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Die im Jahr 2002 geborene Revisionswerberin, eine syrische und armenische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder mit dem Flugzeug von Armenien kommend am 10. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte (durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin), wie ihre Mutter und ihr Bruder auch, am 11. Juli 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei sie lediglich angab, aus Syrien zu stammen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 8. August 2014 den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das aufgrund des Antrags der Revisionswerberin rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf.Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das aufgrund des Antrags der Revisionswerberin rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf.
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Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die durch ihre Mutter vertretene Revisionswerberin habe sich den Status einer Asylberechtigten erschlichen, indem sie ihre armenische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen habe.
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Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 12. August 2025, E 1836/2025-8, abgelehnt und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach sie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. August 2014, mit welchem ihr, wie auch den Familienmitgliedern, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, erschlichen habe, weil sie gegenüber der Behörde im Rahmen des damaligen Asylverfahrens absichtlich verschwiegen habe, neben der Staatsangehörigkeit der Syrischen Arabischen Republik auch jene der Republik Armenien zu besitzen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. etwa VwGH 4.7.2025, Ra 2025/22/0076, mwN). Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen vergleiche , etwa VwGH 4.7.2025, Ra 2025/22/0076, mwN). Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften vergleiche , VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN). 11
Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0207, mwN).Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0207, mwN).
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Dass das Verwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
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Fallbezogen nahm das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ausführliche Beweiswürdigung vor und gelangte auf Basis nicht als unschlüssig zu erkennender Überlegungen zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin ihre armenische Staatsangehörigkeit gekannt habe und diese vor der Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen habe. Dass der Behörde im damaligen Verfahren maßgebliche Ermittlungsmängel unterlaufen wären, nahm das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung nicht an. Unter anderem führte es auch aus, dass die Revisionswerberin - vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin -, trotz zahlreicher Fragen angegeben habe, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein.
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Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Unvertretbarkeit der rechtlichen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.
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Die Revisionswerberin richtet sich weiters gegen die vom Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zugrunde gelegten Ausführungen von MMag. Dr. h.c. M., der zur Frage der Innehabung der armenischen Staatsangehörigkeit der Revisionswerberin von der Behörde im Verfahren zur Wiederaufnahme mit Recherchen in Armenien beauftragt worden war. Hier genügt es darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Stellungnahme einer Vertrauensperson oder eines Vertrauensanwalts, so wie auch von MMag. Dr. h.c. M., kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel ist, das der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. ausführlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101; weiters auch VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0233, jeweils mwN). Somit kommt es auf die in der Revision behaupteten - vorwiegend methodischen - Mängel im „Sachverständigengutachten“ nicht weiter an.Die Revisionswerberin richtet sich weiters gegen die vom Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zugrunde gelegten Ausführungen von MMag. Dr. h.c. M., der zur Frage der Innehabung der armenischen Staatsangehörigkeit der Revisionswerberin von der Behörde im Verfahren zur Wiederaufnahme mit Recherchen in Armenien beauftragt worden war. Hier genügt es darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Stellungnahme einer Vertrauensperson oder eines Vertrauensanwalts, so wie auch von MMag. Dr. h.c. M., kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel ist, das der freien Beweiswürdigung unterliegt vergleiche , ausführlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101; weiters auch VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0233, jeweils mwN). Somit kommt es auf die in der Revision behaupteten - vorwiegend methodischen - Mängel im „Sachverständigengutachten“ nicht weiter an. 16
Soweit mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der armenischen Staatsangehörigkeit der Revisionswerberin angesprochen wird, zeigt die Revisionswerberin mit den in weiten Strecken gegen die in der Person des Beauftragten gerügten Umständen keine Unvertretbarkeit der beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auf (vgl. zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0361 bis 0363, mwN).Soweit mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der armenischen Staatsangehörigkeit der Revisionswerberin angesprochen wird, zeigt die Revisionswerberin mit den in weiten Strecken gegen die in der Person des Beauftragten gerügten Umständen keine Unvertretbarkeit der beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auf vergleiche , zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0361 bis 0363, mwN).
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In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025