TE Vwgh Beschluss 2025/11/21 Ra 2025/16/0091

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Veröffentlicht am 21.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025, Ra 2025/16/0091, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG, gerichtete Eingabe des Ing. F K, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025, Ra 2025/16/0091, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG, gerichtete Eingabe des Ing. F K, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025, Ra 2025/16/0091-4, wurde der Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2025, RV/7100091/2025, abgewiesen.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende, u.a. als „Rechtsmittel und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Einschreiters vom 11. Oktober 2025, die auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025 Bezug nimmt. Nach dem Inhalt der Eingabe ist diese auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
3
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb diese Eingabe gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0147, mwN).Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb diese Eingabe gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche , etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0147, mwN).
4
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben in dieser erledigten Rechtssache als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert, keiner Behandlung mehr zugeführt und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 21. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160091.L00

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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