RS Vwgh 2008/4/29 2005/21/0349

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §11;
AVG §9;
FrG 1997 §95 Abs1;
FrG 1997 §95 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 95 Abs 1 FrG 1997 räumt Fremden bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres Prozessfähigkeit ein. Ungeachtet dessen dürfen gewisse - den Minderjährigen begünstigende - Verfahrenshandlungen auch vom gesetzlichen Vertreter gesetzt werden. Im 3. Hauptstück des FrG 1997 wird der Aufenthalt von Fremden geregelt. Dessen zweiter Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Aufenthaltsbeendigung, somit auch über das Aufenthaltsverbot. Demnach darf einem Fremden, der zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr vollendet hat, der Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unmittelbar ohne Einschaltung des gesetzlichen Vertreters zugestellt werden. Der Bescheid wird in solchen Fällen auch dann wirksam erlassen, wenn der Behörde ein gesetzlicher Vertreter des Fremden bekannt ist (Hinweis E 26. April 2002, 2001/02/0136; E 20. Februar 2001, 2001/18/0006).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005210349.X01

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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