1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Februar 2023, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Februar 2023, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe am 9. November 2005 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2008 negativ beschieden und der Revisionswerber nach Libyen ausgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei am 2. März 2010 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen.
3
Der Revisionswerber sei mit Urteil des LG Klagenfurt vom 5. November 2009 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem § 208 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 Z 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.Der Revisionswerber sei mit Urteil des LG Klagenfurt vom 5. November 2009 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem Paragraph 208, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
4
Infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilung sei gegen den Revisionswerber am 31. März 2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches seitens der Sicherheitsdirektion Steiermark mit Berufungsbescheid vom 10. November 2010 bestätigt worden sei.
5
Am 8. August 2011 habe der Revisionswerber „im Zuge seines Haftaufenthaltes“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 rechtskräftig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden sei.Am 8. August 2011 habe der Revisionswerber „im Zuge seines Haftaufenthaltes“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 rechtskräftig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei.
6
Der Revisionswerber habe am 9. Jänner 2012 eine tunesische Staatsangehörige nach islamischem Recht geheiratet. Eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe stelle in Österreich keine gesetzlich anerkannte Ehe dar. Der Revisionswerber befinde sich in einer Beziehung mit dieser näher bezeichneten Person, mit welcher er jedoch zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
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Am 6. Oktober 2014 habe der Revisionswerber abermals einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des BFA vom 13. Februar 2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen als unbegründet abgewiesen worden sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig sei. Ferner sei ausgesprochen worden, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. Weiters sei gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden.
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Am 13. Juni 2021 sei der Revisionswerber „bei der Schwarzarbeit“ durch Organe der Finanzpolizei betreten worden.
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Fest stehe, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen sei und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.
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Aus dem Antragsvorbringen des Revisionswerbers gemäß § 55 AsylG 2005 gehe im Vergleich zum rechtskräftigen (Vor-)Erkenntnis (des Verwaltungsgerichts) vom 19. Mai 2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor.Aus dem Antragsvorbringen des Revisionswerbers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gehe im Vergleich zum rechtskräftigen (Vor-)Erkenntnis (des Verwaltungsgerichts) vom 19. Mai 2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervor. 11
Das BFA sei daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei.Das BFA sei daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei. 12
Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen gewesen sei, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können.Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen gewesen sei, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können. 13
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 3707/2023-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 3707/2023-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Der Revisionswerber erhob sodann die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Das BFA erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Die vorliegende Revision führt zur Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht verstoße gegen seine Ermittlungspflicht von Amts wegen, wenn es davon ausgehe, dass der Revisionswerber keine maßgebliche Sachverhaltsänderung habe vorweisen können.
19
Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. erneut VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , erneut VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
21
Entgegen dem diesbezüglich erstatteten Vorbringen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision hat das Verwaltungsgericht (u.a.) sowohl die Heirat des Revisionswerbers nach islamischem Recht (vgl. näher oben Rn. 6) als auch die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet berücksichtigt.Entgegen dem diesbezüglich erstatteten Vorbringen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision hat das Verwaltungsgericht (u.a.) sowohl die Heirat des Revisionswerbers nach islamischem Recht vergleiche , näher oben Rn. 6) als auch die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet berücksichtigt.
22
Der Revisionswerber zeigt damit nicht auf, weswegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung (oben Rn. 7) unzutreffend sei, zumal das Verwaltungsgericht neben den „dargelegten Integrationsschritte[n]“ auch „den unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalt“ des Revisionswerbers maßgeblich gewichtend in seine Abwägung einbezogen hat.Der Revisionswerber zeigt damit nicht auf, weswegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung (oben Rn. 7) unzutreffend sei, zumal das Verwaltungsgericht neben den „dargelegten Integrationsschritte[n]“ auch „den unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalt“ des Revisionswerbers maßgeblich gewichtend in seine Abwägung einbezogen hat. 23
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/22/0240, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/22/0240, mwN). 24
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. zu alledem VwGH 3.11.2025, Ra 2025/17/0108 bis 0110, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche , zu alledem VwGH 3.11.2025, Ra 2025/17/0108 bis 0110, mwN). 25
Vor diesem Hintergrund legt die Revision auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig gewesen sei.
26
Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts entgegen § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG geboten gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0011, mwN).Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts entgegen Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geboten gewesen wäre vergleiche , dazu VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0011, mwN).
27
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwH auf 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwH auf 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).
28
Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche , wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).
29
Mit dem auf das Wesentliche zusammengefassten Zulässigkeitsvorbringen, beim Revisionswerber liege nunmehr eine herausragende Integration vor, entfernt sich die Revision von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach seit der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung vom 19. Mai 2021 kein geänderter Sachverhalt vorliege (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, s. etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2025/17/0011, mwN).
30
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem weitwendige Ausführungen zur „Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ oder „eine[r] aufenthaltsbeende[n] Maßnahme“ tätigt, vermag er damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bereits deswegen nicht aufzuzeigen, weil gegen ihn mit dem angefochtenen Erkenntnis „keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Libyen“ ausgesprochen wurde (vgl. dazu bereits den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung VwGH 12.3.2024, Ra 2024/17/0023-9; sowie auch den obzitierten Beschluss des VfGH vom 14.12.2023, E 3707/2023-5 [„nicht aber auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme“]).Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem weitwendige Ausführungen zur „Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ oder „eine[r] aufenthaltsbeende[n] Maßnahme“ tätigt, vermag er damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bereits deswegen nicht aufzuzeigen, weil gegen ihn mit dem angefochtenen Erkenntnis „keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Libyen“ ausgesprochen wurde vergleiche , dazu bereits den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung VwGH 12.3.2024, Ra 2024/17/0023-9; sowie auch den obzitierten Beschluss des VfGH vom 14.12.2023, E 3707/2023-5 [„nicht aber auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme“]). 31
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
32
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am 21. November 2025