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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2024 wurde dem Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten ein näher bezeichnetes Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 4 iVm § 33d Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) entzogen. Weiters sprach sie gemäß § 29 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 lit. d WRG 1959 aus, dass damit dieses Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und erlegte dem Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten näher genannte letztmalige Vorkehrungen auf.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2024 wurde dem Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten ein näher bezeichnetes Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33 d, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) entzogen. Weiters sprach sie gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 aus, dass damit dieses Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und erlegte dem Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten näher genannte letztmalige Vorkehrungen auf.
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Dagegen erhoben der Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
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Mit Eingabe vom 11. April 2025 beantragte der Revisionswerber seine Beiziehung in diesen Beschwerdeverfahren als Partei.
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Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Rechtsvorgängers der Erstmitbeteiligten statt und hob den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2024 im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung des Wasserbenutzungsrechts nicht vorlägen. Weiters wies es die Beschwerde des Zweitmitbeteiligten mangels Parteistellung zurück.
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Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Revision erhoben.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss, ebenfalls vom 7. Juli 2025, wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 11. April 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, am 22. August 2025 eingebrachte außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber in der Sache geltend macht, er sei als „anderer Wasserberechtigter“ iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 dem Erlöschensverfahren als Partei beizuziehen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, am 22. August 2025 eingebrachte außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber in der Sache geltend macht, er sei als „anderer Wasserberechtigter“ iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 dem Erlöschensverfahren als Partei beizuziehen.
8
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, dass angesichts der unbekämpft gebliebenen Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2024 das Bestehen seines Rechtsschutzbedürfnisses in Frage stehe. Er hat sich dazu nicht geäußert.
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Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
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Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 11.3.2024, Ra 2023/03/0201, und 21.8.2023, Ra 2023/07/0039, je mwN).Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche , etwa VwGH 11.3.2024, Ra 2023/03/0201, und 21.8.2023, Ra 2023/07/0039, je mwN). 11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nur die in § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien. Während im Erlöschensverfahren nur der bisher Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalles hat, können andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen (vgl. etwa zuletzt VwGH 29.1.2024, Ra 2023/07/0094, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nur die in Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 3, WRG 1959 genannten Personen Parteien. Während im Erlöschensverfahren nur der bisher Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalles hat, können andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen vergleiche , etwa zuletzt VwGH 29.1.2024, Ra 2023/07/0094, mwN). 12
Dadurch, dass das Verwaltungsgericht die Entziehung und Erlöschungsfeststellung des Wasserbenutzungsrechtes als rechtswidrig aufgehoben hat, besteht auch keine Grundlage mehr für die (ebenso aufgehobene) Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen. Da die Entscheidung über die Entziehung und Erlöschungsfeststellung durch den Revisionswerber nicht bekämpft werden kann, wäre eine Entscheidung über seine Parteistellung (gegründet auf seine Rechte bezüglich der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen) ohne praktische Auswirkungen und nur von theoretischem Interesse.
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Somit war die Revision - aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses bereits vor ihrer Einbringung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Somit war die Revision - aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses bereits vor ihrer Einbringung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025