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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG widerrufen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG widerrufen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zunächst (unter Punkt I.) der wesentliche Gang des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargestellt. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zunächst (unter Punkt römisch eins.) der wesentliche Gang des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargestellt.
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Nach einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des vom Sachverständigen S in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Februar 2022 erstatteten Ergänzungsgutachtens, wonach hinsichtlich zweier begutachteter Fahrzeuge im Zeitpunkt der positiven Begutachtung durch die Revisionswerberin Gefahr in Verzug begründende schwere Mängel vorgelegen seien, werden unter Punkt I.17. (auch als solche bezeichnete) Feststellungen (vgl. Seiten 66 bis 70 des Erkenntnisses) getroffen:Nach einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des vom Sachverständigen S in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Februar 2022 erstatteten Ergänzungsgutachtens, wonach hinsichtlich zweier begutachteter Fahrzeuge im Zeitpunkt der positiven Begutachtung durch die Revisionswerberin Gefahr in Verzug begründende schwere Mängel vorgelegen seien, werden unter Punkt römisch eins.17. (auch als solche bezeichnete) Feststellungen vergleiche , Seiten 66 bis 70 des Erkenntnisses) getroffen:
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Der Revisionswerberin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG erteilt worden. G und (ab Mai 2020) auch A hätten als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Personen eingesetzt werden dürfen. A habe die Meisterprüfung absolviert und zuvor als Mechaniker bei einem anderen Betrieb gearbeitet. A habe im Betrieb der Revisionswerberin bis zu 30 § 57a KFG-Überprüfungen täglich durchgeführt. Dabei sei es vorgekommen, dass trotz festgestellten schwerer Mängel dem Kunden ein positives Gutachten ausgestellt worden sei, weil G ihm gesagt habe „Das passt schon so.“ In jedenfalls neun näher genannten Fällen habe A positive Gutachten ausgestellt, obwohl an den Fahrzeugen zum Begutachtungszeitpunkt schwere Mängel vorgelegen seien. Er sei bei Ausübung seiner Prüftätigkeit nicht kontrolliert worden. A sei wegen der unrichtigen Ausstellung dieser Gutachten (und einer Vielzahl weiterer) vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtkräftig wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB bestraft worden. Der Revisionswerberin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG erteilt worden. G und (ab Mai 2020) auch A hätten als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Personen eingesetzt werden dürfen. A habe die Meisterprüfung absolviert und zuvor als Mechaniker bei einem anderen Betrieb gearbeitet. A habe im Betrieb der Revisionswerberin bis zu 30 Paragraph 57 a, KFG-Überprüfungen täglich durchgeführt. Dabei sei es vorgekommen, dass trotz festgestellten schwerer Mängel dem Kunden ein positives Gutachten ausgestellt worden sei, weil G ihm gesagt habe „Das passt schon so.“ In jedenfalls neun näher genannten Fällen habe A positive Gutachten ausgestellt, obwohl an den Fahrzeugen zum Begutachtungszeitpunkt schwere Mängel vorgelegen seien. Er sei bei Ausübung seiner Prüftätigkeit nicht kontrolliert worden. A sei wegen der unrichtigen Ausstellung dieser Gutachten (und einer Vielzahl weiterer) vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtkräftig wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB bestraft worden.
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G selbst habe jedenfalls in zehn näher genannten Fällen positive Gutachten gemäß § 57a KFG ausgestellt, obwohl bei den begutachteten Fahrzeugen im Begutachtungszeitpunkt näher dargestellte schwere Mängel vorgelegen seien, die in zwei Fällen sogar Gefahr in Verzug begründet hätten.G selbst habe jedenfalls in zehn näher genannten Fällen positive Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG ausgestellt, obwohl bei den begutachteten Fahrzeugen im Begutachtungszeitpunkt näher dargestellte schwere Mängel vorgelegen seien, die in zwei Fällen sogar Gefahr in Verzug begründet hätten.
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Auf diese Feststellungen folgt unter Punkt II. die Beweiswürdigung, unter Punkt III. werden die maßgebenden Rechtsvorschriften wiedergegeben, woran sich unter IV. die „Rechtliche[n] Erwägungen“ anschließen.Auf diese Feststellungen folgt unter Punkt römisch zwei. die Beweiswürdigung, unter Punkt römisch drei. werden die maßgebenden Rechtsvorschriften wiedergegeben, woran sich unter römisch vier. die „Rechtliche[n] Erwägungen“ anschließen.
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Darin führt das Verwaltungsgericht - zusammengefasst - aus, entscheidend bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG sei, ob der Betreffende die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die vom Inhaber einer solchen Berechtigung erwartet werden dürfe. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit solle das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften gewährleisten; entscheidend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Darin führt das Verwaltungsgericht - zusammengefasst - aus, entscheidend bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG sei, ob der Betreffende die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die vom Inhaber einer solchen Berechtigung erwartet werden dürfe. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit solle das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften gewährleisten; entscheidend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung.
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Nach weiterer Darlegung der für diese Beurteilung grundsätzlich maßgebenden Parameter führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, fallbezogen sei die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin zu verneinen: Der als geeignete Person namhaft gemachte A habe in zumindest neun Fällen Fahrzeuge trotz Bestehens schwerer, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließender Mängel positiv begutachtet. G, der Geschäftsführer der Revisionswerberin, habe lediglich kontrolliert, dass gearbeitet werde, aber in keiner Weise die Richtigkeit der Begutachtungen durch A kontrolliert. Im Gegenteil sei dieser von G angeleitet worden, auch bei Vorliegen schwerer Mängel ein positives Gutachten zu erstellen. G selbst wiederum habe bei zumindest zehn Fahrzeugen trotz Bestehens schwerer Mängel positive Gutachten ausgestellt, wobei in zwei Fällen sogar Gefahr in Verzug vorgelegen sei.
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Hinzu trete der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von A und G: Während ersterer sich im Wesentlichen schuld- und tatgeständig gezeigt habe, sei G nicht fehlereinsichtig gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision, zu der im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
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Der unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Begründungserfordernissen - offenbar ohne Blick auf das angefochtene Erkenntnis - geltend gemachte Vorwurf des Fehlens der notwendigen Begründungselemente ist offenkundig unbegründet, wie die oben ersichtliche (zusammengefasste) Darstellung der verwaltungsgerichtlichen Begründung zeigt.
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Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zurechnung des Fehlverhaltes eines Angestellten mit Prüfungsbefugnis nach § 57a KFG und zum „zulässigen Fehlerkalkül“ bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit: Anders als die Revision darzustellen versucht, wurde weder die „Vertrauenswürdigkeit des Angestellten ungeprüft der Revisionswerberin zugerechnet“, noch hat das Verwaltungsgericht das angelastete Fehlverhalten lediglich „mit einer negativen Prüfung von 2 Fahrzeugen“ (deren Mängel zum Prüfungszeitpunkt nicht erkennbar gewesen seien) begründet. Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zurechnung des Fehlverhaltes eines Angestellten mit Prüfungsbefugnis nach Paragraph 57 a, KFG und zum „zulässigen Fehlerkalkül“ bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit: Anders als die Revision darzustellen versucht, wurde weder die „Vertrauenswürdigkeit des Angestellten ungeprüft der Revisionswerberin zugerechnet“, noch hat das Verwaltungsgericht das angelastete Fehlverhalten lediglich „mit einer negativen Prüfung von 2 Fahrzeugen“ (deren Mängel zum Prüfungszeitpunkt nicht erkennbar gewesen seien) begründet.
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Vielmehr wurde G selbst, dem Geschäftsführer der Revisionswerberin, angelastet, in zumindest zehn Fällen trotz Bestehens schwerer, die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigender Mängel positive Gutachten ausgestellt zu haben; dass die jeweiligen Mängel bei der gebotenen gewissenhaften Überprüfung nicht erkennbar gewesen seien, ergibt sich nicht aus den der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
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Von einer ungeprüften Zurechnung des Fehlverhaltens des A kann im Übrigen auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Rede sein, weil A vom Geschäftsführer der Revisionswerberin angeleitet wurde, auch bei Vorliegen schwerer Mängel ein positives Gutachten zu erstellen.
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Dass das Verwaltungsgericht die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Leitlinien zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG (vgl. dazu etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2024/11/0001, mwN) nicht beachtet hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.Dass das Verwaltungsgericht die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Leitlinien zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG vergleiche , dazu etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2024/11/0001, mwN) nicht beachtet hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. 20
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2025