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Die Mitbeteiligte ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die über ihre inländische - im Firmenbuch eingetragene - Zweigniederlassung verschiedene Bankdienstleistungen erbringt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Mitbeteiligte die von ihr als Depotbank anderen Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG verrechneten Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren als unecht steuerbefreite Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 28 zweiter Satz UStG 1994 (sogenannte „Zwischenbankenbefreiung“) behandelt.Die Mitbeteiligte ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die über ihre inländische - im Firmenbuch eingetragene - Zweigniederlassung verschiedene Bankdienstleistungen erbringt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Mitbeteiligte die von ihr als Depotbank anderen Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG verrechneten Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren als unecht steuerbefreite Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 28, zweiter Satz UStG 1994 (sogenannte „Zwischenbankenbefreiung“) behandelt.
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Nach Durchführung einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit der betreffenden Umsätze und setzte die Umsatzsteuer entsprechend neu fest.
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Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesfinanzgericht der dagegen eingebrachten Beschwerde Folge und bejahte die Anwendbarkeit der genannten Befreiungsbestimmung.
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In der dagegen erhobenen Amtsrevision macht das Finanzamt u.a. geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich bei der Bejahung der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 28 zweiter Satz UStG 1994 nicht ausreichend mit der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung auseinandergesetzt.In der dagegen erhobenen Amtsrevision macht das Finanzamt u.a. geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich bei der Bejahung der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 28, zweiter Satz UStG 1994 nicht ausreichend mit der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung auseinandergesetzt.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 hat das Bundesfinanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 zweiter Satz UStG 1994 (idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 113) - für „sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse“ - eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt.Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 hat das Bundesfinanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Umsatzsteuerbefreiung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 28, zweiter Satz UStG 1994 in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt , I Nr. 113) - für „sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse“ - eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107, Absatz eins, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2025, Ra 2023/13/0029-8, wurde das vorliegende Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes ausgesetzt.
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Mit Beschluss vom 5. Mai 2025, C-460/24, traf der EuGH die Entscheidung, das Vorabentscheidungsersuchen sei - aus näher genannten Gründen - „offensichtlich unzulässig“.
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Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 30. Mai 2025 hat das Bundesfinanzgericht dem EuGH die bereits mit Beschluss vom 28. Juni 2024 aufgeworfene Fragestellung erneut zur Vorabentscheidung vorgelegt und dabei weitere Angaben gemacht, um dem EuGH die Beantwortung der Frage zu ermöglichen.
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Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 21. November 2025