1
Gegenüber dem Revisionswerber wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. September 2020 für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol West und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt 57,70 € festgesetzt.
2
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, dass aus der Bemessungsgrundlage ein näher genannter Umsatz auszuscheiden wäre.
3
Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.
4
Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, Grundlage für die Abgabenbemessung seien gemäß § 37 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) grundsätzlich die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen seien. Den Umsatzsteuerbescheiden komme eine faktische Bindungswirkung zu. Im Revisionsfall ergebe sich aus dem Umsatzsteuerbescheid des Revisionswerbers für das Jahr 2019 ein Gesamtumsatz von 62.678,50 €.Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, Grundlage für die Abgabenbemessung seien gemäß Paragraph 37, Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) grundsätzlich die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen seien. Den Umsatzsteuerbescheiden komme eine faktische Bindungswirkung zu. Im Revisionsfall ergebe sich aus dem Umsatzsteuerbescheid des Revisionswerbers für das Jahr 2019 ein Gesamtumsatz von 62.678,50 €.
5
Gemäß § 31 Abs. 1 lit. a TTG 2006 seien vom beitragspflichtigen Umsatz u.a. Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ausgenommen. Nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 seien Lieferungen von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 könne der Unternehmer ua einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandle der Unternehmer einen dieser Umsätze als steuerpflichtig, unterliege er als Teil der erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4 UStG 1994. Strittig sei, ob die Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 lit. a TTG 2006 nur dann zur Anwendung komme, wenn der Steuerpflichtige den Umsatz auch umsatzsteuerfrei behandelt habe oder er generell bei einer Lieferung von Grundstücken anwendbar sei.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, TTG 2006 seien vom beitragspflichtigen Umsatz u.a. Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 ausgenommen. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 seien Lieferungen von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Nach Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 könne der Unternehmer ua einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandle der Unternehmer einen dieser Umsätze als steuerpflichtig, unterliege er als Teil der erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, bzw. 4 UStG 1994. Strittig sei, ob die Ausnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, TTG 2006 nur dann zur Anwendung komme, wenn der Steuerpflichtige den Umsatz auch umsatzsteuerfrei behandelt habe oder er generell bei einer Lieferung von Grundstücken anwendbar sei.
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zum Abgabenrecht in ständiger Rechtsprechung ausführe, seien Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen. Das Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1963 habe bestimmte Umsätze ausgenommen, die nach dem Umsatzsteuergesetz 1959 steuerfrei gewesen seien. Aus der damals vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ergebe sich, dass zunächst auf Umsätze allgemein abgestellt worden sei und dann bestimmte Umsätze, die nach dem UStG steuerfrei seien, ausgenommen worden seien. Mit der Novelle zum Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 sei auf steuerbare Umsätze abgestellt worden und die ausdrückliche Bezeichnung „Umsätze die... steuerfrei sind“ in der Formulierung der Ausnahmebestimmung selbst entfallen. Es sei aber keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Auch aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass nur als steuerfrei behandelte Umsätze unter die Ausnahmebestimmung fallen könnten. Dass der Gesetzgeber die Umsätze von Grundstücken unabhängig von einer etwaigen gewählten Option im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994 von der Beitragspflicht habe befreien wollen, sei sohin aus dem Gesetz nicht ableitbar.Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zum Abgabenrecht in ständiger Rechtsprechung ausführe, seien Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen. Das Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1963 habe bestimmte Umsätze ausgenommen, die nach dem Umsatzsteuergesetz 1959 steuerfrei gewesen seien. Aus der damals vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ergebe sich, dass zunächst auf Umsätze allgemein abgestellt worden sei und dann bestimmte Umsätze, die nach dem UStG steuerfrei seien, ausgenommen worden seien. Mit der Novelle zum Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 sei auf steuerbare Umsätze abgestellt worden und die ausdrückliche Bezeichnung „Umsätze die... steuerfrei sind“ in der Formulierung der Ausnahmebestimmung selbst entfallen. Es sei aber keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Auch aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass nur als steuerfrei behandelte Umsätze unter die Ausnahmebestimmung fallen könnten. Dass der Gesetzgeber die Umsätze von Grundstücken unabhängig von einer etwaigen gewählten Option im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 von der Beitragspflicht habe befreien wollen, sei sohin aus dem Gesetz nicht ableitbar.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob Grundstücksumsätze iSd § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994 auch dann vom beitragspflichtigen Umsatz nach § 31 Abs. 1 lit. a Tiroler Tourismusgesetz 2006 ausgenommen seien, wenn der Umsatz iSd § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994 nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 als umsatzsteuerpflichtig behandelt werde, fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Tiroler Tourismusgesetz.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob Grundstücksumsätze iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, UStG 1994 auch dann vom beitragspflichtigen Umsatz nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ausgenommen seien, wenn der Umsatz iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, UStG 1994 nach Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 als umsatzsteuerpflichtig behandelt werde, fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Tiroler Tourismusgesetz.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
§ 31 Abs. 1 des TTG 2006 idF LGBl. Nr. 26/2017 lautete:Paragraph 31, Absatz eins, des TTG 2006 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, lautete:
„(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:„(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
a)
Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,Umsätze im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, Ziffer 9, Litera a, und d Sub-Litera, a, a,, bb und cc und Ziffer 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994,
(...)“
11
§ 32 Abs. 8 lit. a der Stammfassung des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1963, LGBl. Nr. 8, lautete:Paragraph 32, Absatz 8, Litera a, der Stammfassung des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1963, Landesgesetzblatt , Nr. 8, lautete:
„(8) Bei der Berechnung der Grundzahlen haben folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
a)
Umsätze, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3, 6, 8, jedoch nicht die Provisionen aus Bankumsätzen aller Art, 9 lit. a und c, 12, 24 und 26 des Umsatzsteuergesetzes 1959 steuerfrei sind;“Umsätze, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 6, 8,, jedoch nicht die Provisionen aus Bankumsätzen aller Art, 9 Litera a, und c, 12, 24 und 26 des Umsatzsteuergesetzes 1959 steuerfrei sind;“
12
§ 32 Abs. 8 lit. a des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 idF LGBl. Nr. 45/1976 lautete:Paragraph 32, Absatz 8, Litera a, des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1976, lautete:
„(8) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, soweit im Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind jedoch:„(8) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, soweit im Absatz 9, nicht anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind jedoch:
a)
Umsätze im Sinne des § 6 Z. 1 bis 5, Z. 9 lit. a erster Halbsatz, Z. 9 lit. b und Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972;“Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, bis 5, Ziffer 9, Litera a, erster Halbsatz, Ziffer 9, Litera b, und Ziffer 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972;“
13
Die Erläuterungen zur Novelle des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 LGBl. Nr. 45/1976, lauten auszugsweise:Die Erläuterungen zur Novelle des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1976,, lauten auszugsweise:
„Nach § 32 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 ist - mit Ausnahme der unter die Beitragsgruppe VIII fallenden Pflichtmitglieder - der Beitrag der einzelnen Pflichtmitglieder unter Heranziehung der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, zu errechnen.„Nach Paragraph 32, des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 ist - mit Ausnahme der unter die Beitragsgruppe römisch acht fallenden Pflichtmitglieder - der Beitrag der einzelnen Pflichtmitglieder unter Heranziehung der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, zu errechnen.
Nun ist aber mit 1. Jänner 1973 das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in Kraft getreten, was zur Folge hat, daß ab dem Vorschreibungszeitraum 1976 die anwendbare Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Pflichtbeiträge für die unter die Beitragsgruppe I-VII fallenden Pflichtmitglieder wegfällt. Für Unternehmer, die erstmals nach dem 31. Dezember 1972 Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes wurden und beitragspflichtige Umsätze erzielten, war wegen des Außerkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes 1959 am 31. Dezember 1972 jedoch schon bisher wegen des Fehlens der Bemessungsgrundlage eine Vorschreibung der Pflichtbeiträge nicht mehr möglich.Nun ist aber mit 1. Jänner 1973 das Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 223, in Kraft getreten, was zur Folge hat, daß ab dem Vorschreibungszeitraum 1976 die anwendbare Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Pflichtbeiträge für die unter die Beitragsgruppe I-VII fallenden Pflichtmitglieder wegfällt. Für Unternehmer, die erstmals nach dem 31. Dezember 1972 Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes wurden und beitragspflichtige Umsätze erzielten, war wegen des Außerkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes 1959 am 31. Dezember 1972 jedoch schon bisher wegen des Fehlens der Bemessungsgrundlage eine Vorschreibung der Pflichtbeiträge nicht mehr möglich.
Es muß daher in Anpassung an die geänderte Rechtslage im Bereich der Umsatzsteuer das Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 entsprechend novelliert werden und durch geeignete Übergangsregelungen ein nahtloser Übergang zur neuen Rechtslage geschaffen werden. (...)
Neben diesen durch eine Änderung der Rechtslage im Bereich der Bemessungsgrundlage erzwungenen Änderungen bietet die Novellierung aber auch Gelegenheit, Erfahrungen der Praxis mitzuverarbeiten, um die Vollziehung des Gesetzes zu erleichtern.“
14
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 lautete in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung (siehe § 48 Abs. 2 Z 1 TTG 2006, LGBl. Nr. 15/2015) BGBl. I Nr. 40/2014:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 lautete in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung (siehe Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, TTG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2015,) BGBl. I Nr. 40/2014: „§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:„§ 6. (1) Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
(...)
a)
die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;
(...)“
15
Gemäß § 2 Abs. 1 TTG 2006 sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TTG 2006 sind jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.
16
Nach § 30 Abs. 1 TTG 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Weiters haben die Pflichtmitglieder nach § 45 Abs. 1 TTG 2006 Beiträge an den Tourismusförderungsfonds zu leisten.Nach Paragraph 30, Absatz eins, TTG 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Weiters haben die Pflichtmitglieder nach Paragraph 45, Absatz eins, TTG 2006 Beiträge an den Tourismusförderungsfonds zu leisten.
17
Gemäß § 31 Abs. 1 TTG 2006 ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des UStG 1994. Von dieser Bemessungsgrundlage sind bestimmte Umsätze auszunehmen, wozu auch solche gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 gehören. Diese umfassten nach der im Revisionsfall anzuwendenden Rechtslage die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TTG 2006 ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UStG 1994. Von dieser Bemessungsgrundlage sind bestimmte Umsätze auszunehmen, wozu auch solche gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 gehören. Diese umfassten nach der im Revisionsfall anzuwendenden Rechtslage die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.
18
Zwischen den Parteien herrscht Übereinstimmung, dass im Revisionsfall ein Umsatz von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 iVm § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vorliegt. Strittig ist, ob eine Beitragsfreiheit nur für jene Umsätze besteht, die (umsatzsteuerlich) auch tatsächlich steuerfrei behandelt wurden, oder ob derartige Umsätze dem Grunde nach vom Tiroler Tourismusbeitrag befreit sind.Zwischen den Parteien herrscht Übereinstimmung, dass im Revisionsfall ein Umsatz von Grundstücken im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 in Verbindung mit , Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vorliegt. Strittig ist, ob eine Beitragsfreiheit nur für jene Umsätze besteht, die (umsatzsteuerlich) auch tatsächlich steuerfrei behandelt wurden, oder ob derartige Umsätze dem Grunde nach vom Tiroler Tourismusbeitrag befreit sind.
19
Das Landesverwaltungsgericht hat den Abzug von der Bemessungsgrundlage verneint, weil der Revisionswerber gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht der genannten Umsätze optiert hat und stützt sich dabei unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2019, Ra 2017/13/0030, zum Salzburger Tourismusgesetz 2003. Das Salzburger Tourismusgesetz hatte allerdings eine andere Anknüpfung gewählt, weil es die „gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze“ von der Bemessungsgrundlage ausnahm und daher explizit auf die Steuerbefreiung Bezug nahm. Dies ist beim TTG 2006 gerade nicht der Fall.Das Landesverwaltungsgericht hat den Abzug von der Bemessungsgrundlage verneint, weil der Revisionswerber gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 zur Steuerpflicht der genannten Umsätze optiert hat und stützt sich dabei unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2019, Ra 2017/13/0030, zum Salzburger Tourismusgesetz 2003. Das Salzburger Tourismusgesetz hatte allerdings eine andere Anknüpfung gewählt, weil es die „gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze“ von der Bemessungsgrundlage ausnahm und daher explizit auf die Steuerbefreiung Bezug nahm. Dies ist beim TTG 2006 gerade nicht der Fall.
20
Das Landesverwaltungsgericht stützt sich auch auf eine historische Interpretation. In der Ursprungsfassung stellte auch das Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1963 auf steuerfreie Umsätze ab. Mit der Novelle LGBl. Nr. 45/1976 entfiel diese Passage; es wurde eine Anknüpfung an die steuerbaren Umsätze gewählt, von denen bestimmte Umsätze ausgenommen wurden. Aus den Erläuterungen ergibt sich nicht, wieso der Gesetzgeber nunmehr nicht auf die Steuerfreiheit abstellte, es findet sich aber auch keine Aussage, dass die Bestimmung unverändert geblieben wäre.Das Landesverwaltungsgericht stützt sich auch auf eine historische Interpretation. In der Ursprungsfassung stellte auch das Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1963 auf steuerfreie Umsätze ab. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1976, entfiel diese Passage; es wurde eine Anknüpfung an die steuerbaren Umsätze gewählt, von denen bestimmte Umsätze ausgenommen wurden. Aus den Erläuterungen ergibt sich nicht, wieso der Gesetzgeber nunmehr nicht auf die Steuerfreiheit abstellte, es findet sich aber auch keine Aussage, dass die Bestimmung unverändert geblieben wäre.
21
Das Landesverwaltungsgericht zieht auch ein systematisches Argument heran, weil § 32 Abs. 5 lit. a TTG 2006 für eine Einbeziehung der Umsätze des Revisionswerbers in die Bemessungsgrundlage sprechen würde. Gemäß dieser Bestimmung bilden für Unternehmer, die Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 16 erster Satz UStG 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln, die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage. Daraus lässt sich aber schon deshalb für die hier strittige Frage nichts gewinnen, weil diese Umsätze ohnedies bereits gemäß § 31 TTG 2006 in die Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag fallen. Es handelt sich dabei um steuerbare Umsätze, für die nur eingeschränkt (§ 31 Abs. 1 lit. d TTG 2006) eine Ausnahmebestimmung vorgesehen ist. Nach den Erläuterungen zu LGBl. Nr. 9/1996, (L-368/95), wurde diese Bestimmung eingefügt, weil bei Nichtausübung der Option zur Steuerpflicht keine Durchschriften der Umsatzsteuerbescheide übermittelt werden, auf deren Grundlage die Pflichtbeiträge vorgeschrieben werden. Als Bemessungsgrundlage sollte daher der Umsatzerlös, den der Beitragspflichtige dem Amt der Landesregierung gegenüber zu erklären hat, dienen.Das Landesverwaltungsgericht zieht auch ein systematisches Argument heran, weil Paragraph 32, Absatz 5, Litera a, TTG 2006 für eine Einbeziehung der Umsätze des Revisionswerbers in die Bemessungsgrundlage sprechen würde. Gemäß dieser Bestimmung bilden für Unternehmer, die Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Satz UStG 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln, die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage. Daraus lässt sich aber schon deshalb für die hier strittige Frage nichts gewinnen, weil diese Umsätze ohnedies bereits gemäß Paragraph 31, TTG 2006 in die Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag fallen. Es handelt sich dabei um steuerbare Umsätze, für die nur eingeschränkt (Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, TTG 2006) eine Ausnahmebestimmung vorgesehen ist. Nach den Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1996,, (L-368/95), wurde diese Bestimmung eingefügt, weil bei Nichtausübung der Option zur Steuerpflicht keine Durchschriften der Umsatzsteuerbescheide übermittelt werden, auf deren Grundlage die Pflichtbeiträge vorgeschrieben werden. Als Bemessungsgrundlage sollte daher der Umsatzerlös, den der Beitragspflichtige dem Amt der Landesregierung gegenüber zu erklären hat, dienen.
22
§ 31 Abs. 1 lit. a TTG 2006 nimmt Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 und damit Lieferungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 aus der Bemessungsgrundlage aus. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass damit nur jene Lieferungen von Grundstücken gemeint wären, die tatsächlich als steuerfrei behandelt wurden. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Gesetzgeber nur steuerfreie Lieferungen aus der Beitragspflicht ausnehmen wollte. Dazu kommt, dass die Option in die Steuerpflicht betreffend die Lieferung von Grundstücken in § 6 Abs. 2 UStG 1994 erst mit einer Novelle, BGBl. I Nr. 79/1998, eingeführt wurde. Davor waren Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 stets steuerfrei und damit jedenfalls auch beitragsfrei. Dass sich durch die Einführung der Option in die Steuerpflicht (auch) für Grundstücksumsätze diese Beitragsfreiheit in der Weise ändern sollte, dass nunmehr im Rahmen der Beiträge nach dem Tourismusgesetz diese Grundstücksumsätze differenziert behandelt werden sollten (je nachdem, ob die Option ausgeübt wurde), bestehen keine Anhaltspunkte. Gerade die Bestimmung des § 32 Abs. 5 lit. a TTG 2006 spricht dafür, dass die Ausübung eines „Wahlrechts“ (siehe auch dazu die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 9/1996) nach dem Umsatzsteuerrecht nicht zu einer Differenzierung im Rahmen des Beitragsrechts nach dem Tourismusgesetz führen solle, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Ausübung der Option betreffend diese Umsätze typischerweise in einem Zusammenhang mit einem (höheren) Nutzen aus dem Tourismus stünde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 generell von der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ausnehmen wollte.Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, TTG 2006 nimmt Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 und damit Lieferungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 aus der Bemessungsgrundlage aus. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass damit nur jene Lieferungen von Grundstücken gemeint wären, die tatsächlich als steuerfrei behandelt wurden. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Gesetzgeber nur steuerfreie Lieferungen aus der Beitragspflicht ausnehmen wollte. Dazu kommt, dass die Option in die Steuerpflicht betreffend die Lieferung von Grundstücken in Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 erst mit einer Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,, eingeführt wurde. Davor waren Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 stets steuerfrei und damit jedenfalls auch beitragsfrei. Dass sich durch die Einführung der Option in die Steuerpflicht (auch) für Grundstücksumsätze diese Beitragsfreiheit in der Weise ändern sollte, dass nunmehr im Rahmen der Beiträge nach dem Tourismusgesetz diese Grundstücksumsätze differenziert behandelt werden sollten (je nachdem, ob die Option ausgeübt wurde), bestehen keine Anhaltspunkte. Gerade die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, Litera a, TTG 2006 spricht dafür, dass die Ausübung eines „Wahlrechts“ (siehe auch dazu die Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1996,) nach dem Umsatzsteuerrecht nicht zu einer Differenzierung im Rahmen des Beitragsrechts nach dem Tourismusgesetz führen solle, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Ausübung der Option betreffend diese Umsätze typischerweise in einem Zusammenhang mit einem (höheren) Nutzen aus dem Tourismus stünde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 generell von der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ausnehmen wollte. 23
Nach dem Gesagten hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Nach dem Gesagten hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Steuerberater in eigener Sache einschreitet, steht nur der Ersatz der Eingabengebühr zu (vgl. z.B. VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Steuerberater in eigener Sache einschreitet, steht nur der Ersatz der Eingabengebühr zu vergleiche , z.B. VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012). Wien, am 27. November 2025