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Die Revisionswerberin stellte am 22. März 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Jänner 2025 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Überdies wurde - mit Spruchpunkt VI. dieses Bescheides - einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG aberkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Jänner 2025 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Überdies wurde - mit Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides - einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 BFA-VG aberkannt. 3
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin vollumfänglich Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 10. Jänner 2025 (betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 10. Jänner 2025 (betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Revisionserhebung wies das BVwG mit Erkenntnis vom 12. Mai 2025 die Beschwerde der Revisionswerberin auch betreffend die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 10. Jänner 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Nach Revisionserhebung wies das BVwG mit Erkenntnis vom 12. Mai 2025 die Beschwerde der Revisionswerberin auch betreffend die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 10. Jänner 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 2025, wonach die Revisionswerberin hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, führte die Revisionswerberin in ihrer Äußerung aus, dass weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung bestehe. Dies wurde mit der Rechtswidrigkeit (offenbar gemeint) sowohl des angefochtenen als auch des Erkenntnisses vom 12. Mai 2025 begründet.
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Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 29.9.2025, Ra 2025/14/0091, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche , etwa VwGH 29.9.2025, Ra 2025/14/0091, mwN).
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Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, für welches die Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung begehrt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie durch das angefochtene, die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abweisende Erkenntnis weiterhin in Rechten verletzt sein sollte (vgl. VwGH 22.1.2018, Ro 2017/20/0003 bis 0004).Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, für welches die Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung begehrt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie durch das angefochtene, die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abweisende Erkenntnis weiterhin in Rechten verletzt sein sollte vergleiche , VwGH 22.1.2018, Ro 2017/20/0003 bis 0004).
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Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. abermals VwGH 22.1.2018, Ro 2017/20/0003 bis 0004).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, VwGG vergleiche , abermals VwGH 22.1.2018, Ro 2017/20/0003 bis 0004).
Wien, am 19. November 2025