TE Vwgh Erkenntnis 2025/11/17 Ra 2025/20/0229

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Veröffentlicht am 17.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §68
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §59 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2025, L502 2283059-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: S A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19. Oktober 2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. November 2023 ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2024 als unbegründet abgewiesen.
2
Der Mitbeteiligte kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 6. Dezember 2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3
Mit Bescheid vom 18. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn - neuerlich - eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 18. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn - neuerlich - eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. März 2025 gegen die Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.]. Hingegen hob es die Spruchpunkte IV., V. und VI. auf [Spruchpunkt A) II.]. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies es als unzulässig zurück [Spruchpunkt A) III.].Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. März 2025 gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet ab [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Hingegen hob es die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. auf [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies es als unzulässig zurück [Spruchpunkt A) römisch drei.].
5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zu den von ihm aufgehobenen Spruchpunkten - nur gegen diese richtet sich die vorliegende Revision - aus, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sei zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Bestehe jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedürfe es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung; es sei denn, es seien neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Gegen den Mitbeteiligten sei im ersten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden. Sohin liege gegen ihn bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten im gegenständlichen Folgeantragsverfahren sei daher der rechtliche Boden entzogen und diese sohin nicht rechtskonform. Infolge dessen sei auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten und die Feststellung des Nichtvorliegens einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht statthaft. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. seien daher ersatzlos zu beheben.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zu den von ihm aufgehobenen Spruchpunkten - nur gegen diese richtet sich die vorliegende Revision - aus, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sei zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Bestehe jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedürfe es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung; es sei denn, es seien neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Gegen den Mitbeteiligten sei im ersten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden. Sohin liege gegen ihn bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten im gegenständlichen Folgeantragsverfahren sei daher der rechtliche Boden entzogen und diese sohin nicht rechtskonform. Infolge dessen sei auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten und die Feststellung des Nichtvorliegens einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht statthaft. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. seien daher ersatzlos zu beheben.
6
Gegen Spruchpunkt A) II. dieser Entscheidung richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.Gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. dieser Entscheidung richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
8
Die revisionswerbende Behörde bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach klargestellt sei, dass durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regle, in Zusammenschau mit den Materialien hervorgehe, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche (schon bestehenden) Rückkehrentscheidungen beziehe, die mit einem Einreiseverbot verbunden seien. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedürfe es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Sei die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, falle sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.Die revisionswerbende Behörde bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach klargestellt sei, dass durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regle, in Zusammenschau mit den Materialien hervorgehe, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche (schon bestehenden) Rückkehrentscheidungen beziehe, die mit einem Einreiseverbot verbunden seien. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedürfe es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Sei die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, falle sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.
9
Das Bundesverwaltungsgericht sei jedoch von dieser Rechtsprechung abgewichen, indem es § 59 Abs. 5 FPG auch auf eine (bestehende) Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot angewendet habe. Vielmehr hätte es die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. abweisen müssen, weil die Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung geboten gewesen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht sei jedoch von dieser Rechtsprechung abgewichen, indem es Paragraph 59, Absatz 5, FPG auch auf eine (bestehende) Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot angewendet habe. Vielmehr hätte es die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. abweisen müssen, weil die Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung geboten gewesen wäre.
10
Die Revision ist mit Blick auf das zu ihrer Zulässigkeit erstattete Vorbringen zulässig. Sie ist auch berechtigt.
11
§ 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2.
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins, und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 vorliegt.“

12
§ 52 FPG:Paragraph 52, FPG:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.
...
2.
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.
...

...

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

...“

13
§ 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:

„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, und 3 hervorgekommen.“

14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, des Näheren dargelegt, dass mit jenem Ausspruch, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird, grundsätzlich auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Unter Hinweis auf die Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, betreffend (insbesondere) die Änderung des § 10 AsylG 2005 wurde im genannten Erkenntnis ausgeführt, dass es Ziel der Gesetzesänderung gewesen sei, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Dies spreche dafür, im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie den in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführten Tatbestand dahin zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG mitumfasse. Nur damit werde der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren (etwa der allfälligen Anstrengung eines nachfolgenden Verfahrens nach dem FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) erreicht. Dass der angestrebte Zweck der Verfahrensökonomie nach den Materialien in erster Linie auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgezielt habe, stehe dieser Sichtweise nicht entgegen, weil offenkundig die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt gewesen sei. Mithin stelle § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der gemäß § 68 AVG erfolgten Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, des Näheren dargelegt, dass mit jenem Ausspruch, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wird, grundsätzlich auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Unter Hinweis auf die Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, betreffend (insbesondere) die Änderung des Paragraph 10, AsylG 2005 wurde im genannten Erkenntnis ausgeführt, dass es Ziel der Gesetzesänderung gewesen sei, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Dies spreche dafür, im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführten Tatbestand dahin zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG mitumfasse. Nur damit werde der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren (etwa der allfälligen Anstrengung eines nachfolgenden Verfahrens nach dem FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) erreicht. Dass der angestrebte Zweck der Verfahrensökonomie nach den Materialien in erster Linie auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgezielt habe, stehe dieser Sichtweise nicht entgegen, weil offenkundig die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt gewesen sei. Mithin stelle Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der gemäß Paragraph 68, AVG erfolgten Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.
15
Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es nach § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es nach Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen.
16
§ 59 Abs. 5 FPG bezieht sich aber nur auf solche bereits bestehende Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. zum Ganzen VwGH 12.5.2025, Ra 2024/20/0602, mwN; auch VwGH 19.5.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Paragraph 59, Absatz 5, FPG bezieht sich aber nur auf solche bereits bestehende Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche , zum Ganzen VwGH 12.5.2025, Ra 2024/20/0602, mwN; auch VwGH 19.5.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
17
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Mitbeteiligten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2023 eine im Weg des Beschwerdeverfahrens bestätigte Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen. Ein Einreiseverbot wurde nicht ausgesprochen. Ausgehend davon stand § 59 Abs. 5 FPG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.Im vorliegenden Fall wurde gegen den Mitbeteiligten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2023 eine im Weg des Beschwerdeverfahrens bestätigte Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen. Ein Einreiseverbot wurde nicht ausgesprochen. Ausgehend davon stand Paragraph 59, Absatz 5, FPG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
18
Da dies das Verwaltungsgericht verkannt hat, war die angefochtene Entscheidung - soweit damit die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides vom 18. März 2025 aufgehoben wurden - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da dies das Verwaltungsgericht verkannt hat, war die angefochtene Entscheidung - soweit damit die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom 18. März 2025 aufgehoben wurden - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 17. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200229.L00

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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