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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, über den Fristsetzungsantrag der A R, vertreten durch die Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 11. Dezember 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025220009.F00Im RIS seit
07.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026