TE Vwgh Beschluss 2025/11/24 Fr 2025/06/0002

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Veröffentlicht am 24.11.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
VwGG §38
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Völs, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde (Fristsetzungswerberin) vom 15. Dezember 2022 wurde das Bauansuchen der bauwerbenden Parteien vom 23. November 2018 auf Änderung eines näher genannten Gebäudes in der KG. V. bewilligt.Mit Bescheid der belangten Behörde (Fristsetzungswerberin) vom 15. Dezember 2022 wurde das Bauansuchen der bauwerbenden Parteien vom 23. November 2018 auf Änderung eines näher genannten Gebäudes in der KG. römisch fünf. bewilligt.
2
Dagegen erhoben drei Nachbarn Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG).
3
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 wies das LVwG „aus Anlass der Beschwerden“ der Nachbarn das Bauansuchen vom 23. November 2018 gemäß § 34 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2022 iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG zurück. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 wies das LVwG „aus Anlass der Beschwerden“ der Nachbarn das Bauansuchen vom 23. November 2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2022 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die bauwerbenden Parteien hätten dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG des LVwG vom 16. Jänner 2024 nicht entsprochen.Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die bauwerbenden Parteien hätten dem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG des LVwG vom 16. Jänner 2024 nicht entsprochen.

4
In dem vorliegenden Fristsetzungsantrag bringt die belangte Behörde - soweit relevant - vor, „[t]rotz Zurückweisung des Bauansuchens durch das Verwaltungsgericht ist eine Entscheidung über die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V... vom 15.12.2022, ... , erhobene Beschwerde bis heute indessen nach wie vor nicht erfolgt. Der angefochtene Bescheid ist nach wie vor existent, ebenso auch die dagegen von Nachbarseite erhobene Bescheidbeschwerde.“In dem vorliegenden Fristsetzungsantrag bringt die belangte Behörde - soweit relevant - vor, „[t]rotz Zurückweisung des Bauansuchens durch das Verwaltungsgericht ist eine Entscheidung über die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch fünf... vom 15.12.2022, ... , erhobene Beschwerde bis heute indessen nach wie vor nicht erfolgt. Der angefochtene Bescheid ist nach wie vor existent, ebenso auch die dagegen von Nachbarseite erhobene Bescheidbeschwerde.“

Angesichts der Einbringung der Beschwerden durch die Nachbarn im Januar 2023 sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG bereits abgelaufen.Angesichts der Einbringung der Beschwerden durch die Nachbarn im Januar 2023 sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG bereits abgelaufen.

5
Sowohl im Rahmen der Aktenvorlage als auch in der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme vom 5. Juni 2025 vertrat das LVwG die Ansicht, nicht säumig zu sein, weil mit dem angefochtenen, den Bauantrag zurückweisenden Beschluss vom 2. Dezember 2024 der angefochtene Bescheid außer Kraft getreten sei und die Beschwerden der Nachbarn miterledigt worden seien.
6
In ihrer Äußerung vom 25. August 2025 führte die belangte Behörde dazu aus, ihrer Rechtsansicht zufolge stelle die bloße Zurückweisung des Bauansuchens der bauwerbenden Parteien durch das LVwG keine (zulässige) Erledigungsform der anhängigen Beschwerde dar. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG habe das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Mit der Zurückweisung des Bauansuchens der bauwerbenden Parteien mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 sei das LVwG der ihm von Gesetzes wegen aufgegebenen Entscheidungspflicht weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht nachgekommen; es sei gemäß § 29 [gemeint wohl: 28] Abs. 1 VwGVG zwingend zur Erledigung der anhängig gemachten Beschwerde im Wege der Erlassung eines Erkenntnisses verpflichtet.In ihrer Äußerung vom 25. August 2025 führte die belangte Behörde dazu aus, ihrer Rechtsansicht zufolge stelle die bloße Zurückweisung des Bauansuchens der bauwerbenden Parteien durch das LVwG keine (zulässige) Erledigungsform der anhängigen Beschwerde dar. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG habe das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Mit der Zurückweisung des Bauansuchens der bauwerbenden Parteien mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 sei das LVwG der ihm von Gesetzes wegen aufgegebenen Entscheidungspflicht weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht nachgekommen; es sei gemäß Paragraph 29, [gemeint wohl: 28] Absatz eins, VwGVG zwingend zur Erledigung der anhängig gemachten Beschwerde im Wege der Erlassung eines Erkenntnisses verpflichtet.

In weiterer Folge wird - mit näherer Begründung - ausgeführt, das LVwG habe mit der Erlassung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG seine Entscheidungsbefugnis überschritten.In weiterer Folge wird - mit näherer Begründung - ausgeführt, das LVwG habe mit der Erlassung des Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG seine Entscheidungsbefugnis überschritten.

7
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht besitzt als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs. 7 B-VG (vgl. dazu grundlegend VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht besitzt als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG vergleiche , dazu grundlegend VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß dem auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel schriftlicher Anbringen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß dem auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel schriftlicher Anbringen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG sieht vor, dass Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

8
Zunächst wird angemerkt, dass die Ausführungen, wonach der Mängelbehebungsauftrag nicht zurecht erteilt worden wäre, in einer Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 2. Dezember 2024 vorzubringen wäre, nicht im gegenständlichen Fristsetzungsantrag. Gemäß § 17 VwGVG war § 13 Abs. 3 AVG im Verfahren vor dem LVwG jedenfalls anzuwenden (vgl. zu dieser Rechtsfrage VwGH 5.9.2018, Ra 2015/06/0078).Zunächst wird angemerkt, dass die Ausführungen, wonach der Mängelbehebungsauftrag nicht zurecht erteilt worden wäre, in einer Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 2. Dezember 2024 vorzubringen wäre, nicht im gegenständlichen Fristsetzungsantrag. Gemäß Paragraph 17, VwGVG war Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Verfahren vor dem LVwG jedenfalls anzuwenden vergleiche , zu dieser Rechtsfrage VwGH 5.9.2018, Ra 2015/06/0078).
9
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob durch den Beschluss des LVwG vom 2. Dezember 2024, mit welchem das Bauansuchen der bauwerbenden Parteien vom 23. November 2018 zurückgewiesen wurde, der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2022 nach wie vor in Geltung ist und die Beschwerden der Nachbarn noch unerledigt sind.
10
Zur Prüf- und Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, Punkt III.A., verwiesen. Demnach tritt nicht nur ein Erkenntnis, sondern konsequenterweise jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Der bekämpfte Bescheid scheidet aus dem Rechtsbestand aus (vgl. VwGH 23.2.2024, Ra 2022/05/0176, Rn. 11, mwN).Zur Prüf- und Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung im Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, Punkt römisch drei.A., verwiesen. Demnach tritt nicht nur ein Erkenntnis, sondern konsequenterweise jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Der bekämpfte Bescheid scheidet aus dem Rechtsbestand aus vergleiche , VwGH 23.2.2024, Ra 2022/05/0176, Rn. 11, mwN).
11
Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag der bauwerbenden Parteien vom 23. November 2018 mit Beschluss des LVwG vom 2. Dezember 2024 zurückgewiesen. Dieser verfahrensabschließende Beschluss tritt an die Stelle des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Dezember 2022 und beendet somit das anhängige Bauverfahren. Mit der Beendigung des Bauverfahrens ist den Beschwerden der Nachbarn die Grundlage entzogen.
12
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das LVwG wurde somit nicht aufgezeigt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das LVwG wurde somit nicht aufgezeigt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025060002.F00

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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