1
Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (belangte Behörde) vom 13. Oktober 2021 wurde der revisionswerbenden Partei angelastet, sie habe als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:
Die revisionswerbende Partei habe es im Tatzeitraum von 16. Juni 2020 bis zur Beteiligungsmeldung am 26. Jänner 2021 unterlassen, die Überschreitung der Beteiligungsschwelle von 4 % an der Emittentin C-AG am 16. Juni 2020 gemäß § 130 Abs. 1 BörseG 2018 unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, an die Finanzmarktaufsichtsbehörde, dem Börseunternehmen sowie der Emittentin zu melden. Die Meldung der Überschreitung der Beteiligungsschwelle sei erst am 26. Jänner 2021 und somit verspätet erfolgt. Der revisionswerbenden Partei als juristischer Person werde zugerechnet, dass die im Tatzeitraum von 16. Juni 2020 bis 26. Jänner 2021 zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer „selbst gegen die angeführte Verpflichtung verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung des angeführten Verstoßes“ durch eine für die revisionswerbende Partei tätige Person ermöglicht hätten. Die revisionswerbende Partei habe dadurch § 130 in Verbindung mit § 141 Z 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 3 BörseG 2018 verletzt, weshalb über sie eine Strafe in der Höhe von € 70.000,-- gemäß § 141 Z 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 3 BörseG 2018 verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt wurde.Die revisionswerbende Partei habe es im Tatzeitraum von 16. Juni 2020 bis zur Beteiligungsmeldung am 26. Jänner 2021 unterlassen, die Überschreitung der Beteiligungsschwelle von 4 % an der Emittentin C-AG am 16. Juni 2020 gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, an die Finanzmarktaufsichtsbehörde, dem Börseunternehmen sowie der Emittentin zu melden. Die Meldung der Überschreitung der Beteiligungsschwelle sei erst am 26. Jänner 2021 und somit verspätet erfolgt. Der revisionswerbenden Partei als juristischer Person werde zugerechnet, dass die im Tatzeitraum von 16. Juni 2020 bis 26. Jänner 2021 zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer „selbst gegen die angeführte Verpflichtung verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung des angeführten Verstoßes“ durch eine für die revisionswerbende Partei tätige Person ermöglicht hätten. Die revisionswerbende Partei habe dadurch Paragraph 130, in Verbindung mit Paragraph 141, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz 3, BörseG 2018 verletzt, weshalb über sie eine Strafe in der Höhe von € 70.000,-- gemäß Paragraph 141, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz 3, BörseG 2018 verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt wurde.
2
Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Wortfolge „selbst gegen die angeführte Verpflichtung verstoßen und“ im Spruch ersatzlos entfernt und die als verletzte Rechtsvorschrift angeführte Bestimmung § 142 Abs. 3 BörseG 2018 durch „§ 142 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 BörseG 2018“ ersetzt wurde. Darüber hinaus berichtigte das Bundesverwaltungsgericht die Strafnorm, setzte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Wortfolge „selbst gegen die angeführte Verpflichtung verstoßen und“ im Spruch ersatzlos entfernt und die als verletzte Rechtsvorschrift angeführte Bestimmung Paragraph 142, Absatz 3, BörseG 2018 durch „§ 142 Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 2018“ ersetzt wurde. Darüber hinaus berichtigte das Bundesverwaltungsgericht die Strafnorm, setzte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die revisionswerbende Partei habe vor dem 16. Juni 2020 Aktien der Emittentin CE-AG, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen seien, gehalten, die einer Beteiligung von 3,998 % des Grundkapitals der CE-AG entsprochen hätten. Durch einen Aktienerwerb am 16. Juni 2020 sei die Schwelle von 4 % erreicht und überschritten worden. Gemäß § 130 Abs. 1 BörseG 2018 hätte diese Transaktion spätestens nach zwei Handelstagen nach dem Aktienerwerb an die Finanzmarktaufsichtsbehörde, das Börseunternehmen und die Emittentin gemeldet werden müssen. Diese Meldung sei jedoch erst am 26. Jänner 2021 erfolgt. Damit sei der objektive Tatbestand des § 130 Abs. 1 BörseG 2018 erfüllt. Es würden keine Gründe vorliegen, die die Schuld der Zurechnungspersonen, nämlich den zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführern der revisionswerbenden Partei, ausschließen würden. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die revisionswerbende Partei habe vor dem 16. Juni 2020 Aktien der Emittentin CE-AG, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen seien, gehalten, die einer Beteiligung von 3,998 % des Grundkapitals der CE-AG entsprochen hätten. Durch einen Aktienerwerb am 16. Juni 2020 sei die Schwelle von 4 % erreicht und überschritten worden. Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 hätte diese Transaktion spätestens nach zwei Handelstagen nach dem Aktienerwerb an die Finanzmarktaufsichtsbehörde, das Börseunternehmen und die Emittentin gemeldet werden müssen. Diese Meldung sei jedoch erst am 26. Jänner 2021 erfolgt. Damit sei der objektive Tatbestand des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 erfüllt. Es würden keine Gründe vorliegen, die die Schuld der Zurechnungspersonen, nämlich den zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführern der revisionswerbenden Partei, ausschließen würden. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1021/2023-13, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2023, E 1021/2023-15, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1021/2023-13, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2023, E 1021/2023-15, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Daraufhin erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende außerordentliche Revision.
6
In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Sie brachte u.a. vor, dass sie nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehme und ihr deshalb das angefochtene Erkenntnis noch in der Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG zugestellt worden sei.In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Sie brachte u.a. vor, dass sie nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehme und ihr deshalb das angefochtene Erkenntnis noch in der Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG zugestellt worden sei.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zustellfiktion des § 21 Abs. 8 BVwGG für die Fristberechnung nach § 43 Abs. 1 VwGVG relevant sei. Bei Bejahung dieser Frage sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis nicht innerhalb der 15-Monate-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG erlassen habe.In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zustellfiktion des Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG für die Fristberechnung nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG relevant sei. Bei Bejahung dieser Frage sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis nicht innerhalb der 15-Monate-Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG erlassen habe.
11
Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Für den Beginn des Fristenlaufs wird auf das Einlangen der Beschwerde bei der Behörde abgestellt (vgl. VwGH 18.5.2018, Ro 2018/02/0007, 0008, mwN).Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Für den Beginn des Fristenlaufs wird auf das Einlangen der Beschwerde bei der Behörde abgestellt vergleiche , VwGH 18.5.2018, Ro 2018/02/0007, 0008, mwN). 12
Die (zulässige und rechtzeitige) Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde ist bei dieser am 17. November 2021 eingelangt. Die 15-Monate-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG endete daher am 17. Februar 2023.Die (zulässige und rechtzeitige) Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde ist bei dieser am 17. November 2021 eingelangt. Die 15-Monate-Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG endete daher am 17. Februar 2023.
13
Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2023 (einem Freitag) wurde am selben Tag beim - auch hier einschreitenden - Rechtsvertreter der revisionswerbenden Partei im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Der revisionswerbenden Partei ist einzuräumen, dass dieses daher gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG erst mit dem folgenden Werktag - fallbezogen dem 20. Februar 2023 - als zugestellt galt (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2021/17/0065, mwN).Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2023 (einem Freitag) wurde am selben Tag beim - auch hier einschreitenden - Rechtsvertreter der revisionswerbenden Partei im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Der revisionswerbenden Partei ist einzuräumen, dass dieses daher gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG erst mit dem folgenden Werktag - fallbezogen dem 20. Februar 2023 - als zugestellt galt vergleiche , VwGH 14.8.2024, Ra 2021/17/0065, mwN).
14
Der belangten Behörde wurde das gegenständliche Erkenntnis elektronisch mittels „BRZ-Zustellservice“, sohin eines elektronischen Zustelldienstes nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/18/0354), übermittelt und laut Zustellnachweis noch am 17. Februar 2023 mit elektronischer Signatur abgeholt. Die Zustellfiktion des § 21 Abs. 8 BVwGG gilt nur für Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht, die (wie in § 21 Abs. 1 BVwGG ausgeführt) im Wege des ERV nach § 21 BVwGG zugestellt bzw. eingebracht wurden (vgl. VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011). Gemäß § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt (vgl. VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017, mwN). Demnach galt das gegenständliche Erkenntnis schon mit 17. Februar 2023 als der belangten Behörde zugestellt.Der belangten Behörde wurde das gegenständliche Erkenntnis elektronisch mittels „BRZ-Zustellservice“, sohin eines elektronischen Zustelldienstes nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes vergleiche , VwGH 8.10.2020, Ra 2020/18/0354), übermittelt und laut Zustellnachweis noch am 17. Februar 2023 mit elektronischer Signatur abgeholt. Die Zustellfiktion des Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG gilt nur für Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht, die (wie in Paragraph 21, Absatz eins, BVwGG ausgeführt) im Wege des ERV nach Paragraph 21, BVwGG zugestellt bzw. eingebracht wurden vergleiche , VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011). Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt vergleiche , VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017, mwN). Demnach galt das gegenständliche Erkenntnis schon mit 17. Februar 2023 als der belangten Behörde zugestellt. 15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Zustellung an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, der nach § 18 VwGVG Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, die rechtswirksame und rechtzeitige Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Zustellung an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, der nach Paragraph 18, VwGVG Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, die rechtswirksame und rechtzeitige Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vergleiche , VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN). 16
Somit ist auf der Grundlage bereits vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der 15-Monate-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG durch Zustellung an die belangte Behörde am 17. Februar 2023, erlassen wurde. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG vorliegend somit nicht abgelaufen und das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund nicht rechtswidrig.Somit ist auf der Grundlage bereits vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der 15-Monate-Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG durch Zustellung an die belangte Behörde am 17. Februar 2023, erlassen wurde. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist die Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG vorliegend somit nicht abgelaufen und das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund nicht rechtswidrig.
17
Zur Zulässigkeit der Revision wird zudem eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses sowie der überlangen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt.
18
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Da es sich dabei um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt diese im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/02/0132, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Da es sich dabei um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt diese im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 14.10.2024, Ra 2023/02/0132, mwN). 19
Nach der hg. Rechtsprechung ist die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung ist die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen vergleiche , VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN). 20
Das gegenständliche Verfahren weist mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren seit erstmaliger Aufforderung zur Rechtfertigung keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer auf (vgl. zu einer Verfahrensdauer von zwei Jahren und knapp vier Monaten VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN).Das gegenständliche Verfahren weist mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren seit erstmaliger Aufforderung zur Rechtfertigung keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer auf vergleiche , zu einer Verfahrensdauer von zwei Jahren und knapp vier Monaten VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN). 21
Für den zweiten in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Milderungsgrund reicht das vorgebrachte bloße Zugeben des Versehens nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein reumütiges Geständnis neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein - hier aber nicht behauptetes - diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat umfasst (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044, mwN).Für den zweiten in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Milderungsgrund reicht das vorgebrachte bloße Zugeben des Versehens nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein reumütiges Geständnis neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein - hier aber nicht behauptetes - diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat umfasst vergleiche , VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044, mwN). 22
Das Verwaltungsgericht hat eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe vorgenommen und begründet, weshalb es unter Bedachtnahme auf die Schwere und Dauer des Verstoßes, der Beeinträchtigung des Anlegerschutzes und der Markttransparenz sowie der unterbliebenen Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, unter Berücksichtigung der finanziellen Stabilität der revisionswerbenden Partei, insbesondere der Unbescholtenheit und Kooperationsbereitschaft der revisionswerbenden Partei sowie des Umstands, dass es durch den mit einem hohen Strafrahmen bedachten gegenständlichen Verstoß gegen § 130 Abs. 1 BörseG 2018 in Verbindung mit § 133 Z 4 BörseG 2018 zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Aufsichtsziele der belangten Behörde gekommen ist, eine Bestrafung in Höhe der von der belangten Behörde verhängten, im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens gelegenen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Dass die Wertungsfragen der Strafbemessung im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar gelöst worden wären und eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs vorläge, zeigt die Revision nicht auf.Das Verwaltungsgericht hat eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe vorgenommen und begründet, weshalb es unter Bedachtnahme auf die Schwere und Dauer des Verstoßes, der Beeinträchtigung des Anlegerschutzes und der Markttransparenz sowie der unterbliebenen Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, unter Berücksichtigung der finanziellen Stabilität der revisionswerbenden Partei, insbesondere der Unbescholtenheit und Kooperationsbereitschaft der revisionswerbenden Partei sowie des Umstands, dass es durch den mit einem hohen Strafrahmen bedachten gegenständlichen Verstoß gegen Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 in Verbindung mit Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018 zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Aufsichtsziele der belangten Behörde gekommen ist, eine Bestrafung in Höhe der von der belangten Behörde verhängten, im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens gelegenen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Dass die Wertungsfragen der Strafbemessung im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar gelöst worden wären und eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs vorläge, zeigt die Revision nicht auf.
23
Die revisionswerbende Partei bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Verwaltungsgericht habe durch starke Verkürzung der 14-tägigen Frist für die Stellungnahme zu einem Schriftstück der belangten Behörde, die sich darin zur Beschwerde der revisionswerbenden Partei geäußert habe, das Parteiengehör verletzt. Hätte sich das Verwaltungsgericht an die zunächst gewährte 14-tägige Frist gehalten und diese nicht in Hinblick auf das bevorstehende Ende der Entscheidungsfrist gemäß § 43 VwGVG widerrufen, wäre die Entscheidungsfrist des § 43 VwGVG abgelaufen, weshalb das Verwaltungsgericht zu einem für die revisionswerbende Partei günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen. Zudem habe die revisionswerbende Partei durch die willkürliche Verkürzung der Frist nicht mehr die Möglichkeit erhalten, ein weiteres Vorbringen zur Stellungnahme der belangten Behörde zu erstatten.Die revisionswerbende Partei bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Verwaltungsgericht habe durch starke Verkürzung der 14-tägigen Frist für die Stellungnahme zu einem Schriftstück der belangten Behörde, die sich darin zur Beschwerde der revisionswerbenden Partei geäußert habe, das Parteiengehör verletzt. Hätte sich das Verwaltungsgericht an die zunächst gewährte 14-tägige Frist gehalten und diese nicht in Hinblick auf das bevorstehende Ende der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 43, VwGVG widerrufen, wäre die Entscheidungsfrist des Paragraph 43, VwGVG abgelaufen, weshalb das Verwaltungsgericht zu einem für die revisionswerbende Partei günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen. Zudem habe die revisionswerbende Partei durch die willkürliche Verkürzung der Frist nicht mehr die Möglichkeit erhalten, ein weiteres Vorbringen zur Stellungnahme der belangten Behörde zu erstatten.
24
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Relevanz des Verfahrensmangels in den Zulässigkeitsgründen dargetan werden. Es ist somit erforderlich aufzuzeigen, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Relevanz des Verfahrensmangels in den Zulässigkeitsgründen dargetan werden. Es ist somit erforderlich aufzuzeigen, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können vergleiche , VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN). 25
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht dargelegt, welches konkrete zusätzliche Vorbringen bei Einräumung einer länger dauernden Möglichkeit zur Äußerung erstattet worden wäre, sodass die Revision nicht vom diesbezüglich behaupteten Verfahrensmangel abhängt. Auch durch die spekulative Behauptung, ohne Verkürzung der Frist wäre das Verwaltungsgericht zu einem für die revisionswerbende Partei günstigeren Ergebnis gekommen, wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.
26
Schließlich erachtet die revisionswerbende Partei ihre Revision noch deshalb als zulässig, weil eine Verletzung des § 6 VwGVG vorliege, indem sich das Verwaltungsgericht bei der Verkürzung der Frist zur Erstattung der genannten Stellungnahme von sachfremden Motiven habe leiten lassen und es sich mit dem Vorbringen in der Stellungnahme der revisionswerbenden Partei nicht auseinandergesetzt habe.Schließlich erachtet die revisionswerbende Partei ihre Revision noch deshalb als zulässig, weil eine Verletzung des Paragraph 6, VwGVG vorliege, indem sich das Verwaltungsgericht bei der Verkürzung der Frist zur Erstattung der genannten Stellungnahme von sachfremden Motiven habe leiten lassen und es sich mit dem Vorbringen in der Stellungnahme der revisionswerbenden Partei nicht auseinandergesetzt habe.
27
Grundsätzlich stellt die Frage, ob ein Richter in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision nur dann zu begründen vermag, wenn die Entscheidung des als befangen angesehenen Richters die Rechtssicherheit beeinträchtigen würde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN).Grundsätzlich stellt die Frage, ob ein Richter in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision nur dann zu begründen vermag, wenn die Entscheidung des als befangen angesehenen Richters die Rechtssicherheit beeinträchtigen würde vergleiche , VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN). 28
Da die Verkürzung der Stellungnahmefrist erkennbar der Einhaltung der im Gesetz verankerten Frist des § 43 Abs. l VwGVG geschuldet war, wird dadurch nicht der Anschein erweckt, dass das Verwaltungsgericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unsachliche Motive verfolgt hätte. Welches in der Stellungnahme erstattete Vorbringen das Verwaltungsgericht zu prüfen vernachlässigt hätte, wird nicht aufgezeigt, sodass auch von daher eine Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich ist.Da die Verkürzung der Stellungnahmefrist erkennbar der Einhaltung der im Gesetz verankerten Frist des Paragraph 43, Abs. l VwGVG geschuldet war, wird dadurch nicht der Anschein erweckt, dass das Verwaltungsgericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unsachliche Motive verfolgt hätte. Welches in der Stellungnahme erstattete Vorbringen das Verwaltungsgericht zu prüfen vernachlässigt hätte, wird nicht aufgezeigt, sodass auch von daher eine Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich ist.
29
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
30
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2025