TE Vwgh Erkenntnis 2025/12/10 Ra 2025/10/0095

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Veröffentlicht am 10.12.2025
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Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0096
Ra 2025/10/0097
Ra 2025/10/0098
Besprechung in:
Besprechung in: RdU 2026/48, S. 79-82;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G, 2. N, 3. Ö und 4. U, alle vertreten durch Heger & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. April 2025, Zlen. LVwG-552802/28/SE/GSc - 552804/3 und LVwG-552833/5/SE/GSc, betreffend Einstellung von Beschwerdeverfahren in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. November 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für Gasbohrungen im Nahebereich des Naturschutzgebietes Jaidhaus sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für geländegestaltende Maßnahmen, die Versiegelung des gewachsenen Bodens, die Errichtung von Park-, Abstell- und Lagerflächen sowie von Gebäuden und Bauwerken im Zusammenhang mit einer Erdgasaufschlussbohrung auf näher genannten Grundstücken in der KG I, teilweise im 50-Meter-Uferschutzbereich des Sandernbaches, nach Maßgabe des vorgelegten Projekts und unter Vorschreibung von Auflagen und einer Befristung der Bohr- und Testarbeiten bis zum 31. März 2024 erteilt.Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. November 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für Gasbohrungen im Nahebereich des Naturschutzgebietes Jaidhaus sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für geländegestaltende Maßnahmen, die Versiegelung des gewachsenen Bodens, die Errichtung von Park-, Abstell- und Lagerflächen sowie von Gebäuden und Bauwerken im Zusammenhang mit einer Erdgasaufschlussbohrung auf näher genannten Grundstücken in der KG römisch eins, teilweise im 50-Meter-Uferschutzbereich des Sandernbaches, nach Maßgabe des vorgelegten Projekts und unter Vorschreibung von Auflagen und einer Befristung der Bohr- und Testarbeiten bis zum 31. März 2024 erteilt.
2
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 (erstrevisionswerbende Partei) bzw. 22. Dezember 2023 (zweit- bis viertrevisionswerbende Parteien) Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. April 2025 wurden diese Beschwerden als gegenstandslos geworden erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. April 2025 wurden diese Beschwerden als gegenstandslos geworden erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, alle vier revisionswerbenden Parteien seien gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, die österreichweit zur Ausübung von Parteienrechten befugt seien, und sohin berechtigte Umweltorganisationen iSd § 39a Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001). Gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 hätten die revisionswerbenden Parteien die gegenständlichen, zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerden erhoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, alle vier revisionswerbenden Parteien seien gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, die österreichweit zur Ausübung von Parteienrechten befugt seien, und sohin berechtigte Umweltorganisationen iSd Paragraph 39 a, Absatz eins, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001). Gemäß Paragraph 39 b, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 hätten die revisionswerbenden Parteien die gegenständlichen, zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerden erhoben.
5
Das von den revisionswerbenden Parteien mit der Einbringung ihrer Beschwerden geltend gemachte rechtliche Interesse - so das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Wiedergabe von hg. Judikatur zum Rechtsschutzbedürfnis (Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 28.4.2021, Ro 2020/09/0013; 29.3.2023, Ra 2022/01/0297) - habe im Revisionsfall in der Beseitigung des angefochtenen Bescheids, sohin konkret in der Beseitigung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung von Bohr- und anschließenden Testarbeiten inklusive der Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen (insbesondere Bohrplatz samt Zufahrt) nahe eines Naturschutzgebietes und teilweise in einem Fließgewässeruferschutzbereich, bestanden. Diese Bewilligung sei von der mitbeteiligten Partei nur bis 31. März 2024 beantragt worden. Da das gegenständliche Projekt zur Gänze, sohin einschließlich der für die Bohrung und Testarbeiten erforderlichen Anlagen, befristet bewilligt gewesen sei, sei die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit Ablauf des 31. März 2024 gemäß § 44 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 erloschen. Die mitbeteiligte Partei habe keinen (rechtzeitigen) Antrag auf Fristverlängerung gestellt, wodurch die für die Durchführung der Bohrung errichteten und teilweise weiterhin bestehenden Anlagen seit Außerkrafttreten des § 43a Oö. NSchG 2001 (nunmehr) konsenslos bestünden. Da der gegenständliche naturschutzrechtliche Konsens mit Fristablauf am 31. März 2024 zwischenzeitig erloschen sei, mache es für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bewilligungsbescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Die Aufhebung des Bescheids habe für die revisionswerbenden Parteien keinen objektiven Nutzen mehr, weil in jedem Fall der gleiche faktische Zustand - das Fehlen einer Bewilligung für das - hergestellt würde. Die in den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen besäßen nur (mehr) theoretische Bedeutung. Da somit das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge zeitlicher Überholung nach Einbringung ihrer Beschwerden weggefallen sei, seien die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen gewesen.Das von den revisionswerbenden Parteien mit der Einbringung ihrer Beschwerden geltend gemachte rechtliche Interesse - so das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Wiedergabe von hg. Judikatur zum Rechtsschutzbedürfnis (Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 28.4.2021, Ro 2020/09/0013; 29.3.2023, Ra 2022/01/0297) - habe im Revisionsfall in der Beseitigung des angefochtenen Bescheids, sohin konkret in der Beseitigung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung von Bohr- und anschließenden Testarbeiten inklusive der Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen (insbesondere Bohrplatz samt Zufahrt) nahe eines Naturschutzgebietes und teilweise in einem Fließgewässeruferschutzbereich, bestanden. Diese Bewilligung sei von der mitbeteiligten Partei nur bis 31. März 2024 beantragt worden. Da das gegenständliche Projekt zur Gänze, sohin einschließlich der für die Bohrung und Testarbeiten erforderlichen Anlagen, befristet bewilligt gewesen sei, sei die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit Ablauf des 31. März 2024 gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 erloschen. Die mitbeteiligte Partei habe keinen (rechtzeitigen) Antrag auf Fristverlängerung gestellt, wodurch die für die Durchführung der Bohrung errichteten und teilweise weiterhin bestehenden Anlagen seit Außerkrafttreten des Paragraph 43 a, Oö. NSchG 2001 (nunmehr) konsenslos bestünden. Da der gegenständliche naturschutzrechtliche Konsens mit Fristablauf am 31. März 2024 zwischenzeitig erloschen sei, mache es für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bewilligungsbescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Die Aufhebung des Bescheids habe für die revisionswerbenden Parteien keinen objektiven Nutzen mehr, weil in jedem Fall der gleiche faktische Zustand - das Fehlen einer Bewilligung für das - hergestellt würde. Die in den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen besäßen nur (mehr) theoretische Bedeutung. Da somit das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge zeitlicher Überholung nach Einbringung ihrer Beschwerden weggefallen sei, seien die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen gewesen.
6
Gegen diesen Beschlusss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
8
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, der vorliegende Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101) ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis darauf verwiesen, dass sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechts berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien unterscheide, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft sei und bei denen nach der hg. Rechtsprechung ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht komme. Die in diesem Verfahren erfolgte Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses habe sich daher als inhaltlich rechtswidrig erwiesen. Dasselbe gelte für den hier angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes.
10
Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet.
11
Vorweg ist zur Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei auszuführen, dass entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei mit dem Revisionsantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge „das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben“, dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG entsprochen wurde, zumal bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Revision einerseits kein Zweifel daran bestehen kann, dass mit dem „angefochtenen Erkenntnis“ der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. April 2025 gemeint ist (und insofern - bei der Formulierung des Begehrens - bloß ein Vergreifen in der Bezeichnung vorliegt), und andererseits in der Revision der Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG geltend gemacht wird und der Aufhebungsantrag sich unmissverständlich darauf bezieht. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei kann auch keine Rede von einer „missbräuchlichen Revisionserhebung“ durch die erst-, dritt- und viertrevisionswerbende Parteien deshalb, weil diese Parteien (anders als die zweitrevisionswerbende Partei) einen nachfolgenden weiteren naturschutzrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2024 betreffend das hier in Rede stehende Projekt nicht in Beschwerde gezogen hätten, sein. Gleiches gilt für das in einer Ergänzung zur Revisionsbeantwortung erstattete Vorbringen, wonach von einer „missbräuchlichen Revisionserhebung“ auch der zweitrevisionswerbenden Partei auszugehen sei, weil diese die - nach Revisionserhebung erfolgte - Bestätigung des von ihr in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 31. Oktober 2024 durch das Verwaltungsgericht nicht in Revision gezogen bzw. vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft habe. Soweit die mitbeteiligte Partei allgemeine Einwände gegen die Revisionsbefugnis der revisionswerbenden Parteien geltend macht, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach einer Formalpartei die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. etwa - zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - VwGH 1.6.2021, Ra 2020/10/0035, mit Verweis auf VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Soweit die mitbeteiligte Partei in der Revisionsbeantwortung schließlich Anregungen auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich § 39a Abs. 1 Oö. NSchG 2001 („und allenfalls auch der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Absätze von § 39a Oö. NSchG 2001, aber auch von § 39b Abs 1 Oö. NSchG 2001“) bzw. auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bezüglich „der Anerkennungsverordnungen“ (gemeint damit: jener Bescheide, mit denen die revisionswerbenden Parteien gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt worden seien) formuliert, so war diesen schon deshalb nicht zu folgen, weil der Verwaltungsgerichtshof die dazu von der mitbeteiligten Partei geäußerten Normbedenken nicht teilt (vgl. zum Anknüpfen des Landesgesetzgebers im Bereich des Naturschutzrechts an die im Grunde des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgten bescheidmäßigen Absprüche VwGH 23.5.2023, Ro 2022/10/0006 bis 0009; 13.6.2023, Ro 2021/10/0004).Vorweg ist zur Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei auszuführen, dass entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei mit dem Revisionsantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge „das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben“, dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG entsprochen wurde, zumal bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Revision einerseits kein Zweifel daran bestehen kann, dass mit dem „angefochtenen Erkenntnis“ der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. April 2025 gemeint ist (und insofern - bei der Formulierung des Begehrens - bloß ein Vergreifen in der Bezeichnung vorliegt), und andererseits in der Revision der Aufhebungsgrund des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG geltend gemacht wird und der Aufhebungsantrag sich unmissverständlich darauf bezieht. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei kann auch keine Rede von einer „missbräuchlichen Revisionserhebung“ durch die erst-, dritt- und viertrevisionswerbende Parteien deshalb, weil diese Parteien (anders als die zweitrevisionswerbende Partei) einen nachfolgenden weiteren naturschutzrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2024 betreffend das hier in Rede stehende Projekt nicht in Beschwerde gezogen hätten, sein. Gleiches gilt für das in einer Ergänzung zur Revisionsbeantwortung erstattete Vorbringen, wonach von einer „missbräuchlichen Revisionserhebung“ auch der zweitrevisionswerbenden Partei auszugehen sei, weil diese die - nach Revisionserhebung erfolgte - Bestätigung des von ihr in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 31. Oktober 2024 durch das Verwaltungsgericht nicht in Revision gezogen bzw. vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft habe. Soweit die mitbeteiligte Partei allgemeine Einwände gegen die Revisionsbefugnis der revisionswerbenden Parteien geltend macht, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach einer Formalpartei die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche , etwa - zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - VwGH 1.6.2021, Ra 2020/10/0035, mit Verweis auf VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Soweit die mitbeteiligte Partei in der Revisionsbeantwortung schließlich Anregungen auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich Paragraph 39 a, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 („und allenfalls auch der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Absätze von Paragraph 39 a, Oö. NSchG 2001, aber auch von Paragraph 39 b, Absatz eins, Oö. NSchG 2001“) bzw. auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bezüglich „der Anerkennungsverordnungen“ (gemeint damit: jener Bescheide, mit denen die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt worden seien) formuliert, so war diesen schon deshalb nicht zu folgen, weil der Verwaltungsgerichtshof die dazu von der mitbeteiligten Partei geäußerten Normbedenken nicht teilt vergleiche , zum Anknüpfen des Landesgesetzgebers im Bereich des Naturschutzrechts an die im Grunde des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 erfolgten bescheidmäßigen Absprüche VwGH 23.5.2023, Ro 2022/10/0006 bis 0009; 13.6.2023, Ro 2021/10/0004).
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben (in Rz 9) genannten Erkenntnis vom 28. März 2022, Ra 2020/10/0101, unter anderem Folgendes ausgeführt:

„2.1. Dem angefochtenen Beschluss liegt die Auffassung zugrunde, dem Revisionswerber habe es bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am Rechtsschutzinteresse gemangelt, weil der Mitbeteiligte den noch aufrechten Bewilligungsbescheid vom 26. August 2016 vor diesem Zeitpunkt konsumiert habe und dieser Vorgang selbst im Fall einer Antragsabweisung ,nach der begehrten Naturverträglichkeitsprüfung im Beschwerdeweg nicht rückabwickelbar‘ wäre, sodass der Klärung der aufgeworfenen Frage, welche Auswirkungen die Zirbenfällung auf das in Rede stehende Schutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) habe, - ungeachtet eines subjektiv-öffentlichen Interesses des Revisionswerbers an der Einhaltung von Unionsumweltrecht - nur mehr theoretische Bedeutung zukomme.

Dem kann allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gefolgt werden.

2.2. In Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben - so auch in derartigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. etwa VfGH 15.3.2017, E 46/2016 = VfSlg. 20.158; VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111 = VwSlg. 19.255 A, mwN). 2.2. In Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben - so auch in derartigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar vergleiche , etwa VfGH 15.3.2017, E 46 aus 2016, = VfSlg. 20.158; VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111 = VwSlg. 19.255 A, mwN).

Dieses besteht im Fall einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten hg. Beschluss Ra 2018/10/0022 sowie VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0607, jeweils mwN).Dieses besteht im Fall einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten hg. Beschluss Ra 2018/10/0022 sowie VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0607, jeweils mwN).

2.3. Wie der Gerichtshof in seinem den früheren die Beschwerde des Revisionswerbers zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes aufhebenden Erkenntnis Ro 2018/10/0010 bereits ausgesprochen hat, stützt sich die Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers (als einer anerkannten Umweltorganisation) vorliegend - dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Rs C-664/15, Protect, folgend - in Anwendung des Art. 9 Aarhus-Konvention auf dessen Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung von unionsrechtlichem Umweltrecht; der Revisionswerber hat insofern die sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen zu vertreten (vgl. etwa VwGH 27.8.2021, Ra 2021/10/0139, mwN).2.3. Wie der Gerichtshof in seinem den früheren die Beschwerde des Revisionswerbers zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes aufhebenden Erkenntnis Ro 2018/10/0010 bereits ausgesprochen hat, stützt sich die Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers (als einer anerkannten Umweltorganisation) vorliegend - dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Rs C-664/15, Protect, folgend - in Anwendung des Artikel 9, Aarhus-Konvention auf dessen Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung von unionsrechtlichem Umweltrecht; der Revisionswerber hat insofern die sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen zu vertreten vergleiche , etwa VwGH 27.8.2021, Ra 2021/10/0139, mwN).

Der EuGH hat in seiner - in den Gründen der vorliegenden Revision referierten - Rechtsprechung zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freistehe, Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen könne, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch könne eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (betreffend den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht für ,Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit‘) missachtet würden. Deshalb müssten die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 = VwSlg. 19.515 A, unter Hinweis auf EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14, sowie EuGH 12.5.2011, Rs C-115/09; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 18.5.2016, Ro 2015/04/0026 = VwSlg. 19.373 A, unter Bezugnahme auf EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13, Gruber).Der EuGH hat in seiner - in den Gründen der vorliegenden Revision referierten - Rechtsprechung zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freistehe, Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen könne, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch könne eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (betreffend den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht für ,Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit‘) missachtet würden. Deshalb müssten die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können vergleiche , VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 = VwSlg. 19.515 A, unter Hinweis auf EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14, sowie EuGH 12.5.2011, Rs C-115/09; vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 18.5.2016, Ro 2015/04/0026 = VwSlg. 19.373 A, unter Bezugnahme auf EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13, Gruber).

Wie der Verwaltungsgerichthof in der Entscheidung Ra 2016/04/0117 (Rz 15) bereits ausgeführt hat, beziehen sich diese Aussagen des EuGH ,allgemein auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt‘.

2.4. Auch im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber gestützt auf seine Beschwerdelegitimation als ,Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit‘ iSd Art. 9 Aarhus-Konvention in seinem gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Rechtsmittel die Verletzung von Unionsumweltrecht, namentlich der FFH-RL, geltend macht, verbietet es sich daher, die Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers aus Gründen eines aus dessen subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation in einem derartigen Verfahren unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden.2.4. Auch im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber gestützt auf seine Beschwerdelegitimation als ,Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit‘ iSd Artikel 9, Aarhus-Konvention in seinem gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Rechtsmittel die Verletzung von Unionsumweltrecht, namentlich der FFH-RL, geltend macht, verbietet es sich daher, die Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers aus Gründen eines aus dessen subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation in einem derartigen Verfahren unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden.

Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen nach der hg. Rechtsprechung dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2018/10/0022, oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139, jeweils mwN).“Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen nach der hg. Rechtsprechung dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2018/10/0022, oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139, jeweils mwN).“

13
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im (zum Oö. Jagdgesetz 1964 ergangenen) Erkenntnis vom 3. September 2024, Ra 2023/03/0154 (vgl. - darauf verweisend - auch VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068), unter anderem Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im (zum Oö. Jagdgesetz 1964 ergangenen) Erkenntnis vom 3. September 2024, Ra 2023/03/0154 vergleiche , - darauf verweisend - auch VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068), unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zwar die Jagdjahre 2021/22, 2022/23 und 2023/24 bereits abgelaufen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Oö. JG 1964), sodass der Bescheid vom 19. April 2021 keine Wirkungen mehr zeitigt, und überdies das Oö. JG 1964 mittlerweile außer Kraft getreten ist (§ 91 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024). „Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zwar die Jagdjahre 2021/22, 2022/23 und 2023/24 bereits abgelaufen sind vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Oö. JG 1964), sodass der Bescheid vom 19. April 2021 keine Wirkungen mehr zeitigt, und überdies das Oö. JG 1964 mittlerweile außer Kraft getreten ist (Paragraph 91, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2024,).

Eine Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses kommt dennoch nicht in Betracht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.“Eine Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses kommt dennoch nicht in Betracht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit , Artikel 47, GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.“

14
Nichts anderes kann aber im Revisionsfall gelten. Nach den zutreffenden Revisionsausführungen wurde in der (verbundenen) Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 2025 seitens des Vertreters der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien auch (durch Verweis auf VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101) auf diese, speziell die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Ausführungen dazu, weshalb diese Judikatur - die im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt wird - im Revisionsfall nicht maßgeblich sein sollte, sind diesem Beschluss nicht zu entnehmen. Die mit dem angefochtenen Beschluss - allein wegen des nachträglich weggefallenen Rechtsschutzinteresses - ausgesprochene Gegenstandslosigkeit der Beschwerden und Einstellung des Verfahrens erweist sich demnach als inhaltlich rechtswidrig.
15
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Dezember 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100095.L00

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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