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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2025, mit welchem aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) festgestellt worden war, dass für das auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. befindliche Gebäude nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Einreich- und Bauunterlagen das Vorliegen eines Baukonsenses zu vermuten sei, mit einer sich auf den Spruch dieses Bescheides beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2025, mit welchem aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) festgestellt worden war, dass für das auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. befindliche Gebäude nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Einreich- und Bauunterlagen das Vorliegen eines Baukonsenses zu vermuten sei, mit einer sich auf den Spruch dieses Bescheides beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf Unterbleiben der Feststellung des vermuteten Baukonsenses“ des auf einem näher bezeichneten Grundstück bestehenden Objektes als verletzt. Weiters erachteten sie sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf eine begründete Entscheidung sowie eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende spruchgemäße Entscheidung“, in ihrem „Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens“ sowie in ihrem „Recht auf eine aktenkonforme Entscheidung“ verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.10.2025, Ro 2025/06/0017, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 7.10.2025, Ro 2025/06/0017, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
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Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Unterbleiben der Feststellung des vermuteten Baukonsenses“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Tirol eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. § 36 Abs. 4 TBO 2022 idF LGBl. Nr. 85/2023, demzufolge die Feststellung, wonach das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten ist, sowie VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN, zum dort geltend gemachten Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung, weiters VwGH 26.6.2014, 2013/06/0196, zur Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren nach § 29 Abs. 1 TBO 2011).Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Unterbleiben der Feststellung des vermuteten Baukonsenses“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Tirol eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien vergleiche , Paragraph 36, Absatz 4, TBO 2022 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, demzufolge die Feststellung, wonach das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten ist, sowie VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN, zum dort geltend gemachten Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung, weiters VwGH 26.6.2014, 2013/06/0196, zur Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011). 7
Mit dem übrigen, unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2025/06/0007 und 0008, mwN). Mit dem übrigen, unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2025/06/0007 und 0008, mwN).
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Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2025