TE Vwgh Erkenntnis 2025/12/1 Ra 2023/02/0098

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Veröffentlicht am 01.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99 Abs1b
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. März 2023, LVwG-604234/29/MS, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Jänner 2021 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde.Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Jänner 2021 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang als unbegründet ab, es verpflichtete den Mitbeteiligten gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG zur Zahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 212,-- und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang als unbegründet ab, es verpflichtete den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG zur Zahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 212,-- und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
3
Aufgrund der vom Mitbeteiligten dagegen gerichteten Revision hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 22. Juni 2022, Ra 2021/02/0147, im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses sowie im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht die zweiwöchige Vorbereitungszeit gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG unzulässig verkürzt hatte.Aufgrund der vom Mitbeteiligten dagegen gerichteten Revision hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 22. Juni 2022, Ra 2021/02/0147, im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses sowie im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht die zweiwöchige Vorbereitungszeit gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG unzulässig verkürzt hatte.
4
Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde statt, es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das gegen den Mitbeteiligten geführte Strafverfahren ein. Weiters erklärte es eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
5
Das Verwaltungsgericht stellte im Kern fest, dass sich der Mitbeteiligte im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle „hyperaktiv-aufgeregt“ verhalten habe und sowohl sein Fahrverhalten als auch seine Pupillenreaktion auffällig gewesen seien. Der Drogenschnelltest sei auf THC positiv und der Alkoholtest negativ ausgefallen. Der Mitbeteiligte sei am selben Tag von einer Polizeiärztin untersucht worden, welche in ihrem abschließenden Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift beeinträchtigt und somit nicht fahrfähig gewesen sei.
6
Das Blut, das dem Mitbeteiligten in der Folge abgenommen worden sei, sei analysiert worden. Laut Gutachten eines forensisch-toxikologischen Labors vom 23. November 2020 habe die THC-Konzentration im Blut des Mitbeteiligten 1,5 ng/ml betragen, sie sei also in einem niedrigen, für die abklingende Cannabis-Wirkung typischen Bereich gewesen. Die Konzentration von 11-OH-THC sei bei 1,1 ng/ml und die von THC-COOH bei 44,2 ng/ml gelegen, wobei letztere nicht psychoaktiv sei und wegen ihrer Akkumulation Hinweise auf die Konsumhäufigkeit gebe, welche gegenständlich im mittleren Bereich liege. Aufgrund der im Blut festgestellten THC-Konzentration sei aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung möglich, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt sei. Die übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens des Mitbeteiligten sowie die in der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen wären mit dem toxikologischen Befund in Einklang zu bringen.
7
Daraus - und aus der Ergänzung und Erläuterung durch den der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen für forensische Toxikologie - hervorgehend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt des Lenkens eine im niedrigen Bereich gelegene THC-Konzentration im Blut gehabt habe, er nicht übermüdet gewesen sei und davon auszugehen sei, dass beim Mitbeteiligten zum Tatzeitpunkt eine niedrige Substanztoleranz vorgelegen sei. Es könne insgesamt nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob die im Blut des Mitbeteiligten vorgefundene niedrige THC-Konzentration zu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung im Zeitpunkt des Lenkens geführt habe.
8
In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass in der klinischen Untersuchung zwar eine Reihe von Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien, für deren Vorhandensein keine andere Ursache als der Konsum von Suchtgift festgestellt worden sei, jedoch die vorliegenden Blutwerte nicht ausreichen würden, um mit der erforderlichen Sicherheit von einer fahrfähigkeitsrelevanten Suchtgiftbeeinträchtigung ausgehen zu können.
9
Laut dem forensisch-toxikologischen Gutachten sei es lediglich möglich gewesen, dass das THC alleine zu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung geführt hätte, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt werde. Der Mitbeteiligte sei wohl kaum substanztolerant gewesen, allerdings könne trotzdem nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass das THC im Blut des Mitbeteiligten alleine - ohne einen weiteren hinzukommenden Faktor, wie einer Übermüdung - zu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung und zu einer Fahruntauglichkeit geführt habe. Dies reiche somit nicht aus, um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes (des § 5 Abs. 1 und 9 StVO) mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, sodass der Beschwerde im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen sei.Laut dem forensisch-toxikologischen Gutachten sei es lediglich möglich gewesen, dass das THC alleine zu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung geführt hätte, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt werde. Der Mitbeteiligte sei wohl kaum substanztolerant gewesen, allerdings könne trotzdem nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass das THC im Blut des Mitbeteiligten alleine - ohne einen weiteren hinzukommenden Faktor, wie einer Übermüdung - zu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung und zu einer Fahruntauglichkeit geführt habe. Dies reiche somit nicht aus, um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes (des Paragraph 5, Absatz eins, und 9 StVO) mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, sodass der Beschwerde im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen gewesen sei.
10
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Zu ihrer Zulässigkeit führt die Amtsrevision aus, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil nicht entschieden worden sei, dass eine durch Suchtgift beeinträchtigte Fahruntüchtigkeit des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Lenkens vorgelegen sei, obwohl die Polizei mittels Drogenschnelltests und klinischer Untersuchung eine durch Suchtgift verursachte Fahruntauglichkeit zum Lenkzeitpunkt festgestellt habe und diese in der Folge durch das toxikologische Gutachten bestätigt worden sei. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der Mitbeteiligte nicht fahruntauglich gewesen sei, basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und seien aktenwidrig. Bei klinisch festgestellter Suchtgiftbeeinträchtigung, welche durch die toxikologische Blutuntersuchung gestützt werde, sei das objektive Tatbild (des § 5 Abs. 1 und 9 iVm § 99 Abs. 1b StVO) als erwiesen anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auch ausgeführt habe, dass eine Fahrunfähigkeit im Lenkzeitpunkt infolge Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen sei.Zu ihrer Zulässigkeit führt die Amtsrevision aus, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil nicht entschieden worden sei, dass eine durch Suchtgift beeinträchtigte Fahruntüchtigkeit des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Lenkens vorgelegen sei, obwohl die Polizei mittels Drogenschnelltests und klinischer Untersuchung eine durch Suchtgift verursachte Fahruntauglichkeit zum Lenkzeitpunkt festgestellt habe und diese in der Folge durch das toxikologische Gutachten bestätigt worden sei. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der Mitbeteiligte nicht fahruntauglich gewesen sei, basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und seien aktenwidrig. Bei klinisch festgestellter Suchtgiftbeeinträchtigung, welche durch die toxikologische Blutuntersuchung gestützt werde, sei das objektive Tatbild (des Paragraph 5, Absatz eins, und 9 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO) als erwiesen anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auch ausgeführt habe, dass eine Fahrunfähigkeit im Lenkzeitpunkt infolge Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen sei.
12
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
13
Aktenwidrigkeit liegt dabei vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175, mwN).Aktenwidrigkeit liegt dabei vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175, mwN).
14
Das klinische Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte durch Suchtgift beeinträchtigt und somit nicht fahrfähig gewesen sei.
15
Das Gutachten der Blutuntersuchung vom 23. November 2020 stellte eine THC-Konzentration im Blut von 1,5 ng/ml fest, woraus aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung möglich sei und die beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen beim Antreffen des Mitbeteiligten sowie bei der klinischen Untersuchung mit dem toxikologischen Befund in Einklang zu bringen seien.
16
Auch der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der forensischen Toxikologie kam zum Ergebnis, dass für die Ausfallserscheinungen des Mitbeteiligten Cannabis mitursächlich gewesen sein könne und eine Wirkung des Cannabis nicht auszuschließen sei. Wenn man nur auf die THC-Konzentration schaue, könne die Wirkung von Cannabis für sich alleine nicht als erwiesen angesehen werden. Deshalb komme es auf das Zusammenführen eines Gesamtbildes an.
17
Daher ist es erforderlich, nicht nur das forensisch-toxikologische Ergebnis isoliert zu betrachten, sondern es in Zusammenschau mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung zu sehen. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Negativfeststellung ergibt sich somit nicht aus diesen Beweisergebnissen.
18
Insgesamt kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Gutachten (insbesondere auch des klinischen Gutachtens) zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
19
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Erkenntnis undifferenziert von der (uneingeschränkten) Stattgabe der Beschwerde und der Aufhebung des (gesamten) Straferkenntnisses die Rede ist. Das vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Straferkenntnis besteht aus vier getrennten Spruchpunkten, die alle im ersten Rechtsgang des Verwaltungsgerichtes bestätigt wurden. Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Revision führte zur Aufhebung des Erkenntnisses vom 18. März 2021 im Umfang der Bestätigung des Spruchpunkts 1. des bekämpften Straferkenntnisses und zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 2. bis 4. des bekämpften Straferkenntnisses. Im zweiten Rechtsgang war daher nur mehr über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses abzusprechen, was im Spruch des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht klar hervorkommt, auch wenn die Entscheidungsgründe nur die Übertretung des § 5 Abs. 1 und 9 iVm § 99 Abs. 1b StVO behandeln.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Erkenntnis undifferenziert von der (uneingeschränkten) Stattgabe der Beschwerde und der Aufhebung des (gesamten) Straferkenntnisses die Rede ist. Das vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Straferkenntnis besteht aus vier getrennten Spruchpunkten, die alle im ersten Rechtsgang des Verwaltungsgerichtes bestätigt wurden. Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Revision führte zur Aufhebung des Erkenntnisses vom 18. März 2021 im Umfang der Bestätigung des Spruchpunkts 1. des bekämpften Straferkenntnisses und zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 2. bis 4. des bekämpften Straferkenntnisses. Im zweiten Rechtsgang war daher nur mehr über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses abzusprechen, was im Spruch des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht klar hervorkommt, auch wenn die Entscheidungsgründe nur die Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, und 9 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO behandeln.
20
Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG aufzuheben.

Wien, am 1. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020098.L00

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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