1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Revisionswerber gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) aufgetragen, auf seine Gefahr und Kosten die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durch näher genannte Maßnahmen im Wesentlichen durch Abtragung des herangebrachten Schottermaterials und Neupflanzung bestimmter Bäume und Sträucher durchzuführen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass dem Revisionswerber mit Bescheid vom 21. September 2020 die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Rodung bzw. Herstellung eines Parkplatzes erteilt worden sei. In Bezug auf die naturschutzrechtliche Bewilligung sei dieser Bescheid allerdings aufgrund einer Beschwerde des Landesumweltanwaltes nicht rechtskräftig geworden und es sei der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aufgrund eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. März 2021 abgewiesen worden. Der Revisionswerber habe vor dem Eintritt der Rechtskraft der naturschutzrechtlichen Entscheidung das Vorhaben umgesetzt. Durch das Aufschütten des Grundstücks mit Schottermaterial zur Herstellung einer Verkehrsfläche habe er eine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Pflanzenart zerstört. Der ursprüngliche Zustand könne nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden. Aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen anzuordnen gewesen.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) aufgetragen, auf seine Gefahr und Kosten die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durch näher genannte Maßnahmen im Wesentlichen durch Abtragung des herangebrachten Schottermaterials und Neupflanzung bestimmter Bäume und Sträucher durchzuführen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass dem Revisionswerber mit Bescheid vom 21. September 2020 die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Rodung bzw. Herstellung eines Parkplatzes erteilt worden sei. In Bezug auf die naturschutzrechtliche Bewilligung sei dieser Bescheid allerdings aufgrund einer Beschwerde des Landesumweltanwaltes nicht rechtskräftig geworden und es sei der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aufgrund eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. März 2021 abgewiesen worden. Der Revisionswerber habe vor dem Eintritt der Rechtskraft der naturschutzrechtlichen Entscheidung das Vorhaben umgesetzt. Durch das Aufschütten des Grundstücks mit Schottermaterial zur Herstellung einer Verkehrsfläche habe er eine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Pflanzenart zerstört. Der ursprüngliche Zustand könne nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden. Aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen anzuordnen gewesen.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0017; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081; 24.2.2022, Ra 2021/10/0029).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0017; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081; 24.2.2022, Ra 2021/10/0029). 6
§ 17 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 lautet:Paragraph 17, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, lautet:
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a)
die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen, wobei im Falle der Untersagung der Verwendung einer Anlage auch geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen werden können, wie etwa eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, und
b)
die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
a)
die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden unddie weitere Ausführung des Vorhabens nach Absatz eins, eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
b)
die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.(3) Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“(4) Die Absatz eins, bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
7
§ 17 Abs. 1 leg. cit. ordnet an, dass demjenigen, der ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot ausgeführt hat, die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage untersagt und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufgetragen werden.Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. ordnet an, dass demjenigen, der ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot ausgeführt hat, die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage untersagt und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufgetragen werden.
8
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es liege eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob es sich bei einem Vorhaben, für das zwar keine rechtskräftige Naturschutzbewilligung, „sehr wohl jedoch eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, um ein ‚rechtswidriges Vorhaben‘ iSd § 17 TNSchG 2005 handelt.“ Weder der Gesetzestext, noch die Materialien dazu gingen davon aus, dass es sich um eine rechtskräftige Bewilligung handeln müsse.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es liege eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob es sich bei einem Vorhaben, für das zwar keine rechtskräftige Naturschutzbewilligung, „sehr wohl jedoch eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, um ein ‚rechtswidriges Vorhaben‘ iSd Paragraph 17, TNSchG 2005 handelt.“ Weder der Gesetzestext, noch die Materialien dazu gingen davon aus, dass es sich um eine rechtskräftige Bewilligung handeln müsse.
9
Eine bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtigt die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an (vgl. den zu § 17 TNSchG 2005 ergangenen Beschluss VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0001, mwN).Eine bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtigt die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an vergleiche , den zu Paragraph 17, TNSchG 2005 ergangenen Beschluss VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0001, mwN). 10
Der Revisionswerber übersieht mit seinem Zulässigkeitsvorbringen die hg. Rechtsprechung wonach die Rechtsordnung an die Rechtskraft eines Bescheides Rechtswirkungen knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. den ebenfalls zum TNSchG 2205 ergangenen Beschluss VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Der Revisionswerber übersieht mit seinem Zulässigkeitsvorbringen die hg. Rechtsprechung wonach die Rechtsordnung an die Rechtskraft eines Bescheides Rechtswirkungen knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben vergleiche , den ebenfalls zum TNSchG 2205 ergangenen Beschluss VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). 11
Die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (u.a.) deren Verbindlichkeit tritt sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. abermals VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054, mwN).Die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (u.a.) deren Verbindlichkeit tritt sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein vergleiche , abermals VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054, mwN). 12
Soweit der Revisionswerber das Erkenntnis vom 15. Dezember 1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977, anführt, ist dem zu entgegnen, dass das Wirksamwerden eines Bescheides nicht gleichbedeutend ist mit den durch einen rechtskräftigen Bescheid bewirkten Rechtswirkungen.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025