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Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht Wien belangten und nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 10. Jänner 2024 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 19 AVG iVm § 24 VStG als Zeuge geladen. Begründend wurde im Ladungsbescheid ausgeführt, es müsse ein von ihm angezeigter Vorfall vom 5. Jänner 2024 konkretisiert werden, um ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms) durchführen zu können.Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht Wien belangten und nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 10. Jänner 2024 wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 19, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG als Zeuge geladen. Begründend wurde im Ladungsbescheid ausgeführt, es müsse ein von ihm angezeigter Vorfall vom 5. Jänner 2024 konkretisiert werden, um ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms) durchführen zu können.
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Mit dem angefochten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge, behob den Ladungsbescheid und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge, behob den Ladungsbescheid und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Konkretisierung des angezeigten Sachverhaltes auch auf schriftlichem Weg erfolgen hätte können, weswegen die Ladung nicht nötig gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Behörde, in der zu ihrer Zulässigkeit (unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) vorgebracht wird, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes die Ladung nötig gewesen sei. Die Behörde sei nämlich verpflichtet, den Gegenstand unklarer und nicht genügend bestimmter Anbringen von Amts wegen zu ermitteln und im Besonderen den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Sie müsse den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen. Durch die Einvernahme des Mitbeteiligten als Zeuge hätte der angezeigte Sachverhalt umfassend in allen Punkten konkretisiert und es hätten die wesentlichen Tatbestandselemente iSd § 44a VStG abschließend erhoben werden können. Die persönliche Einvernahme entspreche auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Behörde, in der zu ihrer Zulässigkeit (unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) vorgebracht wird, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes die Ladung nötig gewesen sei. Die Behörde sei nämlich verpflichtet, den Gegenstand unklarer und nicht genügend bestimmter Anbringen von Amts wegen zu ermitteln und im Besonderen den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Sie müsse den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen. Durch die Einvernahme des Mitbeteiligten als Zeuge hätte der angezeigte Sachverhalt umfassend in allen Punkten konkretisiert und es hätten die wesentlichen Tatbestandselemente iSd Paragraph 44 a, VStG abschließend erhoben werden können. Die persönliche Einvernahme entspreche auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Im Revisionsfall teilte die revisionswerbende Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 mit, dass innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG keine Verfolgungshandlung in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall vom 5. Jänner 2024 vorgenommen worden sei.Im Revisionsfall teilte die revisionswerbende Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 mit, dass innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG keine Verfolgungshandlung in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall vom 5. Jänner 2024 vorgenommen worden sei.
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Angesichts dessen ist aber mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Ladung des Mitbeteiligten zur Konkretisierung einer Tat, hinsichtlich derer die Verfolgung nicht mehr zulässig ist, keinesfalls nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG. Die Entscheidung über die Revision hängt daher von den zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen nicht ab.Angesichts dessen ist aber mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Ladung des Mitbeteiligten zur Konkretisierung einer Tat, hinsichtlich derer die Verfolgung nicht mehr zulässig ist, keinesfalls nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG. Die Entscheidung über die Revision hängt daher von den zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen nicht ab.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025