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Mit Bescheid vom 29. August 2024 verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichts Linz den Revisionswerber zur Zahlung einer Gerichtsgebühr für die Einbringung einer außerordentlichen Revision mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 gemäß TP 3a GGG iHv 12.211 €, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, somit zu einem Gesamtbetrag iHv 12.219 €.Mit Bescheid vom 29. August 2024 verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichts Linz den Revisionswerber zur Zahlung einer Gerichtsgebühr für die Einbringung einer außerordentlichen Revision mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 gemäß TP 3a GGG iHv 12.211 €, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, somit zu einem Gesamtbetrag iHv 12.219 €.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4909/2024-7, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, mwN). 8
Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. VwGH 7.1.2020; Ra 2019/16/0212, mwN).Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet vergleiche , VwGH 7.1.2020; Ra 2019/16/0212, mwN).
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0272; 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet vergleiche , etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0272; 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, jeweils mwN). 10
Mit dem in der Revision bezeichneten „Recht auf Vorschreibung und Zahlung angemessener Gerichtsgebühren, die nur vor gewollte Rechtsmittel in ihrer Endfassung entstehen“ wird somit ebenfalls kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht. Die Revision erweist sich schon deshalb als nicht zulässig.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 17. November 2025