TE Vwgh Beschluss 2025/12/5 Ra 2023/11/0063

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Veröffentlicht am 05.12.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §57a Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der J GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. April 2023, Zl. LVwG 41.19-1968/2021-63, betreffend Entziehung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann der Steiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der J GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. April 2023, Zl. LVwG 41.19-1968/2021-63, betreffend Entziehung der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann der Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG widerrufen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG widerrufen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zunächst (unter Punkt I.) der wesentliche Gang des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargestellt. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zunächst (unter Punkt römisch eins.) der wesentliche Gang des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargestellt.
3
Nach einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des vom Sachverständigen S in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Februar 2022 erstatteten Ergänzungsgutachtens, wonach hinsichtlich zweier begutachteter Fahrzeuge im Zeitpunkt der positiven Begutachtung durch die Revisionswerberin Gefahr in Verzug begründende schwere Mängel vorgelegen seien, werden unter Punkt I.17. (auch als solche bezeichnete) Feststellungen (vgl. Seiten 66 bis 70 des Erkenntnisses) getroffen:Nach einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des vom Sachverständigen S in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Februar 2022 erstatteten Ergänzungsgutachtens, wonach hinsichtlich zweier begutachteter Fahrzeuge im Zeitpunkt der positiven Begutachtung durch die Revisionswerberin Gefahr in Verzug begründende schwere Mängel vorgelegen seien, werden unter Punkt römisch eins.17. (auch als solche bezeichnete) Feststellungen vergleiche , Seiten 66 bis 70 des Erkenntnisses) getroffen:
4
Der Revisionswerberin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG erteilt worden. G und (ab Mai 2020) auch A hätten als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Personen eingesetzt werden dürfen. A habe die Meisterprüfung absolviert und zuvor als Mechaniker bei einem anderen Betrieb gearbeitet. A habe im Betrieb der Revisionswerberin bis zu 30 § 57a KFG-Überprüfungen täglich durchgeführt. Dabei sei es vorgekommen, dass trotz festgestellten schwerer Mängel dem Kunden ein positives Gutachten ausgestellt worden sei, weil G ihm gesagt habe „Das passt schon so.“ In jedenfalls neun näher genannten Fällen habe A positive Gutachten ausgestellt, obwohl an den Fahrzeugen zum Begutachtungszeitpunkt schwere Mängel vorgelegen seien. Er sei bei Ausübung seiner Prüftätigkeit nicht kontrolliert worden. A sei wegen der unrichtigen Ausstellung dieser Gutachten (und einer Vielzahl weiterer) vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtkräftig wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB bestraft worden. Der Revisionswerberin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2015 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG erteilt worden. G und (ab Mai 2020) auch A hätten als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Personen eingesetzt werden dürfen. A habe die Meisterprüfung absolviert und zuvor als Mechaniker bei einem anderen Betrieb gearbeitet. A habe im Betrieb der Revisionswerberin bis zu 30 Paragraph 57 a, KFG-Überprüfungen täglich durchgeführt. Dabei sei es vorgekommen, dass trotz festgestellten schwerer Mängel dem Kunden ein positives Gutachten ausgestellt worden sei, weil G ihm gesagt habe „Das passt schon so.“ In jedenfalls neun näher genannten Fällen habe A positive Gutachten ausgestellt, obwohl an den Fahrzeugen zum Begutachtungszeitpunkt schwere Mängel vorgelegen seien. Er sei bei Ausübung seiner Prüftätigkeit nicht kontrolliert worden. A sei wegen der unrichtigen Ausstellung dieser Gutachten (und einer Vielzahl weiterer) vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtkräftig wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB bestraft worden.
5
G selbst habe jedenfalls in zehn näher genannten Fällen positive Gutachten gemäß § 57a KFG ausgestellt, obwohl bei den begutachteten Fahrzeugen im Begutachtungszeitpunkt näher dargestellte schwere Mängel vorgelegen seien, die in zwei Fällen sogar Gefahr in Verzug begründet hätten.G selbst habe jedenfalls in zehn näher genannten Fällen positive Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG ausgestellt, obwohl bei den begutachteten Fahrzeugen im Begutachtungszeitpunkt näher dargestellte schwere Mängel vorgelegen seien, die in zwei Fällen sogar Gefahr in Verzug begründet hätten.
6
Auf diese Feststellungen folgt unter Punkt II. die Beweiswürdigung, unter Punkt III. werden die maßgebenden Rechtsvorschriften wiedergegeben, woran sich unter IV. die „Rechtliche[n] Erwägungen“ anschließen.Auf diese Feststellungen folgt unter Punkt römisch zwei. die Beweiswürdigung, unter Punkt römisch drei. werden die maßgebenden Rechtsvorschriften wiedergegeben, woran sich unter römisch vier. die „Rechtliche[n] Erwägungen“ anschließen.
7
Darin führt das Verwaltungsgericht - zusammengefasst - aus, entscheidend bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG sei, ob der Betreffende die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die vom Inhaber einer solchen Berechtigung erwartet werden dürfe. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit solle das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften gewährleisten; entscheidend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Darin führt das Verwaltungsgericht - zusammengefasst - aus, entscheidend bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG sei, ob der Betreffende die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die vom Inhaber einer solchen Berechtigung erwartet werden dürfe. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit solle das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften gewährleisten; entscheidend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung.
8
Nach weiterer Darlegung der für diese Beurteilung grundsätzlich maßgebenden Parameter führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, fallbezogen sei die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin zu verneinen: Der als geeignete Person namhaft gemachte A habe in zumindest neun Fällen Fahrzeuge trotz Bestehens schwerer, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließender Mängel positiv begutachtet. G, der Geschäftsführer der Revisionswerberin, habe lediglich kontrolliert, dass gearbeitet werde, aber in keiner Weise die Richtigkeit der Begutachtungen durch A kontrolliert. Im Gegenteil sei dieser von G angeleitet worden, auch bei Vorliegen schwerer Mängel ein positives Gutachten zu erstellen. G selbst wiederum habe bei zumindest zehn Fahrzeugen trotz Bestehens schwerer Mängel positive Gutachten ausgestellt, wobei in zwei Fällen sogar Gefahr in Verzug vorgelegen sei.
9
Hinzu trete der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von A und G: Während ersterer sich im Wesentlichen schuld- und tatgeständig gezeigt habe, sei G nicht fehlereinsichtig gewesen.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision, zu der im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
15
Der unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Begründungserfordernissen - offenbar ohne Blick auf das angefochtene Erkenntnis - geltend gemachte Vorwurf des Fehlens der notwendigen Begründungselemente ist offenkundig unbegründet, wie die oben ersichtliche (zusammengefasste) Darstellung der verwaltungsgerichtlichen Begründung zeigt.
16
Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zurechnung des Fehlverhaltes eines Angestellten mit Prüfungsbefugnis nach § 57a KFG und zum „zulässigen Fehlerkalkül“ bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit: Anders als die Revision darzustellen versucht, wurde weder die „Vertrauenswürdigkeit des Angestellten ungeprüft der Revisionswerberin zugerechnet“, noch hat das Verwaltungsgericht das angelastete Fehlverhalten lediglich „mit einer negativen Prüfung von 2 Fahrzeugen“ (deren Mängel zum Prüfungszeitpunkt nicht erkennbar gewesen seien) begründet. Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zurechnung des Fehlverhaltes eines Angestellten mit Prüfungsbefugnis nach Paragraph 57 a, KFG und zum „zulässigen Fehlerkalkül“ bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit: Anders als die Revision darzustellen versucht, wurde weder die „Vertrauenswürdigkeit des Angestellten ungeprüft der Revisionswerberin zugerechnet“, noch hat das Verwaltungsgericht das angelastete Fehlverhalten lediglich „mit einer negativen Prüfung von 2 Fahrzeugen“ (deren Mängel zum Prüfungszeitpunkt nicht erkennbar gewesen seien) begründet.
17
Vielmehr wurde G selbst, dem Geschäftsführer der Revisionswerberin, angelastet, in zumindest zehn Fällen trotz Bestehens schwerer, die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigender Mängel positive Gutachten ausgestellt zu haben; dass die jeweiligen Mängel bei der gebotenen gewissenhaften Überprüfung nicht erkennbar gewesen seien, ergibt sich nicht aus den der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
18
Von einer ungeprüften Zurechnung des Fehlverhaltens des A kann im Übrigen auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Rede sein, weil A vom Geschäftsführer der Revisionswerberin angeleitet wurde, auch bei Vorliegen schwerer Mängel ein positives Gutachten zu erstellen.
19
Dass das Verwaltungsgericht die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Leitlinien zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG (vgl. dazu etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2024/11/0001, mwN) nicht beachtet hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.Dass das Verwaltungsgericht die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Leitlinien zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG vergleiche , dazu etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2024/11/0001, mwN) nicht beachtet hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
20
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110063.L00

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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