1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Oktober 2024 wurde die Mitbeteiligte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins A in 192 (jeweils mit einzelnen, von 1. bis 192. nummerierten Spruchpunkten des Straferkenntnisses erledigten) Fällen jeweils einer Übertretung des § 111 ASVG schuldig erkannt. Sie habe es, wie durch Organe der Finanzpolizei zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort bei der Veranstaltung A festgestellt worden sei, als Verantwortliche des Vereins A zu verantworten, dass dieser Verein als Dienstgeber 192 im Einzelnen namentlich angeführte Personen, bei welchen es sich um in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherte Personen gehandelt habe, zu näher angeführten Zeiten beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet worden seien. Die Mitbeteiligte habe dadurch jeweils die Rechtsvorschrift des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 2 ASVG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretungen je Spruchpunkt eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,- (insgesamt sohin € 70.080,-), im Uneinbringlichkeitsfall pro Spruchpunkt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden (insgesamt sohin 448 Tage), gemäß § 111 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 20 VStG verhängt wurde. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden jeweils € 36,50 vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides ging die Bezirkshauptmannschaft davon aus, dass die 192 im Straferkenntnis genannten Personen als Dienstnehmer des Vereins A einzustufen seien. Sie verneinte im Rahmen dieser Beurteilung das Vorliegen einer bloßen unentgeltlichen Mitwirkung an einer „geselligen“ Veranstaltung im Rahmen eines sogenannten „kleinen Vereinsfests“ und nahm dabei unter anderem auch auf den Umstand Bezug, dass dem Verein A „die steuerliche Gemeinnützigkeit aberkannt“ worden sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Oktober 2024 wurde die Mitbeteiligte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins A in 192 (jeweils mit einzelnen, von 1. bis 192. nummerierten Spruchpunkten des Straferkenntnisses erledigten) Fällen jeweils einer Übertretung des Paragraph 111, ASVG schuldig erkannt. Sie habe es, wie durch Organe der Finanzpolizei zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort bei der Veranstaltung A festgestellt worden sei, als Verantwortliche des Vereins A zu verantworten, dass dieser Verein als Dienstgeber 192 im Einzelnen namentlich angeführte Personen, bei welchen es sich um in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherte Personen gehandelt habe, zu näher angeführten Zeiten beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet worden seien. Die Mitbeteiligte habe dadurch jeweils die Rechtsvorschrift des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretungen je Spruchpunkt eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,- (insgesamt sohin € 70.080,-), im Uneinbringlichkeitsfall pro Spruchpunkt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden (insgesamt sohin 448 Tage), gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG verhängt wurde. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden jeweils € 36,50 vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides ging die Bezirkshauptmannschaft davon aus, dass die 192 im Straferkenntnis genannten Personen als Dienstnehmer des Vereins A einzustufen seien. Sie verneinte im Rahmen dieser Beurteilung das Vorliegen einer bloßen unentgeltlichen Mitwirkung an einer „geselligen“ Veranstaltung im Rahmen eines sogenannten „kleinen Vereinsfests“ und nahm dabei unter anderem auch auf den Umstand Bezug, dass dem Verein A „die steuerliche Gemeinnützigkeit aberkannt“ worden sei.
2
Die Mitbeteiligte und das Amt für Betrugsbekämpfung erhoben gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Mitbeteiligte machte in ihrer Beschwerde unter anderem geltend, dass die 192 im Straferkenntnis genannten Personen bei der strittigen Tätigkeit nicht als Dienstnehmer des Vereins A zu qualifizieren seien und nicht entgeltlich für den Verein tätig geworden seien, sondern als Mitglieder des Vereins A vollkommen freiwillig und unentgeltlich bloß Mithilfe bei einer größeren Veranstaltung des Vereins geleistet hätten.
3
Mit Erkenntnis vom 10. März 2025 entschied das Landesverwaltungsgericht über das Beschwerdeverfahren im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte 12., 30., 38., 53., 79., 112., 114., 118., 132., 135., 139., 152., 167., und 172. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 14. Oktober 2024.
4
Dabei wurde die Beschwerde der Mitbeteiligten zu den Spruchpunkten 38. und 172. jeweils als unbegründet abgewiesen. Zu den Spruchpunkten 118., 114., 30., 152., 132., 135., 79., 53., 112., 12., 139. und 167. gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten jeweils Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG jeweils ein. Die Beschwerde des Amts für Betrugsbekämpfung wies das Verwaltungsgericht ab.Dabei wurde die Beschwerde der Mitbeteiligten zu den Spruchpunkten 38. und 172. jeweils als unbegründet abgewiesen. Zu den Spruchpunkten 118., 114., 30., 152., 132., 135., 79., 53., 112., 12., 139. und 167. gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten jeweils Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG jeweils ein. Die Beschwerde des Amts für Betrugsbekämpfung wies das Verwaltungsgericht ab.
5
Eine Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Es begründete diesen Ausspruch formelhaft damit, dass die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht fehle und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen sei.Eine Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Es begründete diesen Ausspruch formelhaft damit, dass die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht fehle und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob das Amt für Betrugsbekämpfung Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2025/08/0048 anhängig.
7
Mit dem - nunmehr angefochtenen - Beschluss vom 22. Mai 2025 sprach das Landesverwaltungsgericht in dem (im Umfang der mit dem Erkenntnis vom 10. März 2025 noch nicht erledigten Spruchpunkte des Straferkenntnisses noch anhängigen) Beschwerdeverfahren aus, dass „die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Zahl Ra 2025/08/0048 protokollierte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.3.2025 [...] gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgesetzt“ werden. Die Revision gegen diesen Beschluss im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem - nunmehr angefochtenen - Beschluss vom 22. Mai 2025 sprach das Landesverwaltungsgericht in dem (im Umfang der mit dem Erkenntnis vom 10. März 2025 noch nicht erledigten Spruchpunkte des Straferkenntnisses noch anhängigen) Beschwerdeverfahren aus, dass „die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Zahl Ra 2025/08/0048 protokollierte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.3.2025 [...] gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgesetzt“ werden. Die Revision gegen diesen Beschluss im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8
In einem mit „Sachverhalt“ überschriebenen Abschnitt des Beschlusses hielt das Verwaltungsgericht neben Ausführungen zum oben dargestellten Gang des Verfahrens fest, im Erkenntnis vom 10. März 2025 sei unter anderem über die Rechtsfrage abgesprochen worden, „ob auch für einen Verein, der als nicht gemeinnützig nach der BAO einzustufen sei, ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erbracht werden kann“. Diese Rechtsfrage betreffe sämtliche 192 Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 14. Oktober 2024 „und die darin genannten Beschäftigten“. Über die Klärung dieser Rechtsfrage hinaus sei für jeden betroffenen Dienstnehmer „eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen“; aus diesem Grund sei vorerst ein Erkenntnis „lediglich hinsichtlich einzelner Dienstnehmer“ getroffen worden. In dem mit „rechtliche Beurteilung“ überschriebenen Abschnitt seines Beschlusses führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Wortlauts von § 34 VwGVG aus, dass „nunmehr in einer erheblichen Anzahl von weiters noch anhängigen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Rechtsfrage zu lösen und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10.3.2025, ... anhängig“ sei, in welchem sich die gleiche Rechtsfrage stelle. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG vor.In einem mit „Sachverhalt“ überschriebenen Abschnitt des Beschlusses hielt das Verwaltungsgericht neben Ausführungen zum oben dargestellten Gang des Verfahrens fest, im Erkenntnis vom 10. März 2025 sei unter anderem über die Rechtsfrage abgesprochen worden, „ob auch für einen Verein, der als nicht gemeinnützig nach der BAO einzustufen sei, ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erbracht werden kann“. Diese Rechtsfrage betreffe sämtliche 192 Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 14. Oktober 2024 „und die darin genannten Beschäftigten“. Über die Klärung dieser Rechtsfrage hinaus sei für jeden betroffenen Dienstnehmer „eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen“; aus diesem Grund sei vorerst ein Erkenntnis „lediglich hinsichtlich einzelner Dienstnehmer“ getroffen worden. In dem mit „rechtliche Beurteilung“ überschriebenen Abschnitt seines Beschlusses führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Wortlauts von Paragraph 34, VwGVG aus, dass „nunmehr in einer erheblichen Anzahl von weiters noch anhängigen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Rechtsfrage zu lösen und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10.3.2025, ... anhängig“ sei, in welchem sich die gleiche Rechtsfrage stelle. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor.
9
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht auch im vorliegend angefochtenen Beschluss formelhaft damit, dass die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht fehle und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen sei.
10
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:
12
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGVG hat folgenden Wortlaut:
„Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 34, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) ...
(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1.
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2.
eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“
13
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, mit welchem das VwGVG erlassen wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP), wird zur Regelung des § 34 Abs. 3 VwGVG Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, mit welchem das VwGVG erlassen wurde Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. GP), wird zur Regelung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Folgendes ausgeführt:
„Gemäß Abs. 3 kann das Verwaltungsgericht ein Bescheidbeschwerdeverfahren aussetzen, wenn es in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Verwaltungsgericht ist an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes freilich nicht gebunden. Ob die Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren ‚erheblich‘ ist, ist vom Verwaltungsgericht nach Fallzahlen zu beurteilen.“„Gemäß Absatz 3, kann das Verwaltungsgericht ein Bescheidbeschwerdeverfahren aussetzen, wenn es in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Verwaltungsgericht ist an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes freilich nicht gebunden. Ob die Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren ‚erheblich‘ ist, ist vom Verwaltungsgericht nach Fallzahlen zu beurteilen.“
14
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht das Amt für Betrugsbekämpfung Folgendes geltend:
15
§ 34 Abs. 3 VwGVG nenne in der Z 1 als Voraussetzung einer Aussetzung nach dieser Bestimmung eine zu lösende Rechtsfrage bei einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren. Aus Sicht des Amts für Betrugsbekämpfung sei „mangels mehrerer solcher Verfahren“ schon diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zwar existierten Judikatur und Kommentare, aus denen hervorgehe, „dass jede im Anlassfall vorgeworfene Übertretung des ASVG einen eigenen Bescheid darstellt“, jedoch könne es nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, diese eigenständigen Übertretungen als jeweils eigenes Verfahren zu bewerten. Auch sei nicht zu erwarten, dass in naher Zukunft das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof vor einer „potenziell massenhaften“ Beschwerde- oder Revisionseinbringung geschützt werden müssten, wie es „eigentlich Zweck dieser Bestimmung“ sei (Hinweis auf BVwG 22.1.2025, W108 2285887-1; VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159). Die Vorgangsweise des Landesverwaltungsgerichts stehe somit nicht im Einklang mit dieser „bisher dazu ergangenen Judikatur“. Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung der Frage, ob bei Vorliegen mehrerer Übertretungen und dazu ergangenen (Einzel-)Bescheiden tatsächlich auch mehrere Verfahren vorlägen, „obwohl eigentlich nur ein behördliches bzw gerichtliches Strafverfahren geführt“ werde. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob „bei einer Vielzahl nicht vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung gemeldeter Dienstnehmer im Rahmen eines ‚Gesamtvorsatzes‘ nicht von nur einem Verfahren auszugehen“ sei.Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG nenne in der Ziffer eins, als Voraussetzung einer Aussetzung nach dieser Bestimmung eine zu lösende Rechtsfrage bei einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren. Aus Sicht des Amts für Betrugsbekämpfung sei „mangels mehrerer solcher Verfahren“ schon diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zwar existierten Judikatur und Kommentare, aus denen hervorgehe, „dass jede im Anlassfall vorgeworfene Übertretung des ASVG einen eigenen Bescheid darstellt“, jedoch könne es nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, diese eigenständigen Übertretungen als jeweils eigenes Verfahren zu bewerten. Auch sei nicht zu erwarten, dass in naher Zukunft das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof vor einer „potenziell massenhaften“ Beschwerde- oder Revisionseinbringung geschützt werden müssten, wie es „eigentlich Zweck dieser Bestimmung“ sei (Hinweis auf BVwG 22.1.2025, W108 2285887-1; VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159). Die Vorgangsweise des Landesverwaltungsgerichts stehe somit nicht im Einklang mit dieser „bisher dazu ergangenen Judikatur“. Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung der Frage, ob bei Vorliegen mehrerer Übertretungen und dazu ergangenen (Einzel-)Bescheiden tatsächlich auch mehrere Verfahren vorlägen, „obwohl eigentlich nur ein behördliches bzw gerichtliches Strafverfahren geführt“ werde. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob „bei einer Vielzahl nicht vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung gemeldeter Dienstnehmer im Rahmen eines ‚Gesamtvorsatzes‘ nicht von nur einem Verfahren auszugehen“ sei. 16
Zur zweiten Voraussetzung in § 34 Abs 3 VwGVG - konkret jener der Z 2 - sei anzumerken, dass als Voraussetzung für die Aussetzung zur „Anlassrechtsfrage“ entweder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen oder diese uneinheitlich erscheinen müsse. Hierbei widerspreche sich das Landesverwaltungsgericht, weil es die ordentliche Revision im Erkenntnis vom 10. März 2025 mit der Begründung nicht zugelassen habe, dass dieses weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch es an einer Rechtsprechung fehle, noch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht handle „somit im Ergebnis gegen seine eigene Rechtsansicht“, weil es zum einen von einer ungeklärten Rechtsfrage „in der Hauptsache“ spreche, zum anderen dort aber die ordentliche Revision nicht zugelassen habe, „eben weil dazu die Rechtslage eindeutig sei“. Das oben geschilderte „Vorhaben“ der Richterin, nur ein Teilerkenntnis zu erlassen mit der „Absicht“, die offenen restlichen Spruchpunkte nicht zu entscheiden, sondern „den Ball dem VwGH zuzuspielen“ widerspreche jedenfalls der Absicht des Gesetzgebers in § 34 Abs 3 VwGVG und erscheine somit rechtswidrig.Zur zweiten Voraussetzung in Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG - konkret jener der Ziffer 2, - sei anzumerken, dass als Voraussetzung für die Aussetzung zur „Anlassrechtsfrage“ entweder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen oder diese uneinheitlich erscheinen müsse. Hierbei widerspreche sich das Landesverwaltungsgericht, weil es die ordentliche Revision im Erkenntnis vom 10. März 2025 mit der Begründung nicht zugelassen habe, dass dieses weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch es an einer Rechtsprechung fehle, noch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht handle „somit im Ergebnis gegen seine eigene Rechtsansicht“, weil es zum einen von einer ungeklärten Rechtsfrage „in der Hauptsache“ spreche, zum anderen dort aber die ordentliche Revision nicht zugelassen habe, „eben weil dazu die Rechtslage eindeutig sei“. Das oben geschilderte „Vorhaben“ der Richterin, nur ein Teilerkenntnis zu erlassen mit der „Absicht“, die offenen restlichen Spruchpunkte nicht zu entscheiden, sondern „den Ball dem VwGH zuzuspielen“ widerspreche jedenfalls der Absicht des Gesetzgebers in Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG und erscheine somit rechtswidrig.
17
Soweit mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auf die Abweichung von Rechtsprechung Bezug genommen wird, wird zum einen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ins Treffen geführt, von der abgewichen worden sei, zum anderen Entscheidungen, die zu einer Rechtslage vor Einführung der spezifischen Aussetzungsregelung des § 34 VwGVG (und auch vor Geltung des VwGVG und Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz) ergangen ist. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Soweit mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auf die Abweichung von Rechtsprechung Bezug genommen wird, wird zum einen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ins Treffen geführt, von der abgewichen worden sei, zum anderen Entscheidungen, die zu einer Rechtslage vor Einführung der spezifischen Aussetzungsregelung des Paragraph 34, VwGVG (und auch vor Geltung des VwGVG und Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz) ergangen ist. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
18
Die Revision erweist sich jedoch vor dem Hintergrund des Vorbringens als zulässig, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu bestehe, ob bei Vorliegen mehrerer Übertretungen und dazu ergangenen (Einzel-)Bescheiden tatsächlich (immer) auch (für den Zweck des § 34 Abs 3 VwGVG) „mehrere Verfahren“ vorliegen. Das Vorbringen bezieht dies erkennbar auf den Begriff des „Verfahrens“ bzw. das Verständnis einer Mehrzahl von „Verfahren“ im Sinne der Voraussetzung der „erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG), „obwohl eigentlich nur ein behördliches bzw gerichtliches Strafverfahren geführt“ werde.Die Revision erweist sich jedoch vor dem Hintergrund des Vorbringens als zulässig, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu bestehe, ob bei Vorliegen mehrerer Übertretungen und dazu ergangenen (Einzel-)Bescheiden tatsächlich (immer) auch (für den Zweck des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG) „mehrere Verfahren“ vorliegen. Das Vorbringen bezieht dies erkennbar auf den Begriff des „Verfahrens“ bzw. das Verständnis einer Mehrzahl von „Verfahren“ im Sinne der Voraussetzung der „erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG), „obwohl eigentlich nur ein behördliches bzw gerichtliches Strafverfahren geführt“ werde.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006, auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) unterliegender Personen nach § 33 Abs. 1 ASVG bzw. nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG darstellt (vgl. ferner dazu, dass auch - selbst im Fall der gebotenen Vermeidung einer Unionsrechtswidrigkeit wegen insgesamt unverhältnismäßiger Gesamtstrafhöhe - im Strafausspruch keine für mehrere Verfahren einheitlich und übergreifend zu verhängende Gesamtstrafe auszusprechen ist, VwGH 27.5.2025, Ra 2022/08/0031).Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006, auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) unterliegender Personen nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bzw. nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegender Personen nach Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellt vergleiche , ferner dazu, dass auch - selbst im Fall der gebotenen Vermeidung einer Unionsrechtswidrigkeit wegen insgesamt unverhältnismäßiger Gesamtstrafhöhe - im Strafausspruch keine für mehrere Verfahren einheitlich und übergreifend zu verhängende Gesamtstrafe auszusprechen ist, VwGH 27.5.2025, Ra 2022/08/0031). 20
Es entspricht somit der hg. Rechtsprechung, dass im Hinblick auf jede Nichtanmeldung einer Person für ein gegebenes Beschäftigungsverhältnis eine eigene Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 ASVG vorliegt, und zwar auch dann, wenn eine Mehrzahl von nicht angemeldeten Personen mit vollkommen gleichartigen, gleichzeitig begonnenen Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Dienstgeber betroffen ist. Die Folge der rechtlichen Qualifikation als gesonderte Verwaltungsübertretungen ist, dass jedes einzelne wegen dieser Übertretungen geführte Verwaltungsstrafverfahren auch gesondert als Verwaltungsstrafverfahren zu qualifizieren ist und jedes dieser Verfahren demnach für sich jeweils einem von den parallel geführten (die anderen Personen betreffenden) Verfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen kann. Es liegt zwar gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden § 39 Abs. 2 AVG im Ermessen der Behörde (geleitet von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), diese Verfahren miteinander zu verbinden und etwa darüber auch gemeinsam in Form (einer gemeinsamen Ausfertigung) eines Straferkenntnisses zu entscheiden. Eine solche Verbindung ändert freilich nichts daran, dass es sich dabei um mehrere, in rechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachtende Verfahren handelt, die jeweils auch einen unterschiedlichen Ausgang nehmen und gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 24 VStG auch wieder voneinander getrennt werden können.Es entspricht somit der hg. Rechtsprechung, dass im Hinblick auf jede Nichtanmeldung einer Person für ein gegebenes Beschäftigungsverhältnis eine eigene Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 111, ASVG vorliegt, und zwar auch dann, wenn eine Mehrzahl von nicht angemeldeten Personen mit vollkommen gleichartigen, gleichzeitig begonnenen Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Dienstgeber betroffen ist. Die Folge der rechtlichen Qualifikation als gesonderte Verwaltungsübertretungen ist, dass jedes einzelne wegen dieser Übertretungen geführte Verwaltungsstrafverfahren auch gesondert als Verwaltungsstrafverfahren zu qualifizieren ist und jedes dieser Verfahren demnach für sich jeweils einem von den parallel geführten (die anderen Personen betreffenden) Verfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen kann. Es liegt zwar gemäß dem nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Ermessen der Behörde (geleitet von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), diese Verfahren miteinander zu verbinden und etwa darüber auch gemeinsam in Form (einer gemeinsamen Ausfertigung) eines Straferkenntnisses zu entscheiden. Eine solche Verbindung ändert freilich nichts daran, dass es sich dabei um mehrere, in rechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachtende Verfahren handelt, die jeweils auch einen unterschiedlichen Ausgang nehmen und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch wieder voneinander getrennt werden können.
21
Diese Trennbarkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren. Der Umstand, dass 192 Verwaltungsstrafverfahren bereits von der belangten Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einer gemeinsamen Verfahrensführung verbunden wurden und ihre jeweilige Erledigung mit Straferkenntnis durch eine gemeinsame Bescheidausfertigung erfolgt war (wogegen auch mit einem einheitlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde), bedeutet nicht, dass es sich beim Verfahren über die Beschwerde(n) gegen diese (verbundene) Erledigung in 192 Fällen im rechtlichen Sinn nur um ein einziges Beschwerdeverfahren handelt. Im rechtlichen Sinn lagen vielmehr auch 192 trennbare Beschwerdeverfahren vor, die jeweils einem gesonderten Schicksal unterliegen können (zur Trennbarkeit der Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsübertretungen wegen unterlassener Anmeldung verschiedener Dienstnehmer gemäß § 111 ASVG vgl. auch VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN). Nachdem das Verwaltungsgericht diese Beschwerdeverfahren mit (dem zu Ra 2025/08/0048 angefochtenen) Erkenntnis vom 10. März 2025 im Umfang von 14 Spruchpunkten abgesondert erledigt hatte, waren diese Beschwerdeverfahren noch in Ansehung der verbleibenden 178 Spruchpunkte weiter bei diesem Verwaltungsgericht anhängig. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich demnach im Rechtssinn um eine Aussetzung von 178 - auch weiterhin einem jeweils gesonderten Schicksal zugänglichen - Beschwerdeverfahren.Diese Trennbarkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren. Der Umstand, dass 192 Verwaltungsstrafverfahren bereits von der belangten Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einer gemeinsamen Verfahrensführung verbunden wurden und ihre jeweilige Erledigung mit Straferkenntnis durch eine gemeinsame Bescheidausfertigung erfolgt war (wogegen auch mit einem einheitlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde), bedeutet nicht, dass es sich beim Verfahren über die Beschwerde(n) gegen diese (verbundene) Erledigung in 192 Fällen im rechtlichen Sinn nur um ein einziges Beschwerdeverfahren handelt. Im rechtlichen Sinn lagen vielmehr auch 192 trennbare Beschwerdeverfahren vor, die jeweils einem gesonderten Schicksal unterliegen können (zur Trennbarkeit der Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsübertretungen wegen unterlassener Anmeldung verschiedener Dienstnehmer gemäß Paragraph 111, ASVG vergleiche , auch VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN). Nachdem das Verwaltungsgericht diese Beschwerdeverfahren mit (dem zu Ra 2025/08/0048 angefochtenen) Erkenntnis vom 10. März 2025 im Umfang von 14 Spruchpunkten abgesondert erledigt hatte, waren diese Beschwerdeverfahren noch in Ansehung der verbleibenden 178 Spruchpunkte weiter bei diesem Verwaltungsgericht anhängig. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich demnach im Rechtssinn um eine Aussetzung von 178 - auch weiterhin einem jeweils gesonderten Schicksal zugänglichen - Beschwerdeverfahren. 22
Dass es sich unter den vorliegend gegebenen Umständen bei dieser Zahl um eine solche Menge handelt, die, wie es vom Verwaltungsgericht angenommen wurde, das quantitative Kriterium der „erheblichen Anzahl“ von beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren erfüllt, wird in der Revision nicht bestritten. Die Revision bestreitet in diesem Zusammenhang vielmehr nur die Prämisse, dass es sich vorliegendenfalls überhaupt auch für Zwecke des § 34 Abs. 3 VwGVG um mehr als ein einziges Verfahren handelt, und vertritt den Standpunkt, dass von bloß einem Beschwerdeverfahren auszugehen sei.Dass es sich unter den vorliegend gegebenen Umständen bei dieser Zahl um eine solche Menge handelt, die, wie es vom Verwaltungsgericht angenommen wurde, das quantitative Kriterium der „erheblichen Anzahl“ von beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren erfüllt, wird in der Revision nicht bestritten. Die Revision bestreitet in diesem Zusammenhang vielmehr nur die Prämisse, dass es sich vorliegendenfalls überhaupt auch für Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG um mehr als ein einziges Verfahren handelt, und vertritt den Standpunkt, dass von bloß einem Beschwerdeverfahren auszugehen sei.
23
Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, weil - wie bereits ausgeführt wurde - von einer Teilbarkeit des Spruchs des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides auszugehen ist und es demnach auch möglich ist, dass sich die betreffend jeden der Spruchpunkte erforderlichen Sachverhaltsermittlungen und/oder auch die jeweils (zusätzlich zu der Rechtsfrage, die diesen Fällen gegebenenfalls gemeinsam ist und zu der die Aussetzung in Betracht käme) zu lösenden Rechtsfragen zu den einzelnen trennbaren Spruchpunkten im Einzelnen voneinander unterscheiden. Die Eignung, die mit der Regelung des § 34 Abs. 3 VwGVG bezweckte verfahrensökonomische Wirkung zu erzielen, hat eine Aussetzung nach dieser Bestimmung ungeschmälert auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die davon betroffenen Verfahren bereits vor Erlassung des Aussetzungsbeschlusses zur gemeinsamen Behandlung verbunden waren oder - wie es hier der Fall war - darüber bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens mit einer gemeinsamen Bescheidausfertigung verbunden abgesprochen worden ist.Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, weil - wie bereits ausgeführt wurde - von einer Teilbarkeit des Spruchs des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides auszugehen ist und es demnach auch möglich ist, dass sich die betreffend jeden der Spruchpunkte erforderlichen Sachverhaltsermittlungen und/oder auch die jeweils (zusätzlich zu der Rechtsfrage, die diesen Fällen gegebenenfalls gemeinsam ist und zu der die Aussetzung in Betracht käme) zu lösenden Rechtsfragen zu den einzelnen trennbaren Spruchpunkten im Einzelnen voneinander unterscheiden. Die Eignung, die mit der Regelung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bezweckte verfahrensökonomische Wirkung zu erzielen, hat eine Aussetzung nach dieser Bestimmung ungeschmälert auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die davon betroffenen Verfahren bereits vor Erlassung des Aussetzungsbeschlusses zur gemeinsamen Behandlung verbunden waren oder - wie es hier der Fall war - darüber bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens mit einer gemeinsamen Bescheidausfertigung verbunden abgesprochen worden ist.
24
Die revisionswerbende Partei vertritt in ihrem weiteren Vorbringen die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss die Voraussetzung der Ziffer 2 des § 34 Abs. 3 VwGVG nicht erfülle. Danach müsse „als Voraussetzung für die Aussetzung zur Anlassrechtsfrage“ entweder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen oder diese uneinheitlich erscheinen. Die revisionswerbende Partei tritt dem angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis darauf entgegen, dass das Verwaltungsgericht in dem (nunmehr zu Ra 2025/08/0048 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Erkenntnis vom 10. März 2025 nach § 25a VwGG ausgesprochen habe, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Indem das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nunmehr, gestützt auf § 34 Abs. 3 VwGVG, die Aussetzung bis zur Entscheidung in dem zu Ra 2025/08/0048 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren verfügt habe, habe es sich selbst widersprochen. Es habe „gegen seine eigene Rechtsansicht gehandelt“, weil es zum einen (im angefochtenen Beschluss) „von einer ungeklärten Rechtsfrage“ spreche, zum anderen „dort aber die ordentliche Revision nicht zuließ - eben weil dazu die Rechtslage eindeutig sei“.Die revisionswerbende Partei vertritt in ihrem weiteren Vorbringen die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss die Voraussetzung der Ziffer 2 des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG nicht erfülle. Danach müsse „als Voraussetzung für die Aussetzung zur Anlassrechtsfrage“ entweder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen oder diese uneinheitlich erscheinen. Die revisionswerbende Partei tritt dem angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis darauf entgegen, dass das Verwaltungsgericht in dem (nunmehr zu Ra 2025/08/0048 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Erkenntnis vom 10. März 2025 nach Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen habe, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Indem das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nunmehr, gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG, die Aussetzung bis zur Entscheidung in dem zu Ra 2025/08/0048 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren verfügt habe, habe es sich selbst widersprochen. Es habe „gegen seine eigene Rechtsansicht gehandelt“, weil es zum einen (im angefochtenen Beschluss) „von einer ungeklärten Rechtsfrage“ spreche, zum anderen „dort aber die ordentliche Revision nicht zuließ - eben weil dazu die Rechtslage eindeutig sei“.
25
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG erlassener Aussetzungsbeschluss zu begründen ist. Diese Begründung erfordert Ausführungen zu den in § 34 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG genannten Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Bestimmung. Dem Beschluss muss demnach entnommen werden können, welche Rechtsfrage im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren und den vor dem Verwaltungsgericht selbst anhängigen Verfahren zu klären ist, und dass im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG zu dieser Frage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, oder eine bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist. Ebenso ist darzutun, dass und weshalb davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren zu lösen sein wird (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG erlassener Aussetzungsbeschluss zu begründen ist. Diese Begründung erfordert Ausführungen zu den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 VwGVG genannten Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Bestimmung. Dem Beschluss muss demnach entnommen werden können, welche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren und den vor dem Verwaltungsgericht selbst anhängigen Verfahren zu klären ist, und dass im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG zu dieser Frage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, oder eine bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist. Ebenso ist darzutun, dass und weshalb davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren zu lösen sein wird vergleiche , VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110, mwN). 26
§ 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG knüpft daran an, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, im Hinblick auf welches sich das Verwaltungsgericht bei Aussetzung eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens (oder mehrerer solcher Verfahren) bezieht, eine Rechtsfrage zu lösen ist und „eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird“. Der Tatbestand stellt somit darauf ab, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, das im Wege der Aussetzung von gleichzeitig beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren abgewartet werden soll, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geklärt wird, von der auch die von der Aussetzung betroffenen Beschwerdeverfahren abhängen (zum Zusammenhang der Aussetzungsbefugnis mit der „Leitfunktion“ des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 34 VwGVG, Rz 16; dies und die Ähnlichkeit mit der Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG betonend auch Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34 VwGVG, Rz 31, sowie Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 34, Rz 42). Zur Beurteilung dieser Voraussetzung im Stadium der Entscheidung über einen Aussetzungsbeschluss wird naturgemäß zunächst von einer ex ante Beurteilung ausgegangen werden müssen. Eine Rechtsfrage im Sinn von § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die Rechtsfragen, von denen das Beschwerdeverfahren abhängig ist, bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt wurden. Die bloße Anwendung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Grundsätze auf den Einzelfall begründet im Allgemeinen nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG.Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG knüpft daran an, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, im Hinblick auf welches sich das Verwaltungsgericht bei Aussetzung eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens (oder mehrerer solcher Verfahren) bezieht, eine Rechtsfrage zu lösen ist und „eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird“. Der Tatbestand stellt somit darauf ab, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, das im Wege der Aussetzung von gleichzeitig beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren abgewartet werden soll, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geklärt wird, von der auch die von der Aussetzung betroffenen Beschwerdeverfahren abhängen (zum Zusammenhang der Aussetzungsbefugnis mit der „Leitfunktion“ des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 34, VwGVG, Rz 16; dies und die Ähnlichkeit mit der Zulässigkeitsvoraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG betonend auch Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 34, VwGVG, Rz 31, sowie Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 34,, Rz 42). Zur Beurteilung dieser Voraussetzung im Stadium der Entscheidung über einen Aussetzungsbeschluss wird naturgemäß zunächst von einer ex ante Beurteilung ausgegangen werden müssen. Eine Rechtsfrage im Sinn von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die Rechtsfragen, von denen das Beschwerdeverfahren abhängig ist, bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt wurden. Die bloße Anwendung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Grundsätze auf den Einzelfall begründet im Allgemeinen nicht die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG.
27
Davon, ob das Verwaltungsgericht, das die in diesem Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß § 25a VwGG die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ist die Möglichkeit einer Klärung als Rechtsfrage im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG jedoch nicht abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch ein anhängiges Revisionsverfahren über eine außerordentliche Revision kann daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG - den Grund zu einer Aussetzung nach dieser Bestimmung bilden.Davon, ob das Verwaltungsgericht, das die in diesem Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ist die Möglichkeit einer Klärung als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG jedoch nicht abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch ein anhängiges Revisionsverfahren über eine außerordentliche Revision kann daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG - den Grund zu einer Aussetzung nach dieser Bestimmung bilden.
28
Dies gilt auch, wenn es sich bei der mit außerordentlicher Revision angefochtenen Entscheidung um eine solche handelt, in der dasselbe Verwaltungsgericht - oder sogar (wie im vorliegenden Fall) derselbe Richter bzw. dieselbe Richterin - die angefochtene Entscheidung (und den Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision) getroffen hat, das (bzw. der oder die) in weiterer Folge den Aussetzungsbeschluss (die Aussetzungsbeschlüsse) fasst: Denn auch das Verwaltungsgericht selbst ist daran, dass es in einem anderen Verfahren (wie hier: in dem zu Ra 2025/08/0048 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2025) die Revision nicht zugelassen hat, in weiteren, davon trennbaren Beschwerdeverfahren nicht gebunden. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei ist das Verwaltungsgericht daher bei Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 34 Abs. 3 VwGVG nicht gehindert, die Beurteilung, ob die in dem (den) bei ihm anhängigen oder noch zu erwartenden Beschwerdeverfahren zu lösende(n) Rechtsfrage(n) solcher Art sind, dass sie vom Verwaltungsgerichtshof in einem gleichzeitig anhängigen Revisionsverfahren als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sein werden, eigenständig und erneut vorzunehmen, ohne dabei an einen früheren (Nicht-)Zulassungsausspruch gebunden zu sein.Dies gilt auch, wenn es sich bei der mit außerordentlicher Revision angefochtenen Entscheidung um eine solche handelt, in der dasselbe Verwaltungsgericht - oder sogar (wie im vorliegenden Fall) derselbe Richter bzw. dieselbe Richterin - die angefochtene Entscheidung (und den Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision) getroffen hat, das (bzw. der oder die) in weiterer Folge den Aussetzungsbeschluss (die Aussetzungsbeschlüsse) fasst: Denn auch das Verwaltungsgericht selbst ist daran, dass es in einem anderen Verfahren (wie hier: in dem zu Ra 2025/08/0048 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2025) die Revision nicht zugelassen hat, in weiteren, davon trennbaren Beschwerdeverfahren nicht gebunden. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei ist das Verwaltungsgericht daher bei Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG nicht gehindert, die Beurteilung, ob die in dem (den) bei ihm anhängigen oder noch zu erwartenden Beschwerdeverfahren zu lösende(n) Rechtsfrage(n) solcher Art sind, dass sie vom Verwaltungsgerichtshof in einem gleichzeitig anhängigen Revisionsverfahren als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sein werden, eigenständig und erneut vorzunehmen, ohne dabei an einen früheren (Nicht-)Zulassungsausspruch gebunden zu sein.
29
Auch wenn die vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses für sich betrachtet nicht zutreffen, ist die Revision im Ergebnis berechtigt.
30
Im angefochtenen Beschluss wurde die nach § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG bezeichnete Rechtsfrage durch Hinweis auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2025 behandelte Frage danach umschrieben, „ob auch für einen Verein, der als nicht gemeinnützig nach der BAO einzustufen ist, ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erbracht werden kann“.Im angefochtenen Beschluss wurde die nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG bezeichnete Rechtsfrage durch Hinweis auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2025 behandelte Frage danach umschrieben, „ob auch für einen Verein, der als nicht gemeinnützig nach der BAO einzustufen ist, ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erbracht werden kann“.
31
Jene Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht damit als im abzuwartenden Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage bezeichnet hat, ist - so wie sie im Aussetzungsbeschluss umschrieben wurde - durch die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit es auf dieser Abstraktionsebene (daher losgelöst von Aspekten des Einzelfalls, die - etwa bei unvertretbarer Lösung durch das Verwaltungsgericht - allenfalls auch im Zusammenhang mit einer Einzelfallbeurteilung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen können) möglich ist, bereits beantwortet.
32
So geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass die Entscheidung, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände im Einzelfall ist. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. zB VwGH 18.1.2023, Ra 2022/08/0171, mwN). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein) begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. zB VwGH 26.5.2014, Ra 2014/08/0002; 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, sowie die darin jeweils zitierten weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).So geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass die Entscheidung, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände im Einzelfall ist. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche , zB VwGH 18.1.2023, Ra 2022/08/0171, mwN). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein) begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche , zB VwGH 26.5.2014, Ra 2014/08/0002; 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, sowie die darin jeweils zitierten weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). 33
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht sind, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung (wie zB dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KG) besteht, sondern einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (wie zB der KG selbst) zugutekommt (VwGH 2.5.2019, Ra 2016/08/0126; 25.2.2021, Ra 2019/08/0133, mwN). Besondere Zweifel sind im Rahmen dieser Beurteilung nach der hg. Rechtsprechung auch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer Gefälligkeitsdienste leistet - umso mehr, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 20.2.2014, 2013/09/0090).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht sind, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung (wie zB dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KG) besteht, sondern einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (wie zB der KG selbst) zugutekommt (VwGH 2.5.2019, Ra 2016/08/0126; 25.2.2021, Ra 2019/08/0133, mwN). Besondere Zweifel sind im Rahmen dieser Beurteilung nach der hg. Rechtsprechung auch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer Gefälligkeitsdienste leistet - umso mehr, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt vergleiche , VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 20.2.2014, 2013/09/0090). 34
Aus den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ließ sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses für das Verwaltungsgericht - auch im Rahmen der hier anzulegenden ex ante Betrachtung und unter Zugrundelegung des oben dargestellten Maßstabes - bereits klar erkennen, dass der Umstand, ob der Leistungsempfänger als Verein als gemeinnützig anerkannt ist, für sich genommen die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes für diesen Leistungsempfänger weder von vornherein zu belegen noch diese Annahme von vornherein zu widerlegen geeignet ist (zumal, wie aus der zitierten Rechtsprechung hervorgeht, auch die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Gewerbebetrieb oder als Kapitalgesellschaft dies nicht schlechthin ausschließt). Vielmehr ist danach generell, sohin auch in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Fall, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen nicht als gemeinnützig anerkannten Verein handelt, eine - alle relevanten Aspekte ins Kalkül ziehende - Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung der vom Verwaltungsgericht umschriebenen Rechtsfrage kommt dieser daher nicht zu. Die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses formulierte Rechtsfrage erfüllt unter diesen Umständen den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG nicht.Aus den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ließ sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses für das Verwaltungsgericht - auch im Rahmen der hier anzulegenden ex ante Betrachtung und unter Zugrundelegung des oben dargestellten Maßstabes - bereits klar erkennen, dass der Umstand, ob der Leistungsempfänger als Verein als gemeinnützig anerkannt ist, für sich genommen die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes für diesen Leistungsempfänger weder von vornherein zu belegen noch diese Annahme von vornherein zu widerlegen geeignet ist (zumal, wie aus der zitierten Rechtsprechung hervorgeht, auch die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Gewerbebetrieb oder als Kapitalgesellschaft dies nicht schlechthin ausschließt). Vielmehr ist danach generell, sohin auch in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Fall, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen nicht als gemeinnützig anerkannten Verein handelt, eine - alle relevanten Aspekte ins Kalkül ziehende - Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung der vom Verwaltungsgericht umschriebenen Rechtsfrage kommt dieser daher nicht zu. Die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses formulierte Rechtsfrage erfüllt unter diesen Umständen den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG nicht.
35
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 20. November 2025