1
Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber (unter anderem) aufgetragen, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einbringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber (unter anderem) aufgetragen, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einbringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
3
Im Mängelbehebungsauftrag wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Auftrages innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
4
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
5
Vorliegend ist der Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Vorliegend ist der Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
6
Die Revision war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).Die Revision war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 13. November 2025