TE Vwgh Erkenntnis 2025/11/27 Ra 2023/02/0015

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
B-VG Art18
VeranstaltungsG Wr 1971 §5 Abs1 Z10 idF 1999/058
VeranstaltungsG Wr 1971 §5 Abs1 Z8 idF 1999/058
VeranstaltungsG Wr 1971 §5 Abs1 Z9 idF 1999/058
VeranstaltungsG Wr 1971 §6 Abs1 Z4
VeranstaltungsG Wr 2020
VeranstaltungsG Wr 2020 §15 Abs6
VeranstaltungsG Wr 2020 §18 Abs1
VeranstaltungsG Wr 2020 §4
VeranstaltungsG Wr 2020 §4 Abs2
VeranstaltungsG Wr 2020 §5 Z4
VwRallg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das am 16. November 2022 verkündete und mit 29. November 2022 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-001/049/9234/2022-13, betreffend Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (revisionswerbende Partei) vom 9. Juni 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als veranstaltungsrechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Veranstalterin im Sinn des § 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) eine anzeigepflichtige Veranstaltung an einem näher genannten Volksbelustigungsort in Wien (und zwar Aufstellung und Betrieb der Anlage „Kindereisenbahn“, bei der keine Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten Schutzinteressen gegeben sei) durchgeführt, obwohl die B GmbH als Veranstalterin eine Anzeige der Aufstellung der Anlage „Kindereisenbahn“ am genannten Volksbelustigungsort bei der revisionswerbenden Partei als Veranstaltungsbehörde nicht mindestens zwei Wochen vorher eingebracht habe. Über den Mitbeteiligten wurde gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 Wr. VG eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) verhängt und ihm wurde die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (revisionswerbende Partei) vom 9. Juni 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als veranstaltungsrechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und somit als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Veranstalterin im Sinn des Paragraph 6, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) eine anzeigepflichtige Veranstaltung an einem näher genannten Volksbelustigungsort in Wien (und zwar Aufstellung und Betrieb der Anlage „Kindereisenbahn“, bei der keine Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, Wr. VG genannten Schutzinteressen gegeben sei) durchgeführt, obwohl die B GmbH als Veranstalterin eine Anzeige der Aufstellung der Anlage „Kindereisenbahn“ am genannten Volksbelustigungsort bei der revisionswerbenden Partei als Veranstaltungsbehörde nicht mindestens zwei Wochen vorher eingebracht habe. Über den Mitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, Wr. VG eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) verhängt und ihm wurde die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Aufgrund der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eine mündliche Verhandlung durch, in der es das Erkenntnis verkündete. Infolge des von der revisionswerbenden Partei sofort gestellten Antrags fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich aus.
3
Mit diesem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Es sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit diesem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Es sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH sei, welche am 10. Juni 2021 um 14:30 Uhr an einer näher genannten Örtlichkeit eine Kindereisenbahn betrieben habe. Diese weise eine Höhe von 60 cm (gemessen zur Lehne hin) auf. Sie fahre auf Schienen auf einer Länge von ca. 5 m um eine Holzfigur im Kreis und verfüge über eine Stopptaste in der Lok sowie Stoppsensoren im Bereich der im vorderen Teil der Lok vorhandenen Schneeräumung. Die Kindereisenbahn könne aufgrund ihrer Größe, Funktionalität und Bauart ausschließlich von Kindern genutzt werden.
5
Rechtlich wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, das Wr. VG sehe in § 15 Abs. 6 vor, dass die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung bedürfe. Die Materialien würden zum Begriff des Kinderunterhaltungsapparates selbst ausführen, dass hierunter beispielsweise Kinderreittiere fielen, enthielten ansonsten zu diesem Begriff aber keine näheren Ausführungen. Das Wr. VG folge einem auch in den übrigen Veranstaltungsgesetzen der Länder gängigen Topos, wonach Apparate, die ausschließlich der Unterhaltung von Kindern dienten, anzeige- und bewilligungsfrei gestellt würden. Das Vorgängergesetz zum Wr. VG habe den Begriff des Kinderunterhaltungsapparates unter den anmeldepflichtigen Veranstaltungen enthalten. Dessen Materialien hätten ausgeführt, dass unter diesen Begriff all jene Spielapparate fielen, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eigneten. Da der Begriff des Kinderunterhaltungsapparates im Wr. VG beibehalten worden sei, sei im Rahmen einer historischen und systematischen Interpretation davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine gewisse Kontinuität dieser Begrifflichkeiten beabsichtigt habe. Daher seien weiterhin unter dem Begriff Kinderunterhaltungsapparat all jene Spielapparate zu verstehen, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eigneten. Das treffe auf die gegenständliche Kindereisenbahn zu, die aufgrund ihrer Größe, Bauart und ihrer Nutzungsweise ausschließlich der Nutzung und Unterhaltung von Kindern diene. Wenn die gegenständliche Kindereisenbahn vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 6 Wr. VG exkludiert würde, verbliebe für diese Bestimmung nur schwerlich ein Anwendungsbereich. Es habe im gegenständlichen Fall daher keine Anzeigepflicht nach dem Wr. VG bestanden.Rechtlich wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, das Wr. VG sehe in Paragraph 15, Absatz 6, vor, dass die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung bedürfe. Die Materialien würden zum Begriff des Kinderunterhaltungsapparates selbst ausführen, dass hierunter beispielsweise Kinderreittiere fielen, enthielten ansonsten zu diesem Begriff aber keine näheren Ausführungen. Das Wr. VG folge einem auch in den übrigen Veranstaltungsgesetzen der Länder gängigen Topos, wonach Apparate, die ausschließlich der Unterhaltung von Kindern dienten, anzeige- und bewilligungsfrei gestellt würden. Das Vorgängergesetz zum Wr. VG habe den Begriff des Kinderunterhaltungsapparates unter den anmeldepflichtigen Veranstaltungen enthalten. Dessen Materialien hätten ausgeführt, dass unter diesen Begriff all jene Spielapparate fielen, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eigneten. Da der Begriff des Kinderunterhaltungsapparates im Wr. VG beibehalten worden sei, sei im Rahmen einer historischen und systematischen Interpretation davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine gewisse Kontinuität dieser Begrifflichkeiten beabsichtigt habe. Daher seien weiterhin unter dem Begriff Kinderunterhaltungsapparat all jene Spielapparate zu verstehen, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eigneten. Das treffe auf die gegenständliche Kindereisenbahn zu, die aufgrund ihrer Größe, Bauart und ihrer Nutzungsweise ausschließlich der Nutzung und Unterhaltung von Kindern diene. Wenn die gegenständliche Kindereisenbahn vom Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz 6, Wr. VG exkludiert würde, verbliebe für diese Bestimmung nur schwerlich ein Anwendungsbereich. Es habe im gegenständlichen Fall daher keine Anzeigepflicht nach dem Wr. VG bestanden.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zur Begründung der Zulässigkeit bringt die revisionswerbende Partei unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage der Abgrenzung eines Unterhaltungsspielapparates gemäß § 15 Wr. VG und eines einfachen fliegenden Baus gemäß § 5 Z 4 Wr. VG. Dieser Auslegung komme Bedeutung zu, weil bei Anlagen nach § 5 Z 4 Wr. VG eine Anzeigepflicht bestehe, bei Kinderunterhaltungsapparaten gemäß § 15 Abs. 6 Wr. VG jedoch eine Befreiung von Anmelde- und Anzeigepflichten normiert sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zur Begründung der Zulässigkeit bringt die revisionswerbende Partei unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage der Abgrenzung eines Unterhaltungsspielapparates gemäß Paragraph 15, Wr. VG und eines einfachen fliegenden Baus gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, Wr. VG. Dieser Auslegung komme Bedeutung zu, weil bei Anlagen nach Paragraph 5, Ziffer 4, Wr. VG eine Anzeigepflicht bestehe, bei Kinderunterhaltungsapparaten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Wr. VG jedoch eine Befreiung von Anmelde- und Anzeigepflichten normiert sei.
7
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision ist aufgrund ihres oben dargestellten Vorbringens zulässig, sie ist auch begründet.
9
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wr. VG, jeweils in der Stammfassung LGBl. Nr. 53/2020, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wr. VG, jeweils in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, lauten auszugsweise:

„Anmeldepflichtige Veranstaltungen

§ 4. (1) [...]Paragraph 4, (1) [...]

(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:

[...]

5.
Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (Paragraph 14,) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);

[...]

Anzeigepflichtige Veranstaltungen

§ 5. Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten:Paragraph 5, Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten:

[...]

4.
Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) (§ 36 Abs. 4).Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) (Paragraph 36, Absatz 4,).

[...]

Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten

§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate sind Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen der Einsatz pro Spiel den Betrag von 1 Euro nicht übersteigt und eine Vermögensleistung in Form von Waren (ausgenommen Geld oder Wertgutscheine) im Gegenwert von höchstens 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen in Aussicht gestellt wird.Paragraph 15, (1) Unterhaltungsspielapparate sind Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen der Einsatz pro Spiel den Betrag von 1 Euro nicht übersteigt und eine Vermögensleistung in Form von Waren (ausgenommen Geld oder Wertgutscheine) im Gegenwert von höchstens 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen in Aussicht gestellt wird.

[...]

(6) Die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten, von ausschließlich mechanischen Unterhaltungsspielapparaten oder von solchen zum Zweck des sportlichen Wettbewerbs bedarf weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung.

[...]

2. Abschnitt

Eignungsfeststellung

§ 18. (1) Eine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen die in Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde hat solche Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand oder die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen:Paragraph 18, (1) Eine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen die in Ziffer eins, bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Ziffer 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde hat solche Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand oder die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen:

1.
Vermeidung einer Gefährdung der Betriebssicherheit,
2.
Vermeidung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen,
3.
Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung,
4.
Umweltschutz (insbesondere Boden, Wasser, Luft, Licht und Klima),
5.
bau-, feuer-, gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Gründe,
6.
Jugendschutz,
7.
Tierschutz und veterinärrechtliche Aspekte sowie
8.
abfallrechtliche Gründe.

[...]

Volksbelustigungsorte

§ 36. [...]Paragraph 36, [...]

(4) Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) ist mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 Z 4). Die Anzeige muss die Art der Anlage, die Zeit und den Ort der Aufstellung sowie eine Beschreibung enthalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde binnen einem Monat dies festzustellen und die Aufstellung zu untersagen.“(4) Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) ist mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (Paragraph 5, Ziffer 4,). Die Anzeige muss die Art der Anlage, die Zeit und den Ort der Aufstellung sowie eine Beschreibung enthalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde binnen einem Monat dies festzustellen und die Aufstellung zu untersagen.“

10
Die entsprechenden Vorgängerbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 1971, jeweils in der Stammfassung LGBl. Nr. 12/1971, lauten auszugsweise:Die entsprechenden Vorgängerbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 1971, jeweils in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971,, lauten auszugsweise:

„Veranstaltungen, die weder anmeldepflichtig noch konzessionspflichtig sind

§ 5. (1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:Paragraph 5, (1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:

[...]

2.
der Betrieb von Musikautomaten

[...]

Anmeldepflichtige Veranstaltungen

§ 6. (1) Die Anmeldung beim Magistrat ist für folgende Veranstaltungen erforderlich:Paragraph 6, (1) Die Anmeldung beim Magistrat ist für folgende Veranstaltungen erforderlich:

4.
Kinderunterhaltungsapparate;
5.
pratermäßige Volksvergnügungen, das sind volkstümliche Vergnügungen an Orten, die traditionelle Stätten vorwiegend im Freien stattfindender Volksbelustigungen sind (Abs. 2), und zwar:pratermäßige Volksvergnügungen, das sind volkstümliche Vergnügungen an Orten, die traditionelle Stätten vorwiegend im Freien stattfindender Volksbelustigungen sind (Absatz 2,), und zwar:

[...]

e)
Modellbahnen und Schießautomaten ohne Verwendung von Geschoßen,
f)
ähnliche Vergnügungen wie unter lit. a bis e, ausgenommen Unterhaltungsspielapparate;ähnliche Vergnügungen wie unter Litera a bis e, ausgenommen Unterhaltungsspielapparate;

[...]

Konzessionspflichtige Veranstaltungen

§ 9. Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:Paragraph 9, Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den Paragraphen 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:

[...]

6.
Unterhaltungsspielapparate (§ 15).Unterhaltungsspielapparate (Paragraph 15,).

[...]

§ 15 (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen.Paragraph 15, (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 Litera e, zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen.

[...]“

11
Dieses Gesetz wurde u.a. durch LGBl. Nr. 58/1999 geändert, indem Kinderunterhaltungsapparate aus § 6 Abs. 1 Z 4 herausgenommen und in § 5 Abs. 1 als Z 8 ergänzt wurden. Weiters wurden in § 5 Abs. 1 als Z 9 ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate und als Z 10 Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes hinzugefügt.Dieses Gesetz wurde u.a. durch Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1999, geändert, indem Kinderunterhaltungsapparate aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, herausgenommen und in Paragraph 5, Absatz eins, als Ziffer 8, ergänzt wurden. Weiters wurden in Paragraph 5, Absatz eins, als Ziffer 9, ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate und als Ziffer 10, Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes hinzugefügt.
12
Die Materialien zu LGBl. Nr. 12/1971 (Blg. 12/1970) lauten auszugsweise:Die Materialien zu Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971, (Blg. 12 aus 1970,) lauten auszugsweise:

Zu § 6„Zu Paragraph 6

Abs. 1Absatz eins

[...]

Z. 4 Durch die Aufnahme der Kinderunterhaltungsapparate in die Liste der anmeldepflichtigen Veranstaltungen wurden jene Spielapparate, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eignen, von der Konzessionspflicht befreit.Ziffer 4, Durch die Aufnahme der Kinderunterhaltungsapparate in die Liste der anmeldepflichtigen Veranstaltungen wurden jene Spielapparate, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eignen, von der Konzessionspflicht befreit.

Z. 5 [...] Von den Spielapparaten kommen nach Abs. 1 Z 5 nur mehr die dort besonders genannten Geräte als bloß anmeldepflichtige pratermäßige Volksvergnügungen in Betracht. Andere Spielapparate (Unterhaltungsspielapparate wie z.B. Flipper) werden nur noch gemäß § 33 Abs. 2, erster Satz, übergangsweise als pratermäßige Volksvergnügung auf Grund einer Anmeldung betrieben werden können. [...]Ziffer 5, [...] Von den Spielapparaten kommen nach Absatz eins, Ziffer 5, nur mehr die dort besonders genannten Geräte als bloß anmeldepflichtige pratermäßige Volksvergnügungen in Betracht. Andere Spielapparate (Unterhaltungsspielapparate wie z.B. Flipper) werden nur noch gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, erster Satz, übergangsweise als pratermäßige Volksvergnügung auf Grund einer Anmeldung betrieben werden können. [...]

[...]

Zu § 15Zu Paragraph 15

Konzessionspflichtige Unterhaltungsspielapparate sind alle bloß der Unterhaltung dienenden, nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z. 7) fallenden Apparate, bei denen es sich nicht um nach § 30 verbotene Ausspielungsautomaten, um Musikautomaten (§ 5 Abs. 1 Z. 2), Kinderunterhaltungsapparate (§ 6 Abs. 1 Z. 4) oder um im Rahmen pratermäßiger Volksvergnügungen betriebene Apparate der im § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. e bezeichneten Art handelt.Konzessionspflichtige Unterhaltungsspielapparate sind alle bloß der Unterhaltung dienenden, nicht unter das Glücksspielmonopol (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) fallenden Apparate, bei denen es sich nicht um nach Paragraph 30, verbotene Ausspielungsautomaten, um Musikautomaten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,), Kinderunterhaltungsapparate (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) oder um im Rahmen pratermäßiger Volksvergnügungen betriebene Apparate der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, bezeichneten Art handelt.

[...]“

13
Mit dem LGBl. Nr. 58/1999 wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (Blg. 21/1999, WP S 66, 69, 71, 74 und 76) u.a. eine Verwaltungsvereinfachung und Liberalisierung für die nicht suchtmachenden Unterhaltungsspielapparate (insbesondere Wuzzler, Flipper und Darts) durch vollkommene Ausnahme von der Anmelde- und Konzessionspflicht erreichen.Mit dem Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1999, wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (Blg. 21 aus 1999,, WP S 66, 69, 71, 74 und 76) u.a. eine Verwaltungsvereinfachung und Liberalisierung für die nicht suchtmachenden Unterhaltungsspielapparate (insbesondere Wuzzler, Flipper und Darts) durch vollkommene Ausnahme von der Anmelde- und Konzessionspflicht erreichen.
14
Die Materialien zum jetzt geltenden LGBl. Nr. 53/2020 (Blg. 14/2020, 46. Sitzung, XX. GP Wr. LT) lauten auszugsweise:Die Materialien zum jetzt geltenden Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020, (Blg. 14 aus 2020,, 46. Sitzung, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Wr. LT) lauten auszugsweise:

„Erläuterungen

I. Allgemeiner Teilrömisch eins. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte

[...] zielt der Entwurf des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 darauf ab, ein zeitgemäßes, auf das Wesentliche konzentrierte und für alle Beteiligten effizientes Gesetz zu schaffen. Mehr Rechtssicherheit und klarere Strukturen sollen durch die Einführung der einfachen Unterscheidung in anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen entstehen. Somit löst sich das neue Gesetz von der anwenderunfreundlichen Struktur der Auflistung zahlreicher Veranstaltungsarten, welche entweder ‚weder anmeldepflichtig noch konzessionspflichtig‘, ‚anmeldepflichtig‘ oder ‚konzessionspflichtig‘ sind; überdies sind zahlreiche kasuistisch aufgezählte Veranstaltungsarten längst überholt und heute nicht mehr verbreitet. Diese Anmeldepflicht einer Veranstaltung soll sich primär von der Personenanzahl ableiten. Daneben gibt es einige Veranstaltungsarten, die auch bei Unterschreitung dieser Zahlen aufgrund erhöhter Gefahrengeneigtheit oder sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände jedenfalls der Anmeldepflicht unterliegen.

[...]

II. Besonderer Teilrömisch zwei. Besonderer Teil

[...]

Zu § 4 Abs. 2:Zu Paragraph 4, Absatz 2 :

Fliegende Bauten sind in der ÖNORM 13814 Punkt 3.1. geregelt. Dies sind Anlagen wie Fahrgeschäfte, Bauten, textile Strukturen, Membranstrukturen oder -anlagen, Schießgeschäfte, Schaugeschäfte, Laufgeschäfte, Zelte, die Teil eines Fahrgeschäftes sind, Buden, Tribünen etc., die wiederholt ohne Substanzverlust sowohl vorübergehend als auch dauerhaft auf Messen, Jahrmärkten, in Freizeitparks oder anderen Örtlichkeiten aufgestellt werden können.

‚Dosenwerfen und Modellbahnen‘ sind laut Gesetz beispielhaft als einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen genannt. Gemeint sind damit Schaustellerbetriebe, wie diese, die auch bisher gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2019, keiner Eignungsfeststellung bedurften (zB Schießbuden ohne Waffen, Kraft- und Reaktionsmesser, Ring- und Ballwerfen, Modellbahnen). Diese zwei genannten Ausnahmen von der Anmeldepflicht. von Schaustellerbetrieben sind jedoch jedenfalls gemäß § 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 anzeigepflichtige Veranstaltungen.‚Dosenwerfen und Modellbahnen‘ sind laut Gesetz beispielhaft als einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen genannt. Gemeint sind damit Schaustellerbetriebe, wie diese, die auch bisher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1971,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44 aus 2019,, keiner Eignungsfeststellung bedurften (zB Schießbuden ohne Waffen, Kraft- und Reaktionsmesser, Ring- und Ballwerfen, Modellbahnen). Diese zwei genannten Ausnahmen von der Anmeldepflicht. von Schaustellerbetrieben sind jedoch jedenfalls gemäß Paragraph 5, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 anzeigepflichtige Veranstaltungen.

Jedenfalls muss bei diesen anmeldefreien einfachen Anlagen bei ordnungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder sonstiger Interessen des § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 ausgeschlossen sein.Jedenfalls muss bei diesen anmeldefreien einfachen Anlagen bei ordnungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder sonstiger Interessen des Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 ausgeschlossen sein.

[...]

Zu § 15:Zu Paragraph 15 :

Das öffentliche Interesse an einem Bewilligungsverfahren für Unterhaltungsspielapparate liegt nach Wegfall der Vergnügungssteuerpflicht im Wesentlichen in der Sicherstellung, dass durch diese Automaten kein Glückspiel erfolgt und keine im Sinne des § 42 Z 3 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 verbotenen Inhalte dargestellt werden. Bei einem Glücksspiel hängt die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab, hingegen wird diese bei einem Unterhaltungsspielapparat von der Geschicklichkeit der Spielerin bzw. des Spielers bestimmt.Das öffentliche Interesse an einem Bewilligungsverfahren für Unterhaltungsspielapparate liegt nach Wegfall der Vergnügungssteuerpflicht im Wesentlichen in der Sicherstellung, dass durch diese Automaten kein Glückspiel erfolgt und keine im Sinne des Paragraph 42, Ziffer 3, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 verbotenen Inhalte dargestellt werden. Bei einem Glücksspiel hängt die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab, hingegen wird diese bei einem Unterhaltungsspielapparat von der Geschicklichkeit der Spielerin bzw. des Spielers bestimmt.

Die Regelungen in § 15 Wiener Veranstaltungsgesetz entsprechen weitgehend der Rechtslage nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz aus dem Jahr 1971. [...] Die Regelungen in Paragraph 15, Wiener Veranstaltungsgesetz entsprechen weitgehend der Rechtslage nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz aus dem Jahr 1971. [...]

Für die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten (zum Beispiel Kinderreittieren), ausschließlich mechanischen Unterhaltungsspielapparaten (weder für den Spielablauf noch für die Anzeige des Spielergebnisses werden elektronische oder elektromechanische Bauteile verwendet) oder Unterhaltungsspielapparaten für den sportlichen Wettbewerb (zum Beispiel Dartgeräten) bedarf es jedoch wie bisher keiner behördlichen Anmeldung.“

15
Gemäß § 41 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts zu überprüfen, dem weder die revisionswerbende Partei noch der Mitbeteiligte entgegengetreten sind.Gemäß Paragraph 41, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts zu überprüfen, dem weder die revisionswerbende Partei noch der Mitbeteiligte entgegengetreten sind.
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Es ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen, nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ausschließlich von Kindern benutzbaren Kindereisenbahn mit einer Höhe von 60 cm, die auf Schienen auf einer Länge von ca. 5 m um eine Holzfigur im Kreis fährt und über eine Stopptaste sowie Stoppsensoren verfügt, um einen - wie es das Verwaltungsgericht annahm - Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des § 15 Abs. 6 Wr. VG handelt, der weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung bedarf.Es ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen, nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ausschließlich von Kindern benutzbaren Kindereisenbahn mit einer Höhe von 60 cm, die auf Schienen auf einer Länge von ca. 5 m um eine Holzfigur im Kreis fährt und über eine Stopptaste sowie Stoppsensoren verfügt, um einen - wie es das Verwaltungsgericht annahm - Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des Paragraph 15, Absatz 6, Wr. VG handelt, der weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung bedarf.
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Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Kindereisenbahn schon deshalb um einen Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des § 15 Abs. 6 Wr. VG handle, weil sie aufgrund ihrer Größe, ihrer Bauart und ihrer Nutzungsweise ausschließlich der Nutzung und Unterhaltung von Kindern diene.Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Kindereisenbahn schon deshalb um einen Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des Paragraph 15, Absatz 6, Wr. VG handle, weil sie aufgrund ihrer Größe, ihrer Bauart und ihrer Nutzungsweise ausschließlich der Nutzung und Unterhaltung von Kindern diene.
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Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
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Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des bezughabenden Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2020/16/0049, mwN).Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des bezughabenden Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ro 2020/16/0049, mwN).
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In den Materialien zum Wiener Veranstaltungsgesetz 1971 wird konkretisiert, dass es sich bei Kinderunterhaltungsapparaten um „Spielapparate, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eignen“ handelt. Als Beispiel für Kinderunterhaltungsapparate werden in den Materialien zum aktuell geltenden § 15 Wr. VG Kinderreittiere genannt. Unter Kinderunterhaltungsapparaten sind daher typischerweise mit Münzeinwurf betriebene Schaukelautomaten oder ähnliches zu verstehen.In den Materialien zum Wiener Veranstaltungsgesetz 1971 wird konkretisiert, dass es sich bei Kinderunterhaltungsapparaten um „Spielapparate, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eignen“ handelt. Als Beispiel für Kinderunterhaltungsapparate werden in den Materialien zum aktuell geltenden Paragraph 15, Wr. VG Kinderreittiere genannt. Unter Kinderunterhaltungsapparaten sind daher typischerweise mit Münzeinwurf betriebene Schaukelautomaten oder ähnliches zu verstehen.
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Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist die gegenständliche Kindereisenbahn zwar nur von Kindern benutzbar, entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht reicht dieser Umstand alleine für ihre Einordnung als Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des § 15 Abs. 6 Wr. VG jedoch nicht aus.Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist die gegenständliche Kindereisenbahn zwar nur von Kindern benutzbar, entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht reicht dieser Umstand alleine für ihre Einordnung als Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des Paragraph 15, Absatz 6, Wr. VG jedoch nicht aus.
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Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Sichtweise hätte nämlich zur Folge, dass jede nur für die Benützung von Kindern gedachte Veranstaltung ungeachtet von deren Gefährdungspotenzial von einer Anzeige-, Anmelde- oder Bewilligungspflicht nach dem Wr. VG befreit wäre. Damit wäre aber dem im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Wr. VG angeführten Ziel dieses Gesetzes, bestimmte Veranstaltungsarten auch bei Unterschreitung einer bestimmten Personenanzahl bei einer erhöhten Gefahrengeneigtheit oder bei sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen jedenfalls anmeldepflichtig zu machen, widersprochen.
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Darüber hinaus besteht die Kindereisenbahn nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis aus mehreren Teilen, nämlich jedenfalls den Schienen und der Lok, was nicht darauf hindeutet, dass es sich um einen Apparat handelt. Die Kindereisenbahn entspricht damit von ihrer Bauart und Gefährlichkeit nicht den in den Materialien genannten Kinderreittieren und ist daher kein Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des § 15 Abs. 6 Wr. VG.Darüber hinaus besteht die Kindereisenbahn nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis aus mehreren Teilen, nämlich jedenfalls den Schienen und der Lok, was nicht darauf hindeutet, dass es sich um einen Apparat handelt. Die Kindereisenbahn entspricht damit von ihrer Bauart und Gefährlichkeit nicht den in den Materialien genannten Kinderreittieren und ist daher kein Kinderunterhaltungsapparat im Sinn des Paragraph 15, Absatz 6, Wr. VG.
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Als nächster Schritt ist sohin zu prüfen, ob die gegenständliche Kindereisenbahn - wie es in der Revision vorgebracht wird - zu den „einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten Schutzinteressen (z.B. Modellbahnen, Dosenwerfen)“ gemäß § 5 Z 4 Wr. VG gehört, deren Aufstellung nach § 36 Abs. 4 leg. cit. mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen ist.Als nächster Schritt ist sohin zu prüfen, ob die gegenständliche Kindereisenbahn - wie es in der Revision vorgebracht wird - zu den „einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, Wr. VG genannten Schutzinteressen (z.B. Modellbahnen, Dosenwerfen)“ gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, Wr. VG gehört, deren Aufstellung nach Paragraph 36, Absatz 4, leg. cit. mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen ist.
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Der Begriff „fliegender Bauten“ ist im Wr. VG zwar nicht näher definiert. Diese werden aber in den Materialien unter Bezugnahme auf die ÖNORM 13814 Punkt 3.1. als Anlagen wie Fahrgeschäfte beschrieben, die wiederholt ohne Substanzverlust sowohl vorübergehend als auch dauerhaft auf Messen, Jahrmärkten, in Freizeitparks oder anderen Örtlichkeiten aufgestellt werden können.
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Da die in Rede stehende Kindereisenbahn zur Fortbewegung von Kindern auf einer Lok (oder einem Anhänger) verwendet wird, stellt sie ein dem allgemeinen Verständnis entsprechendes Fahrgeschäft dar und kann unter die „einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen“ in Form einer Modellbahn im Sinn des § 5 Z 4 Wr. VG zu subsumieren sein, für die eine Anzeigepflicht besteht. Dafür wären aber noch Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Kindereisenbahn wiederholt ohne Substanzverlust aufgestellt werden kann.Da die in Rede stehende Kindereisenbahn zur Fortbewegung von Kindern auf einer Lok (oder einem Anhänger) verwendet wird, stellt sie ein dem allgemeinen Verständnis entsprechendes Fahrgeschäft dar und kann unter die „einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen“ in Form einer Modellbahn im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, Wr. VG zu subsumieren sein, für die eine Anzeigepflicht besteht. Dafür wären aber noch Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Kindereisenbahn wiederholt ohne Substanzverlust aufgestellt werden kann.
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Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass es sich bei der gegenständlichen Kindereisenbahn um einen Kinderunterhaltungsapparat nach § 15 Abs. 6 Wr. VG handelt, und davon ausgehend annahm, dass deren Aufstellung weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung bedarf, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes.Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass es sich bei der gegenständlichen Kindereisenbahn um einen Kinderunterhaltungsapparat nach Paragraph 15, Absatz 6, Wr. VG handelt, und davon ausgehend annahm, dass deren Aufstellung weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung bedarf, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. November 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020015.L00

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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