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Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Eingangsabgabenschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer sowie Verzugszinsen) gegenüber der Revisionswerberin für 59.580.000 Stück Zigaretten chinesischen Ursprungs in näher bezeichneter Höhe fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Eine Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Eingangsabgabenschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer sowie Verzugszinsen) gegenüber der Revisionswerberin für 59.580.000 Stück Zigaretten chinesischen Ursprungs in näher bezeichneter Höhe fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „II. Legitimation“ vorgebracht wird: „Die RW ist durch das angefochtene Erkenntnis vom 13.08.2025 in ihren Rechten verletzt und solcherart berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG).“Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „II. Legitimation“ vorgebracht wird: „Die RW ist durch das angefochtene Erkenntnis vom 13.08.2025 in ihren Rechten verletzt und solcherart berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG).“
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN). 4
Die vorliegende Revision umschreibt den Revisionspunkt völlig unbestimmt und legt nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet (vgl. auch VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043; 19.4.2024, Ro 2023/04/0047; 26.8.2025, Ra 2025/10/0099, jeweils mwN).Die vorliegende Revision umschreibt den Revisionspunkt völlig unbestimmt und legt nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet vergleiche , auch VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043; 19.4.2024, Ro 2023/04/0047; 26.8.2025, Ra 2025/10/0099, jeweils mwN).
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Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Dezember 2025