TE Vwgh Beschluss 2025/12/1 Ra 2025/16/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AbgÄG 2012
BAO §97 Abs3 idF 2012/I/112
BAO §98 Abs2
FOnV 2006 §5b Abs1
FOnV 2006 §5b Abs3 idF 2020/II/122
VwRallg
ZustG §2 Z1
ZustG §5
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 98 heute
  2. BAO § 98 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 98 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. BAO § 98 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  5. BAO § 98 gültig von 29.12.2007 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. BAO § 98 gültig von 01.03.1983 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. FOnV 2006 Art. 1 § 5b heute
  2. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2025
  3. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024
  4. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 28.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020
  5. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 01.01.2013 bis 27.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2012
  1. FOnV 2006 Art. 1 § 5b heute
  2. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2025
  3. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024
  4. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 28.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020
  5. FOnV 2006 Art. 1 § 5b gültig von 01.01.2013 bis 27.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2012
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dipl.-Ing. C H, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 25. Juni 2025, Zl. RV/5100600/2025, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Vorlageanträge des Revisionswerbers als verspätet zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Vorlageanträge des Revisionswerbers als verspätet zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Begründend führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier wesentlich - aus, mit Bescheiden vom 24. Juni 2022 habe das Finanzamt Österreich dem Revisionswerber Grunderwerbsteuer in jeweils näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide habe der Revisionswerber rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei der öffentliche Notar Mag. H als sein Vertreter eingeschritten sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 habe der Revisionswerber dem Finanzamt Österreich bekannt gegeben, dass er die M Rechtsanwälte GmbH mit seiner alleinigen Vertretung beauftragt habe und Zustellungen zu Handen dieser Rechtsvertreter durchzuführen seien.
3
Das Bundesfinanzgericht stellte weiters fest, dass die M Rechtsanwälte GmbH seit mehreren Jahren Teilnehmerin im Verfahren FinanzOnline sei und keinen Verzicht auf eine elektronische Zustellung über FinanzOnline von Erledigungen der Abgabenbehörden in ihren eigenen Angelegenheiten oder in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklärt habe.
4
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4. Juli 2024 sei die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 24. Juni 2022 als unbegründet abgewiesen worden. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen sei am 5. Juli 2024 über FinanzOnline an die M Rechtsanwälte GmbH erfolgt. Die Beschwerdevorentscheidungen seien ab dem 5. Juli 2024 in der Databox der M Rechtsanwälte GmbH abrufbar gewesen und damit in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Am 8. August 2024 sei ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen per Post an das Finanzamt abgesendet worden. Da die Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 98 Abs. 2 BAO am 5. Juli 2024 zugestellt worden seien, sei die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 5. August 2024 abgelaufen. Die am 8. August 2024 eingebrachten Vorlageanträge seien somit verspätet.Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4. Juli 2024 sei die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 24. Juni 2022 als unbegründet abgewiesen worden. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen sei am 5. Juli 2024 über FinanzOnline an die M Rechtsanwälte GmbH erfolgt. Die Beschwerdevorentscheidungen seien ab dem 5. Juli 2024 in der Databox der M Rechtsanwälte GmbH abrufbar gewesen und damit in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Am 8. August 2024 sei ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen per Post an das Finanzamt abgesendet worden. Da die Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, BAO am 5. Juli 2024 zugestellt worden seien, sei die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 5. August 2024 abgelaufen. Die am 8. August 2024 eingebrachten Vorlageanträge seien somit verspätet.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine im Verwaltungsverfahren erteilte „Berufungsvollmacht“ nach § 8 RAO - ohne ausdrückliche Erstreckung auf elektronische Zustellungen - ausreiche, um eine wirksame elektronische Zustellung über FinanzOnline gemäß § 98 Abs. 2 BAO zu begründen. Insbesondere bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob eine „einseitige Umstellung“ der Zustellart durch die Behörde ohne ausdrückliche Zustimmung der Partei mit den Vorgaben des § 98 Abs. 2 BAO sowie der FinanzOnline-Verordnung 2006 vereinbar sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine im Verwaltungsverfahren erteilte „Berufungsvollmacht“ nach Paragraph 8, RAO - ohne ausdrückliche Erstreckung auf elektronische Zustellungen - ausreiche, um eine wirksame elektronische Zustellung über FinanzOnline gemäß Paragraph 98, Absatz 2, BAO zu begründen. Insbesondere bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob eine „einseitige Umstellung“ der Zustellart durch die Behörde ohne ausdrückliche Zustimmung der Partei mit den Vorgaben des Paragraph 98, Absatz 2, BAO sowie der FinanzOnline-Verordnung 2006 vereinbar sei.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) auch eine Zustellbevollmächtigung. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0015, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) auch eine Zustellbevollmächtigung. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche , VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0015, mwN).
10
§ 5b Abs. 1 der u.a. auf §§ 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) idF BGBl. II Nr. 373/2012 bestimmt, dass - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - Zustellungen an „Empfänger“, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen sind.Paragraph 5 b, Absatz eins, der u.a. auf Paragraphen 97, Absatz 3, und 98 Absatz eins, BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012, bestimmt, dass - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - Zustellungen an „Empfänger“, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen sind.
11
Als „Empfänger“ ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle“ Empfänger gemeint. Dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hierbei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“), dies muss aber nicht der Fall sein (zB gesetzlicher Vertreter, Zustellbevollmächtigter). In einem solchen Fall wird die Erledigung zu Recht an den „materiellen“ Empfänger zu Handen des „formellen“ Empfängers gerichtet (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/13/0028).Als „Empfänger“ ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle“ Empfänger gemeint. Dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5, ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hierbei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“), dies muss aber nicht der Fall sein (zB gesetzlicher Vertreter, Zustellbevollmächtigter). In einem solchen Fall wird die Erledigung zu Recht an den „materiellen“ Empfänger zu Handen des „formellen“ Empfängers gerichtet vergleiche , VwGH 24.1.2024, Ra 2023/13/0028).
12
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 - AbgÄG 2012, BGBl. Nr. 112, ist in § 97 Abs. 3 BAO die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung zur Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch die FOnV 2006 vorgesehenen Weise entfallen. Damit bedarf es für elektronische Zustellungen nach Maßgabe der FOnV 2006 keiner ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers mehr (vgl. ErlRV 1960 BlgNR 24. GP 55; Ritz/Koran, BAO8, § 97a Rz 13).Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 - AbgÄG 2012, BGBl. Nr. 112, ist in Paragraph 97, Absatz 3, BAO die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung zur Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch die FOnV 2006 vorgesehenen Weise entfallen. Damit bedarf es für elektronische Zustellungen nach Maßgabe der FOnV 2006 keiner ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers mehr vergleiche , ErlRV 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 55, ; Ritz/Koran, BAO8, Paragraph 97 a, Rz 13).
13
Zwar können nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz FOnV 2006 idF BGBl. II Nr. 122/2020 bestimmte Teilnehmer (die nicht Unternehmer iSd § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind oder die wegen Nichtüberschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind) in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Dass die Vertreterin des Revisionswerbers - entgegen den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - einen solchen Verzicht wirksam abgegeben hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht behauptet.Zwar können nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz FOnV 2006 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, bestimmte Teilnehmer (die nicht Unternehmer iSd Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind oder die wegen Nichtüberschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind) in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Dass die Vertreterin des Revisionswerbers - entgegen den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - einen solchen Verzicht wirksam abgegeben hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht behauptet.
14
Ist die Rechtslage - wie im revisionsgegenständlichen Fall - eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 23.5.2025, Ra 2023/16/0066, mwN).Ist die Rechtslage - wie im revisionsgegenständlichen Fall - eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche , etwa VwGH 23.5.2025, Ra 2023/16/0066, mwN).
15
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Dezember 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160087.L00

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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