TE Vwgh Beschluss 2025/12/10 Ra 2025/16/0088

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Veröffentlicht am 10.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs3
FamLAG 1967 §12
FamLAG 1967 §13
FamLAG 1967 §8
VwRallg
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der B A, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Juni 2025, Zl. RV/7100551/2025, betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2023 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 5. Dezember 2023, mit dem die Anträge der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Juli 2023 abgewiesen worden waren, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revisionswerberin habe ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Sie sei im Dezember 1980 geboren und habe das 21. Lebensjahr im Dezember 2001 vollendet. Von Juni 2004 bis Juni 2023 habe die Revisionswerberin erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Aufgrund einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs sei es mit Juni 2023 zur Einstellung der Auszahlung gekommen. Der Antrag der Revisionswerberin vom 1. Juni 2023 auf neuerliche Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2023 sei vom Finanzamt abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2024 abgewiesen, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag gestellt habe. Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 1. Juli 2005, 10. Juni 2008 und 24. September 2024 sei die Revisionswerberin dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Unfähigkeit nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten sei, sondern erst im Juni 2004.
3
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für volljährige Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 zweiter Satz FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Nachweis des Bestehens einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Gleiches gelte für den Zeitpunkt des Eintritts derselben. Für die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig seien. In den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 1. Juli 2005, 10. Juni 2008 und 24. September 2024 sei festgestellt worden, dass die Unfähigkeit der Revisionswerberin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorlägen. Die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags erfolge nicht durch einen rechtskraftfähigen Bescheid iSd §§ 92 ff BAO. Vielmehr sei die Familienbeihilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuzahlen (§ 11 FLAG 1967), wovon lediglich eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zu ergehen habe. Im Familienbeihilfenverfahren erfolge somit keine rechtskraftfähige Feststellung über das Bestehen eines Daueranspruchs. Eine frühere Auszahlung entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Der Grundsatz von Treu und Glauben komme schon mangels Vollzugspielraums nicht zum Tragen.Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG 1967 für volljährige Vollwaisen oder diesen nach Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Nachweis des Bestehens einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei nach Paragraph 8, Absatz 6, FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Gleiches gelte für den Zeitpunkt des Eintritts derselben. Für die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig seien. In den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 1. Juli 2005, 10. Juni 2008 und 24. September 2024 sei festgestellt worden, dass die Unfähigkeit der Revisionswerberin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, FLAG 1967 nicht vorlägen. Die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags erfolge nicht durch einen rechtskraftfähigen Bescheid iSd Paragraphen 92, ff BAO. Vielmehr sei die Familienbeihilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuzahlen (Paragraph 11, FLAG 1967), wovon lediglich eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, FLAG 1967 zu ergehen habe. Im Familienbeihilfenverfahren erfolge somit keine rechtskraftfähige Feststellung über das Bestehen eines Daueranspruchs. Eine frühere Auszahlung entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Der Grundsatz von Treu und Glauben komme schon mangels Vollzugspielraums nicht zum Tragen.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, die „belangte Behörde“ (gemeint wohl: das Bundesfinanzgericht) sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtskraft von Entscheidungen abgewichen. Es habe die bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ignoriert und damit die Rechtskraft hinsichtlich der formellen Voraussetzungen negiert. Diese Voraussetzungen seien rechtskräftig festgestellt worden und könnten nicht durch einen neuen Bescheid nachträglich abgeändert werden. Auch habe die „belangte Behörde“ § 8 FLAG 1967 ignoriert, wonach nach Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe nur die erhebliche Behinderung nach (spätestens) fünf Jahren neu festzustellen sei, nicht aber die sonstigen Voraussetzungen. Auch liege ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vor, weil offenbar von mehrfachen Fehlentscheidungen des Finanzamts ausgegangen worden sei, ohne im Detail die Ursachen für diese Entscheidungen zu überprüfen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, die „belangte Behörde“ (gemeint wohl: das Bundesfinanzgericht) sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtskraft von Entscheidungen abgewichen. Es habe die bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ignoriert und damit die Rechtskraft hinsichtlich der formellen Voraussetzungen negiert. Diese Voraussetzungen seien rechtskräftig festgestellt worden und könnten nicht durch einen neuen Bescheid nachträglich abgeändert werden. Auch habe die „belangte Behörde“ Paragraph 8, FLAG 1967 ignoriert, wonach nach Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe nur die erhebliche Behinderung nach (spätestens) fünf Jahren neu festzustellen sei, nicht aber die sonstigen Voraussetzungen. Auch liege ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vor, weil offenbar von mehrfachen Fehlentscheidungen des Finanzamts ausgegangen worden sei, ohne im Detail die Ursachen für diese Entscheidungen zu überprüfen.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es der revisionswerbenden Partei, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 5.10.2023, Ra 2022/15/0031, mwN).
9
In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2022/16/0011, mwN).In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2022/16/0011, mwN).
10
Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht. Weder wird eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, von der das Bundesfinanzgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen wäre, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gelöst hätte. Die Revision erweist sich schon deshalb als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Familienbeihilfe (ebenso wie der Kinderabsetzbetrag) nicht mit Bescheid zuerkannt wird (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Nach § 13 zweiter Satz FLAG 1967 hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung) (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Es ergeht lediglich eine Mitteilung (§ 12 FLAG 1967), die nicht rechtskraftfähig ist (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/15/0068). Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheids (vgl. nochmals VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Auch aus § 8 FLAG 1967 ergibt sich nichts anderes.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Familienbeihilfe (ebenso wie der Kinderabsetzbetrag) nicht mit Bescheid zuerkannt wird vergleiche , VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG 1967 hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung) vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Es ergeht lediglich eine Mitteilung (Paragraph 12, FLAG 1967), die nicht rechtskraftfähig ist vergleiche , VwGH 28.5.2008, 2007/15/0068). Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheids vergleiche , nochmals VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Auch aus Paragraph 8, FLAG 1967 ergibt sich nichts anderes.
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Soweit abschließend eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt wird, weil sich das Bundesfinanzgericht nicht detailliert mit den Ursachen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bis Juni 2023 auseinandergesetzt habe, wird damit ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2022/15/0018). Dass das Bundesfinanzgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2023 zu einem in der Sache anderen, günstigeren Ergebnis hätte kommen können, vermag die Revision nicht darzulegen.Soweit abschließend eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt wird, weil sich das Bundesfinanzgericht nicht detailliert mit den Ursachen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bis Juni 2023 auseinandergesetzt habe, wird damit ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2022/15/0018). Dass das Bundesfinanzgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2023 zu einem in der Sache anderen, günstigeren Ergebnis hätte kommen können, vermag die Revision nicht darzulegen.
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160088.L00

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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