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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Juni 2021 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zur Last gelegt, dass von der genannten GmbH im Zeitraum von zumindest 18. Juni 2020 bis 24. Juni 2020 im Uferschutzbereich des B-Baches auf GST-Nr. X, KG Y, und eines namenlosen Gerinnes, außerhalb bebauter Bereiche, ohne Bewilligung Aufschüttungen getätigt worden seien, obwohl im Bereich von fließenden Gewässer innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs. 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung bedürfen würden. Beim Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass Aufschüttung am nördlichen Teil des projektierten Campingplatzes durchgeführt worden seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Jänner 2020 sei über den Antrag der GmbH auf Errichtung und Betrieb des Campingplatzes Z abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die GmbH rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sei im Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig gewesen. Dadurch habe der Revisionswerber § 57 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) iVm § 24 Abs. 2 GNL verletzt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Juni 2021 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zur Last gelegt, dass von der genannten GmbH im Zeitraum von zumindest 18. Juni 2020 bis 24. Juni 2020 im Uferschutzbereich des B-Baches auf GST-Nr. römisch zehn, KG Y, und eines namenlosen Gerinnes, außerhalb bebauter Bereiche, ohne Bewilligung Aufschüttungen getätigt worden seien, obwohl im Bereich von fließenden Gewässer innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (Paragraph 33, Absatz 5,), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung bedürfen würden. Beim Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass Aufschüttung am nördlichen Teil des projektierten Campingplatzes durchgeführt worden seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Jänner 2020 sei über den Antrag der GmbH auf Errichtung und Betrieb des Campingplatzes Z abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die GmbH rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sei im Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig gewesen. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, GNL verletzt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. August 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Übertretungsnormen näher konkretisiert. Es wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,-- auferlegt und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. August 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Übertretungsnormen näher konkretisiert. Es wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,-- auferlegt und gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108). 6
In der Revision wird unter Punkt „IV. Revisionspunkte“ geltend gemacht, dass sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf
„die Bewilligungsfreiheit derartiger Arbeiten gem. § 24 Abs 2 des Gesetzes über Natur- und Landschaftsschutz,„die Bewilligungsfreiheit derartiger Arbeiten gem. Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über Natur- und Landschaftsschutz,
der Bewilligungsfreiheit von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten gem. § 24 Abs 5 des Gesetzes über Natur- und Landschaftsschutz,der Bewilligungsfreiheit von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten gem. Paragraph 24, Absatz 5, des Gesetzes über Natur- und Landschaftsschutz,
der Zuständigkeit von Anweisungen des Bürgermeisters gem. § 49 des Wasserrechtsgesetzes,der Zuständigkeit von Anweisungen des Bürgermeisters gem. Paragraph 49, des Wasserrechtsgesetzes,
der fehlerhaften Anwendung des § 24 Abs 2 GNL sowieder fehlerhaften Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, GNL sowie
der fehlerhaften Anwendung des § 57 Abs 1 lit a GNLder fehlerhaften Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, GNL
verletzt“ sieht.
„Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung, aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel entsprechende Feststellungen gem. § 45 ff AVG getroffen werden und auf Erlassung einer Entscheidung, bezüglich welcher der wesentliche Sachverhalt ermittelt wurde, als verletzt.“„Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung, aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel entsprechende Feststellungen gem. Paragraph 45, ff AVG getroffen werden und auf Erlassung einer Entscheidung, bezüglich welcher der wesentliche Sachverhalt ermittelt wurde, als verletzt.“
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Mit diesem Vorbringen macht er aber kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte, da es sich beim genannten Vorbringen nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne der Z 5 leg. cit. (vgl. den Beschluss vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Der Revisionswerber könnte nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt sein (vgl. abermals VwGH Ra 2015/11/0078, mwN). Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes wurde nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet jedoch aus (vgl. VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316).Mit diesem Vorbringen macht er aber kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte, da es sich beim genannten Vorbringen nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne der Ziffer 5, leg. cit. vergleiche , den Beschluss vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Der Revisionswerber könnte nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt sein vergleiche , abermals VwGH Ra 2015/11/0078, mwN). Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes wurde nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet jedoch aus vergleiche , VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316). 8
Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2025