TE Vwgh Beschluss 2025/12/11 Ra 2023/22/0114

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Veröffentlicht am 11.12.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §21a Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 3. April 2023 mündlich verkündete und mit 12. April 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/084/14020/2022-19, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: N M, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte, eine kosovarische Staatsangehörige, beantragte mit Schreiben vom 15. März 2022 die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“.
2
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge: Amtsrevisionswerber) diesen Antrag ab.
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - aus, dass der vom Amtsrevisionswerber herangezogene Abweisungsgrund, nämlich der fehlende Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau Al (alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen seien eindeutig gegeben), nicht vorliege. Durch die - mit der Beschwerde vorgelegte - Stellungnahme eines Psychiaters in Zusammenschau mit der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft sei nachgewiesen, dass der Mitbeteiligten dieser Nachweis aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei. Festgehalten werde jedoch, dass auch auf Basis der - vom Verwaltungsgericht nicht geteilten - Rechtsansicht, dass der Mitbeteiligten ein solcher Nachweis doch zumutbar wäre, der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens zu erteilen wäre.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - aus, dass der vom Amtsrevisionswerber herangezogene Abweisungsgrund, nämlich der fehlende Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau Al (alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen seien eindeutig gegeben), nicht vorliege. Durch die - mit der Beschwerde vorgelegte - Stellungnahme eines Psychiaters in Zusammenschau mit der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft sei nachgewiesen, dass der Mitbeteiligten dieser Nachweis aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei. Festgehalten werde jedoch, dass auch auf Basis der - vom Verwaltungsgericht nicht geteilten - Rechtsansicht, dass der Mitbeteiligten ein solcher Nachweis doch zumutbar wäre, der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens zu erteilen wäre.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision, zu der die Mitbeteiligte im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete.
6
In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird zusammengefasst vorgebracht, das Vorliegen des Unzumutbarkeitsgrundes des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG habe auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen (Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Das Verwaltungsgericht gehe offenbar selbst davon aus, dass die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Vertrauensarztes nicht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten entspreche, und halte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Mitbeteiligte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um das vom Verwaltungsgericht daraufhin angeforderte amtsärztliche Gutachten beizubringen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aber dennoch - und somit entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf den Ausnahmefall des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG gestützt. Das Verwaltungsgericht halte im angefochtenen Erkenntnis zudem fest, dass auch auf Basis der Rechtsansicht, dass der Mitbeteiligten ein Nachweis nach § 21a Abs. 1 NAG doch zumutbar wäre, der Aufenthaltstitel trotzdem gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Mitbeteiligten zu erteilen wäre; dabei übersehe es jedoch, dass dafür ein Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG notwendig wäre, den die Mitbeteiligte aber nicht gestellt habe.In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird zusammengefasst vorgebracht, das Vorliegen des Unzumutbarkeitsgrundes des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG habe auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen (Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Das Verwaltungsgericht gehe offenbar selbst davon aus, dass die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Vertrauensarztes nicht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten entspreche, und halte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Mitbeteiligte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um das vom Verwaltungsgericht daraufhin angeforderte amtsärztliche Gutachten beizubringen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aber dennoch - und somit entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf den Ausnahmefall des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gestützt. Das Verwaltungsgericht halte im angefochtenen Erkenntnis zudem fest, dass auch auf Basis der Rechtsansicht, dass der Mitbeteiligten ein Nachweis nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG doch zumutbar wäre, der Aufenthaltstitel trotzdem gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Mitbeteiligten zu erteilen wäre; dabei übersehe es jedoch, dass dafür ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG notwendig wäre, den die Mitbeteiligte aber nicht gestellt habe.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass sich eine Revision als unzulässig erweist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ra 2021/22/0156, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass sich eine Revision als unzulässig erweist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird vergleiche , etwa VwGH 24.6.2024, Ra 2021/22/0156, mwN).
11
Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat die mitbeteiligte Partei der Aktenlage nach - vor Erlassung des Bescheides des Amtsrevisionswerbers und somit rechtzeitig im Sinne des § 21a Abs. 5 vorletzter Satz NAG - mit Schriftsatz vom 27. September 2022 erkennbar einen Antrag auf Absehen vom Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG gestellt und diesen mit ihrem in Österreich geschützten Privat- und Familienleben begründet. Gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht in seiner Alternativbegründung vorgenommenen Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK wendet sich die Revision nicht. Damit kommt es aber auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der ärztlichen Stellungnahme nicht an.Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat die mitbeteiligte Partei der Aktenlage nach - vor Erlassung des Bescheides des Amtsrevisionswerbers und somit rechtzeitig im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 5, vorletzter Satz NAG - mit Schriftsatz vom 27. September 2022 erkennbar einen Antrag auf Absehen vom Nachweis gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gestellt und diesen mit ihrem in Österreich geschützten Privat- und Familienleben begründet. Gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht in seiner Alternativbegründung vorgenommenen Interessenabwägung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK wendet sich die Revision nicht. Damit kommt es aber auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der ärztlichen Stellungnahme nicht an.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
13
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220114.L00

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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