1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Kameruns, stellte am 29. Juni 2023 den für das Revisionsverfahren relevanten und mit 23. Mai 2023 datierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Kameruns, stellte am 29. Juni 2023 den für das Revisionsverfahren relevanten und mit 23. Mai 2023 datierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
2
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Dezember 2023 wurde der Antrag der Revisionswerberin „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK [...] gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 [...] zurückgewiesen.“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Dezember 2023 wurde der Antrag der Revisionswerberin „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK [...] gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 [...] zurückgewiesen.“
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4
Das Verwaltungsgericht traf (u.a.) Feststellungen zum Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und verwies im Wesentlichen darauf, dass aus dem Antragsvorbringen der Revisionswerberin im Vergleich „zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung“ ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt nicht hervorgehe. Das Verwaltungsgericht traf (u.a.) Feststellungen zum Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und verwies im Wesentlichen darauf, dass aus dem Antragsvorbringen der Revisionswerberin im Vergleich „zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung“ ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt nicht hervorgehe.
5
Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben können, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar gewesen.Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben können, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar gewesen.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 19.3.2025, Ra 2025/17/0011, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 19.3.2025, Ra 2025/17/0011, mwN).
12
Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG durchgeführt habe und dadurch näher genannte „Aspekte noch deutlicher hervorgekommen“ und „auch die anderen möglichen Aufenthaltsgrundlagen [...] inbegriffen und zu prüfen“ gewesen wären.Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG durchgeführt habe und dadurch näher genannte „Aspekte noch deutlicher hervorgekommen“ und „auch die anderen möglichen Aufenthaltsgrundlagen [...] inbegriffen und zu prüfen“ gewesen wären.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2024/17/0010, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche , VwGH 30.6.2025, Ra 2024/17/0010, mwN). 14
Die Revisionswerberin zeigt damit nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung unzutreffend sei.Die Revisionswerberin zeigt damit nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung unzutreffend sei. 15
Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 27.3.2025, Ra 2022/17/0006, mwN).Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 27.3.2025, Ra 2022/17/0006, mwN).
16
Im Übrigen muss für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0146, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht.Im Übrigen muss für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0146, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht.
17
Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nämlich einen solchen Begründungsmangel im Zusammenhang mit vom Verwaltungsgericht ergänzend eingeholten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister ortet, übersieht die Revisionswerberin, dass es sich dabei um eine bloße Zusatzbegründung handelt (arg: „Der Vollständigkeit halber [...]“), die daher für die Abweisung der Beschwerde nicht tragend ist.
18
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).
19
Vor diesem Hintergrund legt die Revision nicht dar, inwiefern der Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen sei. Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts entgegen § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG geboten gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0011, mwN).Vor diesem Hintergrund legt die Revision nicht dar, inwiefern der Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen sei. Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts entgegen Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geboten gewesen wäre vergleiche , dazu VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0011, mwN).
20
Im Übrigen hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 30.6.2025, Ra 2024/17/0010, mwN).Im Übrigen hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , neuerlich VwGH 30.6.2025, Ra 2024/17/0010, mwN). 21
Unter der Überschrift „2. Revisionspunkt:“ erachtet sich die Revisionswerberin durch die angefochtene Entscheidung
„in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt auf Gewährung von Asyl bzw. internationalem Schutz, den gesetzlichen Richter, auf Gleichbehandlung, auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und das Recht auf korrekte Ermessensentscheidung und das Unterlassen von Willkür, auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK), auf Einhaltung der Verfahrensgesetze und insbesondere des amtswegigen Ermittlungsgrundsatzes, auf Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ oder zumindest einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ jeweils gem. §§ 55 bzw. 56 AsylG, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen.„in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt auf Gewährung von Asyl bzw. internationalem Schutz, den gesetzlichen Richter, auf Gleichbehandlung, auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) und das Recht auf korrekte Ermessensentscheidung und das Unterlassen von Willkür, auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK), auf Einhaltung der Verfahrensgesetze und insbesondere des amtswegigen Ermittlungsgrundsatzes, auf Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ oder zumindest einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ jeweils gem. Paragraphen 55, bzw. 56 AsylG, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Daneben erachtet sich die RV durch das angefochtene Erkenntnis in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt auf den gesetzlichen Richter, auf Gleichbehandlung, auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) verletzt, da das Gericht seine Entscheidung ohne die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen hat, bei der die RV die Umstände der starken Integration in Österreich hätte darlegen können. [...]“Daneben erachtet sich die Regierungsvorlage durch das angefochtene Erkenntnis in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt auf den gesetzlichen Richter, auf Gleichbehandlung, auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) verletzt, da das Gericht seine Entscheidung ohne die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen hat, bei der die Regierungsvorlage die Umstände der starken Integration in Österreich hätte darlegen können. [...]“
22
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ab, mit dem der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war. Es liegt daher in Bezug auf das Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht. Die Revisionswerberin konnte daher schon deswegen in den oben wiedergegebenen, als Revisionspunkt genannten Rechten, insbesondere auch „auf Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ oder zumindest einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ jeweils gem. §§ 55 bzw. 56 AsylG, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht verletzt werden (vgl. etwa wiederum VwGH 30.6.2025, Ra 2024/17/0010, mwN). Ein Antrag auf Erteilung von internationalem Schutz liegt dem Revisionsverfahren ohnedies nicht zugrunde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ab, mit dem der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war. Es liegt daher in Bezug auf das Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht. Die Revisionswerberin konnte daher schon deswegen in den oben wiedergegebenen, als Revisionspunkt genannten Rechten, insbesondere auch „auf Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ oder zumindest einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ jeweils gem. Paragraphen 55, bzw. 56 AsylG, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht verletzt werden vergleiche , etwa wiederum VwGH 30.6.2025, Ra 2024/17/0010, mwN). Ein Antrag auf Erteilung von internationalem Schutz liegt dem Revisionsverfahren ohnedies nicht zugrunde. 23
Im Zusammenhang mit dem auf das Wesentliche zusammengefassten weiteren Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um keinen Revisionspunkt, sondern um - sehr allgemein umschriebene - Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt (VwGH 25.4.2023, Ra 2023/17/0060, mwN).Im Zusammenhang mit dem auf das Wesentliche zusammengefassten weiteren Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um keinen Revisionspunkt, sondern um - sehr allgemein umschriebene - Revisionsgründe nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG handelt (VwGH 25.4.2023, Ra 2023/17/0060, mwN).
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Im Übrigen werden verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezeichnet, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, nicht berufen (vgl. dazu etwa VwGH 7.2.2023, Ra 2023/01/0015, mwN).Im Übrigen werden verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezeichnet, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, das gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, nicht berufen vergleiche , dazu etwa VwGH 7.2.2023, Ra 2023/01/0015, mwN).
25
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2025