TE Vwgh Beschluss 2025/11/25 Ra 2025/02/0209

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ForstG 1975 §172 Abs1a Z1
ForstG 1975 §34 Abs4
StVO 1960
StVO 1960 §1
StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
VStG §5 Abs2
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des K, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Mai 2025, LVwG-S-777/001-2025, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. März 2025 angelastet, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dadurch habe der Revisionswerber § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. März 2025 angelastet, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, der Revisionswerber habe einen PKW von einer näher genannten Hauptstraße kommend auf einer beschotterten, für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr frei zugänglichen, nicht abgeschrankten und auch sonst nicht abgesperrten Forststraße gelenkt, an deren Beginn lediglich ein Fahrverbot für Radfahrer angezeigt worden sei. Ein allgemeines Fahrverbot sei bei der Einfahrt in diese Forststraße zum maßgeblichen Tattag nicht kundgemacht gewesen. Weiters hätten dort keine Abschrankung und keine Sperre bestanden. Auf der Forststraße habe er eine Cannabiszigarette konsumiert und sei danach weitergefahren, bis er von zwei Jagdaufsehern aufgehalten worden sei.
3
Nach Darlegung seiner Beweiswürdigung folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, die vom Revisionswerber benutzte Forststraße habe von jedem Lenker eines Kraftfahrzeugs und von Fußgängern unter den gleichen Bedingungen frei benutzt werden können, davon ausgeschlossen seien lediglich Radfahrer gewesen. Es habe sich daher um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 StVO gehandelt, weshalb der Revisionswerber § 5 Abs. 1 und Abs. 9 StVO habe beachten müssen. Dem Revisionswerber sei der Rechtsirrtum vorzuwerfen, weil er sich mit den Vorschriften der StVO vertraut zu machen habe. Die Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sei nicht komplex und der Revisionswerber hätte im Fall von Zweifeln bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachfragen müssen.Nach Darlegung seiner Beweiswürdigung folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, die vom Revisionswerber benutzte Forststraße habe von jedem Lenker eines Kraftfahrzeugs und von Fußgängern unter den gleichen Bedingungen frei benutzt werden können, davon ausgeschlossen seien lediglich Radfahrer gewesen. Es habe sich daher um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des Paragraph eins, StVO gehandelt, weshalb der Revisionswerber Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 9, StVO habe beachten müssen. Dem Revisionswerber sei der Rechtsirrtum vorzuwerfen, weil er sich mit den Vorschriften der StVO vertraut zu machen habe. Die Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sei nicht komplex und der Revisionswerber hätte im Fall von Zweifeln bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachfragen müssen.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber erachtet seine Revision als zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen, ob auf eine Forststraße die StVO uneingeschränkt anzuwenden sei und ob dies einem durchschnittlichen Lenker eines Kraftfahrzeugs bewusst sein müsse, unklar und teilweise widersprüchlich sei.
9
Dazu ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058, mwN). Es vermag auch die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche „Anrainern und Lieferanten“ vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz „Parken nur für Gäste“ erlaubt sein soll, an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern (vgl. VwGH 24.5.2013, 2010/02/0120, mwN) und dem steht auch die Beschilderung als „Privatstraße“ (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN) oder ihre Errichtung als Forststraße (vgl. VwGH 10.11.2025, Ra 2023/02/0039, unter Hinweis auf OGH 29.8.1995, 1 Ob 625/94) nicht entgegen.Dazu ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche , VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058, mwN). Es vermag auch die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche „Anrainern und Lieferanten“ vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz „Parken nur für Gäste“ erlaubt sein soll, an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern vergleiche , VwGH 24.5.2013, 2010/02/0120, mwN) und dem steht auch die Beschilderung als „Privatstraße“ vergleiche , VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN) oder ihre Errichtung als Forststraße vergleiche , VwGH 10.11.2025, Ra 2023/02/0039, unter Hinweis auf OGH 29.8.1995, 1 Ob 625/94) nicht entgegen.
10
Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgewichen.
11
Soweit der Revisionswerber für die Definition der Straße nach § 1 Abs. 1 StVO auf die im Vordergrund stehende Raumüberwindung und auf den davon abweichenden Erholungszweck des Waldes nach § 33 Abs. 1 ForstG abstellt, reicht schon ein Hinweis darauf, dass Forststraßen unter näheren Voraussetzungen durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten (§ 34 Abs. 4 ForstG) oder durch die Organe der Behörden zur Forstaufsicht (§ 172 Abs. 1a Z 1 ForstG) befahren werden dürfen und in diesen Fällen die Raumüberwindung unzweifelhaft ist.Soweit der Revisionswerber für die Definition der Straße nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO auf die im Vordergrund stehende Raumüberwindung und auf den davon abweichenden Erholungszweck des Waldes nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG abstellt, reicht schon ein Hinweis darauf, dass Forststraßen unter näheren Voraussetzungen durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten (Paragraph 34, Absatz 4, ForstG) oder durch die Organe der Behörden zur Forstaufsicht (Paragraph 172, Absatz eins a, Ziffer eins, ForstG) befahren werden dürfen und in diesen Fällen die Raumüberwindung unzweifelhaft ist.
12
Damit ist aber die sich aus §§ 1 Abs. 1, 99 Abs. 6 lit. b StVO ergebende Voraussetzung für die Strafbarkeit des angelasteten Straftatbestandes nach § 5 Abs. 1 und 9, nämlich das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.1980, 2549/79) und somit der objektive Tatbestand erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Frage in der Revision, ob die StVO - abgesehen vom gegenständlichen § 5 StVO - darüberhinaus „uneingeschränkt“ auf Forststraßen anwendbar sei, als nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, sodass diese Frage nicht zur Zulässigkeit führen kann.Damit ist aber die sich aus Paragraphen eins, Absatz eins, 99, Absatz 6, Litera b, StVO ergebende Voraussetzung für die Strafbarkeit des angelasteten Straftatbestandes nach Paragraph 5, Absatz eins, und 9, nämlich das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche , dazu etwa VwGH 22.1.1980, 2549/79) und somit der objektive Tatbestand erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Frage in der Revision, ob die StVO - abgesehen vom gegenständlichen Paragraph 5, StVO - darüberhinaus „uneingeschränkt“ auf Forststraßen anwendbar sei, als nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, sodass diese Frage nicht zur Zulässigkeit führen kann.
13
Letztlich kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden. Wenn sich der Revisionswerber daher - entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 und 9 StVO - zum Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf Forststraßen berechtigt erachtet, so handelt es sich um eine irrige Auslegung der StVO, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2020/02/0145, mwN).Letztlich kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden. Wenn sich der Revisionswerber daher - entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, und 9 StVO - zum Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf Forststraßen berechtigt erachtet, so handelt es sich um eine irrige Auslegung der StVO, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann vergleiche , VwGH 16.2.2021, Ra 2020/02/0145, mwN).
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2025

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020209.L00

Im RIS seit

18.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten