Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG 1991 §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Vorlageantrag des Ing. D D, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, W227 2309745-1/13E, betreffend Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es das Anbringen (eine Säumnisbeschwerde betreffend Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen) gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Technische Universität Wien weitergeleitet habe und damit keine Säumnis vorliege.Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es das Anbringen (eine Säumnisbeschwerde betreffend Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen) gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die Technische Universität Wien weitergeleitet habe und damit keine Säumnis vorliege.
Er war gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG zurückzuweisen.Er war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025040016.F00Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026