TE Vwgh Beschluss 2025/11/11 Fr 2025/13/0006

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Veröffentlicht am 11.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §38 Abs3
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der Antragsteller stellte in einer an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 28. August 2025 (unvertreten) einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG.Der Antragsteller stellte in einer an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 28. August 2025 (unvertreten) einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG.
2
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18. September 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses den Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Die Versäumung dieser Frist gelte als Zurückziehung des Fristsetzungsantrags.
3
Eine Mängelbehebung (Einbringung des Fristsetzungsantrags durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater) erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.
4
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (u.a.) Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Nach § 30a Abs. 2 und 8 VwGG sind Fristsetzungsanträge, bei denen die Vorschriften über die Form (u.a. betreffend § 24 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß § 38 Abs. 4 (iVm § 33 Abs. 1) VwGG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller (wie von ihm geltend gemacht) „lange genug juristisch tätig“ gewesen sei und angenommen werden könne, dass er die Vorgaben des § 38 Abs. 3 VwGG erfüllen könne, befreit nicht von der Verpflichtung, Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/13/0001, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind (u.a.) Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Nach Paragraph 30 a, Absatz 2, und 8 VwGG sind Fristsetzungsanträge, bei denen die Vorschriften über die Form (u.a. betreffend Paragraph 24, VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins,) VwGG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller (wie von ihm geltend gemacht) „lange genug juristisch tätig“ gewesen sei und angenommen werden könne, dass er die Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, VwGG erfüllen könne, befreit nicht von der Verpflichtung, Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen vergleiche , VwGH 15.4.2025, Ra 2025/13/0001, mwN).
5
Da die gebotene Verbesserung des Fristsetzungsantrags durch den Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, gilt dieser Antrag als zurückgezogen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher einzustellen.
6
Ein Zuspruch von Kosten hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 18.8.2025, Fr 2025/13/0004, mwN).Ein Zuspruch von Kosten hatte nach Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , VwGH 18.8.2025, Fr 2025/13/0004, mwN).

Wien, am 11. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025130006.F00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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