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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2025, mit welchem sein Ansuchen vom 12. August 2024 um Erteilung der Zustimmung zu einem näher bezeichneten Straßenbauvorhaben (Errichtung einer Einfriedung und Zufahrt auf der Südseite des Grundstückes) als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dahin zu lauten habe, dass das näher bezeichnete Straßenbauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 unzulässig sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2025, mit welchem sein Ansuchen vom 12. August 2024 um Erteilung der Zustimmung zu einem näher bezeichneten Straßenbauvorhaben (Errichtung einer Einfriedung und Zufahrt auf der Südseite des Grundstückes) als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dahin zu lauten habe, dass das näher bezeichnete Straßenbauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 unzulässig sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung im einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht „entgegen § 18 OÖ. StraßenG mit Nutzungsrechten Dritter (Schleppkurvennutzung) belastet zu werden, entgegen §§ 35 ff OÖ. StraßenG Dritten Nutzungsrechte ohne Entschädigung einräumen zu müssen und entgegen § 3 OÖ. StraßenG durch die Entscheidung einer nicht zuständigen Behörde mit Nutzungsrechten für Dritte belastet zu werden“ verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung im einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht „entgegen Paragraph 18, OÖ. StraßenG mit Nutzungsrechten Dritter (Schleppkurvennutzung) belastet zu werden, entgegen Paragraphen 35, ff OÖ. StraßenG Dritten Nutzungsrechte ohne Entschädigung einräumen zu müssen und entgegen Paragraph 3, OÖ. StraßenG durch die Entscheidung einer nicht zuständigen Behörde mit Nutzungsrechten für Dritte belastet zu werden“ verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 ausgesprochen, dass das vom Revisionswerber beantragte Straßenbauvorhaben nicht zulässig sei; Dritten wurden mit dieser Entscheidung keine Nutzungsrechte am Grundstück des Revisionswerbers eingeräumt, weshalb dieser schon deshalb nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt sein kann.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 ausgesprochen, dass das vom Revisionswerber beantragte Straßenbauvorhaben nicht zulässig sei; Dritten wurden mit dieser Entscheidung keine Nutzungsrechte am Grundstück des Revisionswerbers eingeräumt, weshalb dieser schon deshalb nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt sein kann.
Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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Darüber hinaus ist zu der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angeführten „Frage der Abgrenzung der Regelungsbefugnis der Behörden (BM oder BH - § 3 OÖ. StraßenG) im Verhältnis § 18 - § 35 OÖ. StraßenG“ auszuführen, dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegenständliche Revision beantworten soll. Im Übrigen stellen die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, womit diese vor dem Hintergrund der dazu ergangenen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht werden (zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung vgl. etwa VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0210, mwN); sie erweist sich damit auch aus diesem Grund als unzulässig.Darüber hinaus ist zu der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angeführten „Frage der Abgrenzung der Regelungsbefugnis der Behörden (BM oder BH - Paragraph 3, OÖ. StraßenG) im Verhältnis Paragraph 18, - Paragraph 35, OÖ. StraßenG“ auszuführen, dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegenständliche Revision beantworten soll. Im Übrigen stellen die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) dar, womit diese vor dem Hintergrund der dazu ergangenen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht werden (zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0210, mwN); sie erweist sich damit auch aus diesem Grund als unzulässig.
Wien, am 11. November 2025