TE Vwgh Beschluss 2025/11/11 Ro 2024/08/0005

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Veröffentlicht am 11.11.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
ASVG §111 Abs1
ASVG §111a Abs1
ASVG §111a Abs1 idF 2019/I/104
ASVG §111a Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §4 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, LVwG-S-1811/002-2023, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einer Angelegenheit der Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; mitbeteiligte Partei: R M), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbende Partei - das Amt für Betrugsbekämpfung - brachte am 19. Juni 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH Gänserndorf) eine Strafanzeige gegen die Mitbeteiligte wegen fünf Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG ein. Die R. GmbH habe fünf Dienstnehmer nicht vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Im Einzelnen sei bei den Dienstnehmern AR, BA und BD der Dienstantritt am 12. April 2023, 7.00 Uhr, die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger aber erst am 12. April 2023,12.21 Uhr, bei dem Dienstnehmer MN der Arbeitsantritt am 17. April 2023, 7.00 Uhr, die Anmeldung erst am 17. April 2023, 17.54 Uhr, sowie beim Dienstnehmer TA der Arbeitsantritt am 5. Juni 2023 und die Anmeldung erst am 6. Juni 2023 erfolgt.Die revisionswerbende Partei - das Amt für Betrugsbekämpfung - brachte am 19. Juni 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH Gänserndorf) eine Strafanzeige gegen die Mitbeteiligte wegen fünf Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ein. Die R. GmbH habe fünf Dienstnehmer nicht vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Im Einzelnen sei bei den Dienstnehmern AR, BA und BD der Dienstantritt am 12. April 2023, 7.00 Uhr, die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger aber erst am 12. April 2023,12.21 Uhr, bei dem Dienstnehmer MN der Arbeitsantritt am 17. April 2023, 7.00 Uhr, die Anmeldung erst am 17. April 2023, 17.54 Uhr, sowie beim Dienstnehmer TA der Arbeitsantritt am 5. Juni 2023 und die Anmeldung erst am 6. Juni 2023 erfolgt.
2
Vor der Strafanzeige war vom Amt für Betrugsbekämpfung am 15. Juni 2023 eine Kontrolle auf der Baustelle der R. GmbH durchgeführt worden. Dabei waren von ihren Organen die Dienstnehmer AR und MN an ihrem Arbeitsplatz angetroffen waren. Die Dienstnehmer AR, BA und BD waren nicht vor Ort.
3
Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 2023 bestrafte die BH Gänserndorf die Mitbeteiligte im Sinn der Strafanzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung wegen fünf Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit Geldstrafen, weil sie es als zur Vertretung nach außen Berufene der R. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Dienstnehmer AR, BA, BD, MN und TA - wie in der Strafanzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung angegeben - nicht vor deren Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet habe.Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 2023 bestrafte die BH Gänserndorf die Mitbeteiligte im Sinn der Strafanzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung wegen fünf Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit Geldstrafen, weil sie es als zur Vertretung nach außen Berufene der R. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Dienstnehmer AR, BA, BD, MN und TA - wie in der Strafanzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung angegeben - nicht vor deren Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet habe.
4
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht).
5
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte das Amt für Betrugsbekämpfung mit Schreiben vom 11. Dezember 2023, ihm „zur Wahrung der Parteistellung“ Akteneinsicht zu gewähren.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, maßgeblich für das Recht auf Akteneinsicht des Amtes für Betrugsbekämpfung sei, ob ihm im - zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses beim Verwaltungsgericht anhängigen - Verfahren Parteistellung zukomme. Dabei sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15. Juni 2023 alle Dienstnehmer bereits als Arbeitnehmer der R. GmbH gemeldet gewesen seien. Die Annahme, dass die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger nach Arbeitsantritt und somit nicht rechtzeitig erfolgt sei, habe sich für das Amt für Betrugsbekämpfung nicht durch diese Kontrolle, sondern durch andere Erhebungen ergeben.
8
Parteistellung komme dem Amt für Betrugsbekämpfung nach Maßgabe des § 111a Abs. 1 ASVG nur zu, soweit von seinen Organen Personen betreten worden seien, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Bestimmung festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen nach einem Arbeitsantritt voraussetze. Die Vornahme bloß von Ermittlungen sei nicht ausreichend (Hinweis auf VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019). Parteistellung komme dem Amt für Betrugsbekämpfung nach Maßgabe des Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG nur zu, soweit von seinen Organen Personen betreten worden seien, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Bestimmung festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen nach einem Arbeitsantritt voraussetze. Die Vornahme bloß von Ermittlungen sei nicht ausreichend (Hinweis auf VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019).
9
Hinsichtlich der Strafverfahren wegen verspäteter Anmeldung der - bei der Kontrolle am 15. Juni 2023 gar nicht anwesenden - Dienstnehmer TA, BA und BD komme dem Amt für Betrugsbekämpfung daher jedenfalls keine Parteistellung zu. Nichts anderes könne aber auch hinsichtlich der Bestrafung wegen verspäteter Anmeldung der Dienstnehmer AR und MN gelten. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die Wendung in § 111a Abs. 1 ASVG „Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ nämlich so zu verstehen, dass es für die Parteistellung auch nicht ausreiche, dass ein Dienstnehmer nach bereits erfolgter Anmeldung zur Pflichtversicherung von einem Prüforgan des Amtes für Betrugsbekämpfung am Arbeitsplatz angetroffen werde. Vielmehr sei zu verlangen, dass die (persönlich angetroffene) Person zum Zeitpunkt der Betretung nicht angemeldet gewesen sei.Hinsichtlich der Strafverfahren wegen verspäteter Anmeldung der - bei der Kontrolle am 15. Juni 2023 gar nicht anwesenden - Dienstnehmer TA, BA und BD komme dem Amt für Betrugsbekämpfung daher jedenfalls keine Parteistellung zu. Nichts anderes könne aber auch hinsichtlich der Bestrafung wegen verspäteter Anmeldung der Dienstnehmer AR und MN gelten. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die Wendung in Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG „Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ nämlich so zu verstehen, dass es für die Parteistellung auch nicht ausreiche, dass ein Dienstnehmer nach bereits erfolgter Anmeldung zur Pflichtversicherung von einem Prüforgan des Amtes für Betrugsbekämpfung am Arbeitsplatz angetroffen werde. Vielmehr sei zu verlangen, dass die (persönlich angetroffene) Person zum Zeitpunkt der Betretung nicht angemeldet gewesen sei.
10
Die Revision sei zulässig, weil die Frage der Parteistellung nach § 111a Abs. 1 ASVG in der Konstellation, dass eine Anmeldung von Dienstnehmern beim Krankenversicherungsträger zwar verspätet, aber doch vor einer Kontrolle durch die Prüforgane erfolge, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden worden sei.Die Revision sei zulässig, weil die Frage der Parteistellung nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG in der Konstellation, dass eine Anmeldung von Dienstnehmern beim Krankenversicherungsträger zwar verspätet, aber doch vor einer Kontrolle durch die Prüforgane erfolge, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden worden sei.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
14
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 11.6.2025, Ro 2024/08/0010, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , etwa VwGH 11.6.2025, Ro 2024/08/0010, mwN).
15
Die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung nimmt unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Bezug und macht geltend, dass ihm bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Parteistellung nach § 111a Abs. 1 ASVG zukomme. In seinem Erkenntnis VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, habe der Verwaltungsgerichtshof nämlich festgehalten, dass nach § 111a Abs. 1 ASVG die Beschwerdelegitimation in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG „schlechthin“ zuerkannt werde, ohne dass dabei nach einzelnen Tatbeständen zu unterscheiden wäre, und Voraussetzung lediglich sei, dass eine Betretung zu den Verwaltungsstrafverfahren geführt habe. Die Dienstnehmer AG und MN seien am 15. Juli 2023 von den Prüforganen körperlich angetroffen - somit „betreten“ - worden. Darauf, ob sie „nur“ falsch oder nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, komme es im Sinn des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs nicht an.Die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung nimmt unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Bezug und macht geltend, dass ihm bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Parteistellung nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG zukomme. In seinem Erkenntnis VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, habe der Verwaltungsgerichtshof nämlich festgehalten, dass nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG die Beschwerdelegitimation in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG „schlechthin“ zuerkannt werde, ohne dass dabei nach einzelnen Tatbeständen zu unterscheiden wäre, und Voraussetzung lediglich sei, dass eine Betretung zu den Verwaltungsstrafverfahren geführt habe. Die Dienstnehmer AG und MN seien am 15. Juli 2023 von den Prüforganen körperlich angetroffen - somit „betreten“ - worden. Darauf, ob sie „nur“ falsch oder nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, komme es im Sinn des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs nicht an.
16
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
17
Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer (unter anderem) als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer (unter anderem) als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
18
§ 111a Abs. 1 ASVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 lautete samt Überschrift auszugsweise:Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Geltung gestandenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautete samt Überschrift auszugsweise:

„Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. [...]“Paragraph 111 a, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. [...]“

19
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Erkenntnis VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, mit der Parteistellung nach § 111a Abs. 1 ASVG und somit damit auseinandergesetzt, wann Prüforgane im Sinn dieser Bestimmung „Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“. Dazu wurde - soweit im vorliegenden Verfahren wesentlich - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien festgehalten:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Erkenntnis VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, mit der Parteistellung nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG und somit damit auseinandergesetzt, wann Prüforgane im Sinn dieser Bestimmung „Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“. Dazu wurde - soweit im vorliegenden Verfahren wesentlich - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien festgehalten:

„Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines ‚Ertappens auf frischer Tat‘ nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselements einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG. [...]„Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines ‚Ertappens auf frischer Tat‘ nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins, ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselements einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG. [...]

§ 111a Abs. 1 ASVG bzw. die Wendung ‚deren Prüforgane Personen betreten haben‘ ist somit nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG führt, zumal § 111a Abs. 2 ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.“Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG bzw. die Wendung ‚deren Prüforgane Personen betreten haben‘ ist somit nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG führt, zumal Paragraph 111 a, Absatz 2, ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.“

20
Für das Tatbestandsmerkmal des Betretens ist also das Zusammentreffen der in § 111a Abs. 1 ASVG genannten Personen maßgeblich, somit einerseits eines Prüforganes der Abgabenbehörden bzw. - seit der Änderung der Rechtslage mit BGBl. I Nr. 104/2019 (vgl. insoweit VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, Rn. 20) - des Amtes für Betrugsbekämpfung und andererseits von Personen, die „entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“.Für das Tatbestandsmerkmal des Betretens ist also das Zusammentreffen der in Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG genannten Personen maßgeblich, somit einerseits eines Prüforganes der Abgabenbehörden bzw. - seit der Änderung der Rechtslage mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vergleiche , insoweit VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, Rn. 20) - des Amtes für Betrugsbekämpfung und andererseits von Personen, die „entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“.
21
Das Verwaltungsgericht ist damit im Recht, dass in diesem Sinn in § 111a Abs. 1 ASVG nur Dienstnehmer angesprochen sind, die im Zeitpunkt des Betretens (Antreffens) durch die Prüforgane entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht beim Krankenversicherungsträger gemeldet sind. Zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine Anmeldung erstattet wurde, kann von den Prüforganen im Sinn der zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs durch das Antreffen der Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz kein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mehr unmittelbar wahrgenommen werden.Das Verwaltungsgericht ist damit im Recht, dass in diesem Sinn in Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG nur Dienstnehmer angesprochen sind, die im Zeitpunkt des Betretens (Antreffens) durch die Prüforgane entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht beim Krankenversicherungsträger gemeldet sind. Zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine Anmeldung erstattet wurde, kann von den Prüforganen im Sinn der zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs durch das Antreffen der Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz kein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mehr unmittelbar wahrgenommen werden.
22
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat es in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den genannten Verwaltungsstraftatbestand durch andere Ermittlungen festgestellt wurde und keine Dienstnehmer in der dargestellten Art betreten (angetroffen) worden sind, somit auch nicht in der Hand, eine Parteistellung durch späteres Aufsuchen der bereits angemeldeten Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu erlangen.
23
Aus dem Erkenntnis VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, ergibt sich entgegen den Annahmen der Revision nichts anderes. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem bei einer Kontrolle durch Prüforgane auf einer Baustelle nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldete Dienstnehmer angetroffen worden waren. Unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verständnis des Begriffs der Betretung, wie er im Erkenntnis Ro 2018/08/0019 dargelegt worden ist, bejahte der Verwaltungsgerichtshof daher die Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung nach § 111a Abs. 1 ASVG. Im Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass, soweit eine Betretung in diesem Sinn vorliegt, § 111a Abs. 1 ASVG den dort genannten Behörden die Parteistellung „in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111“ ASVG (schlechthin) zuerkennt, ohne dabei nach einzelnen Tatbeständen dieser Strafbestimmung zu unterscheiden. Die Parteistellung erstreckt sich daher insbesondere auf die verschiedenen Fälle des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG; somit sowohl das Nicht-Erstatten einer gebotenen Anmeldung oder Anzeige (erster Fall) als auch das Erstatten einer falschen Anmeldung oder Anzeige (zweiter Fall) und das nicht rechtzeitige Erstatten einer Anmeldung oder Anzeige (dritter Fall). Aus dem Erkenntnis VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, ergibt sich entgegen den Annahmen der Revision nichts anderes. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem bei einer Kontrolle durch Prüforgane auf einer Baustelle nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldete Dienstnehmer angetroffen worden waren. Unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verständnis des Begriffs der Betretung, wie er im Erkenntnis Ro 2018/08/0019 dargelegt worden ist, bejahte der Verwaltungsgerichtshof daher die Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG. Im Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass, soweit eine Betretung in diesem Sinn vorliegt, Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG den dort genannten Behörden die Parteistellung „in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG (schlechthin) zuerkennt, ohne dabei nach einzelnen Tatbeständen dieser Strafbestimmung zu unterscheiden. Die Parteistellung erstreckt sich daher insbesondere auf die verschiedenen Fälle des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG; somit sowohl das Nicht-Erstatten einer gebotenen Anmeldung oder Anzeige (erster Fall) als auch das Erstatten einer falschen Anmeldung oder Anzeige (zweiter Fall) und das nicht rechtzeitige Erstatten einer Anmeldung oder Anzeige (dritter Fall).
24
Diese - von der Revision zitierten - Ausführungen im Erkenntnis Ro 2021/08/0016 bezogen sich somit auf den Umfang der nach den genannten Grundsätzen erlangten Parteistellung, nicht aber auf die Frage, wann der Tatbestand der Betretung nach § 111a Abs. 1 ASVG erfüllt ist. Hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs der Betretung hat es somit beim bereits Gesagten zu bleiben.Diese - von der Revision zitierten - Ausführungen im Erkenntnis Ro 2021/08/0016 bezogen sich somit auf den Umfang der nach den genannten Grundsätzen erlangten Parteistellung, nicht aber auf die Frage, wann der Tatbestand der Betretung nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG erfüllt ist. Hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs der Betretung hat es somit beim bereits Gesagten zu bleiben.
25
Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass dem Amt für Betrugsbekämpfung nach § 111a Abs. 1 ASVG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 104/2019) in allen fünf gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zugekommen ist, weil auch die an der Arbeitsstelle angetroffenen Dienstnehmer AG und MN zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15. Juni 2023 beim Krankenversicherungsträger angemeldet gewesen sind und daher im genannten Sinn das Tatbestandsmerkmal des Betretens nicht erfüllt war.Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass dem Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Geltung gestandenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) in allen fünf gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zugekommen ist, weil auch die an der Arbeitsstelle angetroffenen Dienstnehmer AG und MN zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15. Juni 2023 beim Krankenversicherungsträger angemeldet gewesen sind und daher im genannten Sinn das Tatbestandsmerkmal des Betretens nicht erfüllt war.
26
Die Revision erweist sich auch aus einem anderen Grund als nicht zulässig. Dazu ist zu beachten, dass § 111a Abs. 1 ASVG mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I, BGBl. I Nr. 107, novelliert wurde und in der Bestimmung die Wortfolge „deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ durch die Wendung „durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 festgestellt wurden“ ersetzt worden ist. Diese Rechtslage ist mit 1. September 2024 in Kraft getreten (§ 804 ASVG).Die Revision erweist sich auch aus einem anderen Grund als nicht zulässig. Dazu ist zu beachten, dass Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil römisch eins, Bundesgesetzblatt , I Nr. 107, novelliert wurde und in der Bestimmung die Wortfolge „deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ durch die Wendung „durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach Paragraph 111, Absatz eins, festgestellt wurden“ ersetzt worden ist. Diese Rechtslage ist mit 1. September 2024 in Kraft getreten (Paragraph 804, ASVG).
27
Nach dieser - nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Kraft getretenen - Fassung kommt es nach § 111a Abs. 1 ASVG für die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung im Verfahren der Verwaltungsgerichte somit nicht mehr darauf an, dass eine Betretung durch Organe dieser Behörde stattgefunden hat, sondern reicht es, dass die Übertretungen nach § 111 Abs. 1 durch deren Organe festgestellt worden sind (vgl. ErlRV 2598 BlgNR 27.GP, 5).Nach dieser - nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Kraft getretenen - Fassung kommt es nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG für die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung im Verfahren der Verwaltungsgerichte somit nicht mehr darauf an, dass eine Betretung durch Organe dieser Behörde stattgefunden hat, sondern reicht es, dass die Übertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, durch deren Organe festgestellt worden sind vergleiche , ErlRV 2598 BlgNR 27.GP, 5).
28
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennensxwerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa zuletzt VwGH 17.9.2025, Ra 2025/08/0081, mwN). Gleiches gilt, wenn die im Revisionsverfahren gegenständliche Bestimmung zwar nicht (gänzlich) außer Kraft getreten ist, aber in einer Weise novelliert worden ist, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich für die geltende Rechtlage nicht mehr stellt und der zur früheren Rechtslage aufgeworfenen Rechtsfrage voraussichtlich im genannten Sinn nicht mehr für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt (vgl. idS VwGH 23.7.2025, Ra 2025/06/0156, mwN).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennensxwerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche , etwa zuletzt VwGH 17.9.2025, Ra 2025/08/0081, mwN). Gleiches gilt, wenn die im Revisionsverfahren gegenständliche Bestimmung zwar nicht (gänzlich) außer Kraft getreten ist, aber in einer Weise novelliert worden ist, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich für die geltende Rechtlage nicht mehr stellt und der zur früheren Rechtslage aufgeworfenen Rechtsfrage voraussichtlich im genannten Sinn nicht mehr für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt vergleiche , idS VwGH 23.7.2025, Ra 2025/06/0156, mwN).
29
Vor dem Hintergrund der genannten Änderung der Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass die hier aufgeworfene Frage der Auslegung des Tatbestandes der Betretung nach § 111a Abs. 1 ASVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 107/2024 noch in einer nennenswerten Zahl von Fällen zu entscheiden sein wird.Vor dem Hintergrund der genannten Änderung der Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass die hier aufgeworfene Frage der Auslegung des Tatbestandes der Betretung nach Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, noch in einer nennenswerten Zahl von Fällen zu entscheiden sein wird.
30
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080005.J00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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