsetzungsverfahren“ ein. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen Wiedereinsetzungsantrag in die Mängelbehebungsfrist und nicht näher begründete Vorlageanträge gemäß § 30b VwGG an den Verwaltungsgerichtshof. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2025 nicht stattgegeben. Eine Revision wurde nicht erhoben. Die Vorlageanträge gemäß § 30b VwGG wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesfinanzgericht vorgelegt.Das Bundesfinanzgericht führte ein Mängelbehebungsverfahren durch. Aufgrund nicht ordnungsgemäßer Mängelbehebung stellte es das „Fristsetzungsverfahren“ ein. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen Wiedereinsetzungsantrag in die Mängelbehebungsfrist und nicht näher begründete Vorlageanträge gemäß Paragraph 30 b, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2025 nicht stattgegeben. Eine Revision wurde nicht erhoben. Die Vorlageanträge gemäß Paragraph 30 b, VwGG wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesfinanzgericht vorgelegt.
4
Die Vorlageanträge sind unzulässig.
5
§ 30b Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG lautet:

„§ 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

6
Nach § 30b Abs. 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2015/02/0007, mwN).Nach Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann vergleiche , VwGH vom 24.4.2015, Ro 2015/02/0007, mwN).
7
Die Vorlageanträge waren somit als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150009.F00

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten