TE Vwgh Beschluss 2025/12/4 Ra 2025/16/0100

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Veröffentlicht am 04.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der c GmbH, vertreten durch die Schrömbges + Gesinn Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Wedel (Deutschland), diese vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH und die Schachner Rechtsanwalt GmbH, beide in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. August 2025, Zl. RV/7200034/2022, betreffend Eingangsabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich Dienststelle Ost), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Eingangsabgabenschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer sowie Verzugszinsen) gegenüber der Revisionswerberin für 59.580.000 Stück Zigaretten chinesischen Ursprungs in näher bezeichneter Höhe fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Eine Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Eingangsabgabenschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer sowie Verzugszinsen) gegenüber der Revisionswerberin für 59.580.000 Stück Zigaretten chinesischen Ursprungs in näher bezeichneter Höhe fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „II. Legitimation“ vorgebracht wird: „Die RW ist durch das angefochtene Erkenntnis vom 13.08.2025 in ihren Rechten verletzt und solcherart berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG).“Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „II. Legitimation“ vorgebracht wird: „Die RW ist durch das angefochtene Erkenntnis vom 13.08.2025 in ihren Rechten verletzt und solcherart berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG).“
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).
4
Die vorliegende Revision umschreibt den Revisionspunkt völlig unbestimmt und legt nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet (vgl. auch VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043; 19.4.2024, Ro 2023/04/0047; 26.8.2025, Ra 2025/10/0099, jeweils mwN).Die vorliegende Revision umschreibt den Revisionspunkt völlig unbestimmt und legt nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet vergleiche , auch VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043; 19.4.2024, Ro 2023/04/0047; 26.8.2025, Ra 2025/10/0099, jeweils mwN).
5
Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160100.L00

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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