TE Vwgh Beschluss 2025/11/18 Ra 2025/06/0280

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §58 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Dr. M R, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. August 2025, LVwG-80.36-600/2025-8, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer baurechtlichen Angelegenheit, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2022, Ra 2022/06/0083, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben:
2
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 17. März 2022 wurde die Beschwerde des Dr. S gegen den über Antrag der Revisionswerberin ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2021, mit dem diesem aufgetragen worden war, das auf einer näher bezeichneten Liegenschaft errichtete Wohngebäude binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beseitigung binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses durchzuführen sei. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 17. März 2022 wurde die Beschwerde des Dr. S gegen den über Antrag der Revisionswerberin ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2021, mit dem diesem aufgetragen worden war, das auf einer näher bezeichneten Liegenschaft errichtete Wohngebäude binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beseitigung binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses durchzuführen sei. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Die dagegen erhobene Revision wurde mit dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen, weil darin keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die dagegen erhobene Revision wurde mit dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen, weil darin keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
4
Am 27. November 2023 (eingelangt bei der Behörde am 1. Dezember 2023) stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens betreffend die Beseitigung des oben genannten Wohngebäudes.
5
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2025 wurde einem neuerlichen Antrag des Dr. S auf Baubewilligung in Bezug auf das vom Beseitigungsauftrag umfasste Gebäude und zwar auf „Neuerrichtung eines bestehenden Wohnhauses mit überdachtem Abstellplatz für 2 PKW“ stattgegeben und Dr. S die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und die Durchführung von Geländeveränderungen erteilt.
6
Mit Bescheid vom 2. Juni 2025 wies die belangte Behörde einen Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ab. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.Mit Bescheid vom 2. Juni 2025 wies die belangte Behörde einen Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ab. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2025 wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin betreffend ihren Antrag vom 27. November 2023 auf Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens betreffend die Beseitigung des Wohngebäudes des Dr. S gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur „Klärung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht“ im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 abgewiesen worden war, ausgesetzt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2025 wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin betreffend ihren Antrag vom 27. November 2023 auf Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens betreffend die Beseitigung des Wohngebäudes des Dr. S gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 38, AVG bis zur „Klärung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht“ im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 abgewiesen worden war, ausgesetzt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
8
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2025 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2025 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
9
In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende mit 29. September 2025 datierte und am 2. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, die sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:
10
Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. VwGH 16.12.2024, Ro 2023/06/0008, mwN).Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche , VwGH 16.12.2024, Ro 2023/06/0008, mwN).
11
Ein solcher Fall liegt hier vor: Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/11/0005, mwN). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt von Aussetzungsentscheidungen kommt als in einem Revisionsverfahren maßgebliche Rechtsverletzung allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung über ihre Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber (grundsätzlich) sechs Monate nach deren Einlangen (§ 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG) in Betracht (vgl. VwGH 1.4.2025, Ra 2024/08/0135, mwN).Ein solcher Fall liegt hier vor: Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert vergleiche , VwGH 19.11.2024, Ra 2024/11/0005, mwN). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt von Aussetzungsentscheidungen kommt als in einem Revisionsverfahren maßgebliche Rechtsverletzung allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung über ihre Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber (grundsätzlich) sechs Monate nach deren Einlangen (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG) in Betracht vergleiche , VwGH 1.4.2025, Ra 2024/08/0135, mwN).
12
Ein Aussetzungsbescheid (hier: ein Aussetzungsbeschluss) verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist; bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
13
Im vorliegenden Fall wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren bis zur „Klärung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht“ im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 ausgesetzt, womit nur die rechtskräftige Beendigung dieses Verfahrens durch das Verwaltungsgericht gemeint sein kann.
14
Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch das Erkenntnis vom 2. September 2025 seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Aussetzungsbeschluss nicht mehr gegeben. Das Verwaltungsgericht trifft im vorliegenden Fall wieder die Entscheidungspflicht.
15
Das Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin im Hinblick auf die angefochtene Aussetzung des Verfahrens ist daher mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. September 2025 vor Einbringung der Revision weggefallen. Damit fehlte es der Revisionswerberin schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
16
Die Revision war daher mangels der Berechtigung ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels der Berechtigung ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060280.L00

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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