TE Vwgh Beschluss 2025/11/17 Ra 2023/05/0035

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Veröffentlicht am 17.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision der Hausverwaltung I A, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. November 2022, VGW-101/042/5806/2022-28, betreffend einen feuerpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2022, mit welchem ihr nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015 die Entfernung von an einem näher bezeichneten Ort abgestellten Abfallcontainern aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2022, mit welchem ihr nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015 die Entfernung von an einem näher bezeichneten Ort abgestellten Abfallcontainern aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher - ausdrücklich als Revisionspunkte bezeichnet - die Verletzung der Revisionswerberin in folgenden Rechten angeführt wird:

„-In dem subjektiven Recht, entgegen § 19 Abs 3 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz nicht zu Beseitigungsaufträgen verhalten zu werden.„-In dem subjektiven Recht, entgegen Paragraph 19, Absatz 3, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz nicht zu Beseitigungsaufträgen verhalten zu werden.

-In dem Recht auf Einhaltung des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Offizialmaxime gemäß § 39 Abs 2 AVG.-In dem Recht auf Einhaltung des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Offizialmaxime gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG.

-In dem Recht auf Einhaltung des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 37 AVG.-In dem Recht auf Einhaltung des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit nach Paragraph 37, AVG.

-Im Recht auf eine eingehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides sowie auf ein mangelfreies Verfahren.

-In dem Recht auf nachvollziehbare Begründung eines Bescheides und einer fehlerfreien Beweiswürdigung, die erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes einsetzen darf.“

3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 19.9.2025, Ra 2025/05/0146, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 19.9.2025, Ra 2025/05/0146, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, unter Hinweis auf VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, unter Hinweis auf VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277).
6
In dem erstgenannten Recht, entgegen § 19 Abs. 3 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz nicht zu Beseitigungsaufträgen verhalten zu werden, kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden, weil dieses nicht auf der Rechtsgrundlage des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, sondern auf jener des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 ergangen ist.In dem erstgenannten Recht, entgegen Paragraph 19, Absatz 3, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz nicht zu Beseitigungsaufträgen verhalten zu werden, kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden, weil dieses nicht auf der Rechtsgrundlage des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, sondern auf jener des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 ergangen ist.
7
Soweit die Revisionswerberin die Verletzung im Recht auf Einhaltung der Grundsätze der Offizialmaxime und der Erforschung der materiellen Wahrheit, im Recht auf eingehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides und auf ein mängelfreies Verfahren sowie im Recht auf nachvollziehbare Begründung eines Bescheides samt fehlerfreier, erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes erfolgender Beweiswürdigung geltend macht, releviert sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; 15.2.2024, Ra 2024/09/0015; 19.9.2024, Ra 2024/01/0239), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2025/06/0019; 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, jeweils mwN).Soweit die Revisionswerberin die Verletzung im Recht auf Einhaltung der Grundsätze der Offizialmaxime und der Erforschung der materiellen Wahrheit, im Recht auf eingehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides und auf ein mängelfreies Verfahren sowie im Recht auf nachvollziehbare Begründung eines Bescheides samt fehlerfreier, erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes erfolgender Beweiswürdigung geltend macht, releviert sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt vergleiche , etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; 15.2.2024, Ra 2024/09/0015; 19.9.2024, Ra 2024/01/0239), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2025/06/0019; 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, jeweils mwN).
8
Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050035.L00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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