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Der im Jahr 1962 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war einer Justizanstalt zum Dienst zugewiesen.
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Aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers vom 24. Mai 2022 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Januar 2023 gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei vom 1. März 2002 bis zum 31. Mai 2022, insgesamt 72 Schwerarbeitsmonate aufweise.Aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers vom 24. Mai 2022 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Januar 2023 gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei vom 1. März 2002 bis zum 31. Mai 2022, insgesamt 72 Schwerarbeitsmonate aufweise.
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Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979 könne der Beamte des Dienststandes, der sein 50. Lebensjahr vollendet habe, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht werde mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Der Revisionswerber habe das 50. Lebensjahr bereits vollendet und sei antragsberechtigt.Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 könne der Beamte des Dienststandes, der sein 50. Lebensjahr vollendet habe, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht werde mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Der Revisionswerber habe das 50. Lebensjahr bereits vollendet und sei antragsberechtigt.
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§ 15b Abs. 2 BDG 1979 lege fest, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege bzw wann ein Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gelte. Schwerarbeitsmonate könnten während der gesamten Berufslaufbahn vorliegen. Für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerarbeit sei gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 (neben einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) das Vorliegen einer Mindestzahl von Schwerarbeitsmonaten (120 Kalendermonate) innerhalb eines Zeitraumes von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahren) vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gefordert. Der (der Ruhestandsversetzung vorgelagerte) Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten könne frühestens mit dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten beginnen. Ab diesem Zeitpunkt beginne der Zeitraum, der gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979 von der bescheidmäßigen Feststellung umfasst sei. Im Folgenden wurde begründet, weshalb der Revisionswerber im Zeitraum 1. März 2002 bis 31. Mai 2022 72 Schwerarbeitsmonate aufgewiesen habe.Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 lege fest, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege bzw wann ein Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gelte. Schwerarbeitsmonate könnten während der gesamten Berufslaufbahn vorliegen. Für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerarbeit sei gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 (neben einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) das Vorliegen einer Mindestzahl von Schwerarbeitsmonaten (120 Kalendermonate) innerhalb eines Zeitraumes von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahren) vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gefordert. Der (der Ruhestandsversetzung vorgelagerte) Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten könne frühestens mit dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten beginnen. Ab diesem Zeitpunkt beginne der Zeitraum, der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 von der bescheidmäßigen Feststellung umfasst sei. Im Folgenden wurde begründet, weshalb der Revisionswerber im Zeitraum 1. März 2002 bis 31. Mai 2022 72 Schwerarbeitsmonate aufgewiesen habe.
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Mit (verspäteter) Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2023 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31. Januar 2023 ab und stellte fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei vom 1. März 2002 bis zum 31. Mai 2022, insgesamt 93 Schwerarbeitsmonate aufweise. Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2024 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des Monats September 2024 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2024 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des Monats September 2024 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht behob die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Erkenntnis vom 14. November 2024 ersatzlos und stellte das Beschwerdeverfahren wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses mit Beschluss vom selben Tag ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht behob die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Erkenntnis vom 14. November 2024 ersatzlos und stellte das Beschwerdeverfahren wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses mit Beschluss vom selben Tag ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, dem Revisionswerber komme aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu. Das Beschwerdeverfahren sei aufgrund materieller Klaglosstellung mit Beschluss einzustellen.
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Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte unter anderem dessen kostenpflichtige Aufhebung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, er sei während des laufenden Verfahrens zur Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate von der belangten Behörde amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, nicht jedoch aufgrund seines eigenen Antrages oder seiner Erklärung. Der gegenständliche Fall sei somit anders gelagert als die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur. Hinzu komme, dass einige der Kollegen des Revisionswerbers in ähnlichen Situationen inhaltliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten hätten. Da die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts nicht einheitlich und von dieser Thematik gerade eine Vielzahl von Justizwachebeamten betroffen sei, bedürfe es einer richtungsweisenden höchstgerichtlichen Klärung, wie mit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung im laufenden Verfahren umzugehen sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits zitierten - Erkenntnis vom 25. Januar 2017, Ro 2014/12/0033, zu einem ebenfalls während eines anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzten Bediensteten ausgesprochen, dass ein Einstellungsfall vorliegt, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (VwGH 25.1.2017, Ro 2014/12/0033, Rn 13, unter Verweis auf VwGH 23.6.2014, 2011/12/0016).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits zitierten - Erkenntnis vom 25. Januar 2017, Ro 2014/12/0033, zu einem ebenfalls während eines anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nach Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzten Bediensteten ausgesprochen, dass ein Einstellungsfall vorliegt, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (VwGH 25.1.2017, Ro 2014/12/0033, Rn 13, unter Verweis auf VwGH 23.6.2014, 2011/12/0016).
Dass die Versetzung in den Ruhestand nicht rechtskräftig geworden sei, hat der Revisionswerber nicht behauptet. Auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung die Versetzung in den Ruhestand erfolgte, ist im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidungswesentlich, weil eine rückwirkende Ruhestandsversetzung (jedenfalls) nicht in Betracht kommt.
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Im vorliegenden Fall vermag der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung somit nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dem Revisionswerber komme aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im Verfahren betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu, von den oben dargelegten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt entwickelten Grundsätzen, abgewichen wäre. Darauf, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf andere vor diesem Gericht entschiedene Fälle nicht einheitlich ist, kommt es bei der Beurteilung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht an (s. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage aufgeworfen, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037, mwN).Im vorliegenden Fall vermag der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung somit nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dem Revisionswerber komme aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im Verfahren betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu, von den oben dargelegten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt entwickelten Grundsätzen, abgewichen wäre. Darauf, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf andere vor diesem Gericht entschiedene Fälle nicht einheitlich ist, kommt es bei der Beurteilung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht an (s. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage aufgeworfen, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037, mwN). 16
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2025