TE Vwgh Erkenntnis 2025/12/15 Ro 2023/16/0002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2025
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02101000
E3R E02200000
E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E11606000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2
BAO §177 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §25a Abs1
VwGG §41
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur
32013R0952 ZK 2013 Art57 Abs1
62019CJ0772 Bartosch Airport Supply Services VORAB
62020CJ0062 Vogel Import Export VORAB
62022CJ0368 Danish Fluid System Technologies VORAB
62024CJ0252 Prisum Healthcare SRL VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Zollamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. September 2022, RV/7200081/2021, betreffend Abänderung verbindlicher Zolltarifauskünfte (mitbeteiligte Partei: G AG, vertreten durch die Althuber Spornberger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Aufgrund von Anträgen der Mitbeteiligten erteilte das Zollamt Österreich im Jahr 2021 vier verbindliche Zolltarifauskünfte (in weiterer Folge: vZTA) über die Einreihung vier unterschiedlicher Schuhmodelle - alle mit einer Laufsohle aus Kautschuk bzw. Kunststoff und einem Oberteil aus einem Spinnstoff auf Cellulosebasis bzw. aus Wolle - in die Unterposition 6404 1990 00 (Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff: andere als Sportschuhe [Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe], Pantoffeln und andere Hausschuhe) der Kombinierten Nomenklatur (KN).
2
In den dagegen erhobenen Beschwerden begehrte die Mitbeteiligte die Einreihung der Schuhmodelle in die Unterposition 6404 1100 00 (Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff: Sportschuhe [Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe]) der KN. Das Zollamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen ab, woraufhin die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen vZTA gemäß § 279 BAO dahingehend ab, dass es die Schuhmodelle als „Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe“ in die Unterposition 6404 1100 00 der KN einreihte. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen vZTA gemäß Paragraph 279, BAO dahingehend ab, dass es die Schuhmodelle als „Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe“ in die Unterposition 6404 1100 00 der KN einreihte. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und ausführlicher Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen bejahte das Bundesfinanzgericht - im Hinblick auf die von der Mitbeteiligten beabsichtigte Inanspruchnahme der passiven Veredelung - zunächst das Vorliegen des für die Erteilung einer vZTA gemäß Art. 33 Abs. 1 UZK erforderlichen Kriteriums des rechtlichen Interesses.Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und ausführlicher Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen bejahte das Bundesfinanzgericht - im Hinblick auf die von der Mitbeteiligten beabsichtigte Inanspruchnahme der passiven Veredelung - zunächst das Vorliegen des für die Erteilung einer vZTA gemäß Artikel 33, Absatz eins, UZK erforderlichen Kriteriums des rechtlichen Interesses.
5
Nach wörtlicher Wiedergabe der Beschreibungen der vier Schuhmodelle durch die Mitbeteiligte in der Beschwerde und Darlegung der Einwendungen des Zollamts führte das Bundesfinanzgericht aus, die vier „Paar Schuhe“ - die dem Bundesfinanzgericht von der Mitbeteiligten vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden seien - ließen sich wie folgt beschreiben:

„Es handelt sich um Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff bzw. Kautschuk (Modell [W]) und Oberteil aus Spinnstoffen. Die Verzierungen sind als geringfügig zu bezeichnen und zeigen in zumeist dezenter Form das Logo der Marke der [Mitbeteiligten]. Alle vier Schuhe verfügen über Sohlen mit stoßdämpfenden Eigenschaften, wie sich schon an Hand einer einfachen Daumenprobe zeigt und beim Tragen bestätigt wird. Sie bieten ein Wechselfußbett und weisen eine besonders geformte (also nicht bloß glatte) Innensohle auf, die augenscheinlich für zusätzliche Dämpfung sorgt. Das Schnürsystem der Schuhe wird durch fünf ösenartige Ausnehmungen an jeder Seite des Oberteils bestimmt. Einzig der Schuh [M] ist nur mit vier derartigen Ausnehmungen an jeder Seite des Oberteils ausgerüstet.“

6
In der Folge führte das Bundesfinanzgericht aus, der Berichterstatter habe diese Schuhe, die alle über eine Profilierung verfügten, hinsichtlich ihrer Rutschfestigkeit auf verschiedenen Untergrundarten (Teppich, Kunststoffbelag, Parkettboden und Fliesen) überprüft. Dabei habe die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, wonach sich die Sohle als rutschfest erweise, bestätigt werden können.
7
Alle Schuhe verfügten über einen festen Oberstoff und ein Schnürsystem, die gemeinsam den Fuß „augenscheinlich“ so gut umschlössen, dass diesem auch bei sportlichen Aktivitäten (wie Tischtennisspielen oder Schnurspringen) der für diese Aktivitäten geforderte feste und sichere Halt geboten werde. Auch davon habe sich der Berichterstatter im Vorfeld der Verhandlung persönlich überzeugen können.
8
Wenn aber die Schuhe schon beim Tischtennisspielen (einem Sport, der besonders hohe Anforderungen an einen sicheren Halt des Fußes im Schuh stelle, weil der typische Bewegungsablauf dabei von spontanen Belastungs- und Richtungsänderungen geprägt sei) den Fuß ausreichend gut umschließe, verstehe sich von selbst, dass sie dem Fuß genügend Halt böten, um dem Benutzer das Laufen zu ermöglichen.
9
Damit ließen Form und Schnitt der Schuhe - wie in den Erläuterungen zum Harmonisierten System gefordert - eine Eignung für sportliche Zwecke durchaus erkennen. Die beschriebenen Merkmale seien trainingsschuhtypisch. Auch die anderen einreihungsrelevanten Kriterien, nämlich die Ausstattung mit einer rutschfesten Laufsohle und mit einer Verschlussvorrichtung, die geeignet sei, dem Fuß im Schuh Stabilität zu gewährleisten, und eine lediglich geringfügige Verzierung seien erfüllt.
10
Die Schuhe stellten jedenfalls Trainingsschuhen ähnliche Schuhe dar. Ihre Eignung zum Einsatz bei sportlichen Aktivitäten ergebe sich aus der beschriebenen Funktionalität in Verbindung mit der unstrittig vorhandenen Dämpfung, die zur Schonung der Gelenke auch beim Training beitrage.
11
Dass die Schuhe - wie viele andere „Sneakers“ auch - lebenswahrscheinlich tatsächlich vielfach, wenn nicht gar überwiegend, als Freizeitschuhe getragen würden, ändere an dieser Einschätzung nichts, weil für die Tarifierung auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften und nicht vordergründig auf den Verwendungszweck abzustellen sei.
12
Die als Zeugin einvernommene Bedienstete der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), die alle Schuhmodelle selbst untersucht habe, habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie zunächst ebenfalls der Meinung gewesen sei, es handle sich um Trainingsschuhe. Auf den Untersuchungsbefunden finde sich ursprünglich der Vermerk „ähnlich Trainingsschuh“ und bei drei Modellen scheine als Tarifierungsvorschlag die Position 6404 1100 00 auf. Letztlich seien alle vier Untersuchungsbefunde dahingehend korrigiert worden, dass die Einreihung unter die Position 6404 1990 der KN vorgeschlagen werde und der Vermerk „ähnlich Trainingsschuh“ entfalle.
13
Die Zeugin habe bestätigt, ihre ursprüngliche Einschätzung hätte dazu geführt, dass die Schuhe als Trainingsschuhe anzusehen seien. Die Berichtigung der vier Befunde sei nach Rücksprache mit der für die Erstellung der vZTA zuständigen Beamtin des Zollamtes erfolgt, und zwar aufgrund des Hinweises, dass es für vergleichbare Schuhe bereits zahlreiche vZTA gäbe, die solche Waren der Position 6404 1990 zuwiesen.
14
Die Aussagen der Zeugin, dass die Schuhe vor allem bei Personen mit schmalen Füßen nicht ausreichend Halt böten, stehe im Widerspruch zu den Erfahrungen des Berichterstatters, der alle vier Schuhmodelle bei sportlicher Betätigung getestet habe, und zum gegenteiligen Schluss gekommen sei. Auch die Einschätzung der Zeugin, wonach die Schuhe bei feuchtem Untergrund rutschig seien, könne nur für den Einsatz im Freien gelten und stehe einer Einreihung unter die Position 6404 1100 00 der KN als Trainingsschuh für den „Indoorbereich“ nicht entgegen.
15
Die Sohlen der Schuhmodelle würden in den vier vZTA als glatt bzw. als nahezu glatt beschrieben. Die Zeugin habe ausgesagt, die Sohle des Modells M sei „relativ glatt“ und der nichtprofilierte Teil der Sohle sei so beschaffen, dass man leicht ausrutschen könne.
16
Dem sei zu entgegnen, dass sich bei der Überprüfung der Schuhe durch den Berichterstatter alle vier Schuhe im Rahmen der sportlichen Tätigkeit als rutschfest erwiesen hätten. Da es entscheidungsmaßgeblich nur auf die Rutschfestigkeit der Laufsohle ankomme, sei eine nähere Auseinandersetzung mit der (vom Bundesfinanzgericht im Übrigen nicht geteilten) Ansicht der Zeugin, dass die Sohlen „glatt“ bzw. „relativ glatt“ seien, entbehrlich.
17
Das Bundesfinanzgericht führte abschließend aus, weshalb die nicht vorhandenen Verstärkungsteile - ausgenommen beim Modell W, dessen Kautschuksohle „wohl zu Verstärkungszwecken“ im Bereich der Vorderkappe verlängert, über den Oberteil hochgezogen sei und diesen im Ausmaß von ca. 3,5 x 1,5 cm bedecke - im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN nicht der Einreihung unter die Position 6404 1100 00 der KN entgegenstünde. Die Begründung dafür sei - im Wesentlichen -, dass die genannte Zusätzliche Anmerkung lediglich auf die Bestimmung des entscheidungsmaßgeblichen Stoffs des Oberteils abziele (u.a. unter Verweis auf EuGH 22.5.2008, Ecco Sko A/S, C-165/07).
18
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit der fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Einreihung von Schuhen der verfahrensgegenständlichen Art.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit der fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Einreihung von Schuhen der verfahrensgegenständlichen "Art".
19
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Zollamts Österreich, in der zur Zulässigkeit ergänzend vorgebracht wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Abänderung von vZTA nach § 279 BAO.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Zollamts Österreich, in der zur Zulässigkeit ergänzend vorgebracht wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Abänderung von vZTA nach Paragraph 279, BAO.
20
Die Revision ist - schon im Hinblick auf das vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen vom 30.1.2025, Ro 2024/16/0013 (auf dessen Begründung in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - aus dem vom Zollamt ergänzend genannten Grund zulässig und im Ergebnis begründet.Die Revision ist - schon im Hinblick auf das vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen vom 30.1.2025, Ro 2024/16/0013 (auf dessen Begründung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird) - aus dem vom Zollamt ergänzend genannten Grund zulässig und im Ergebnis begründet.
21
Einleitend wird daran erinnert, dass - wie auch die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt - fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen kann (vgl. VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016; 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, jeweils mwN). Andernfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof sonst doch in vielen Fällen - im gegebenen Zusammenhang sogar hinsichtlich der Einreihung jeder einzelnen denkbaren Ware bzw. Warengruppe - zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0040, mwN).Einleitend wird daran erinnert, dass - wie auch die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt - fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen kann vergleiche , VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016; 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, jeweils mwN). Andernfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof sonst doch in vielen Fällen - im gegebenen Zusammenhang sogar hinsichtlich der Einreihung jeder einzelnen denkbaren Ware bzw. Warengruppe - zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche , etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0040, mwN).
22
Im Fall einer zulässigen Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision - wie vorliegend - die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2025, Ra 2025/16/0024, mwN).Im Fall einer zulässigen Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision - wie vorliegend - die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat vergleiche , etwa VwGH 9.9.2025, Ra 2025/16/0024, mwN).
23
Zur Auslegung der KN und deren Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt geäußert (vgl. etwa VwGH 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110 u.a., mVa EuGH 15.4.2021, Vogel Import Export NV, C-62/20, und 25.2.2021, Bartosch Airport Supply Services GmbH, C-772/19; vgl. etwa auch EuGH 13.6.2024, A GmbH & Co. KG, C-104/23).Zur Auslegung der KN und deren Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt geäußert vergleiche , etwa VwGH 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind vergleiche , etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110 u.a., mVa EuGH 15.4.2021, Vogel Import Export NV, C-62/20, und 25.2.2021, Bartosch Airport Supply Services GmbH, C-772/19; vergleiche , etwa auch EuGH 13.6.2024, A GmbH & Co. KG, C-104/23).
24
Dementsprechend beruht die Einreihung einer Ware in den Zolltarif nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auf einer reinen Tatsachenfeststellung (vgl. etwa EuGH 25.5.2023, Danish Fluid System Technologies A/S, C-368/22; vgl. ebenso VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0028, mwN). Die Beantwortung der Rechtsfrage der Einreihung hat auf Grund des vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen (§ 41 VwGG; vgl. erneut VwGH 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, mwN).Dementsprechend beruht die Einreihung einer Ware in den Zolltarif nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auf einer reinen Tatsachenfeststellung vergleiche , etwa EuGH 25.5.2023, Danish Fluid System Technologies A/S, C-368/22; vergleiche , ebenso VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0028, mwN). Die Beantwortung der Rechtsfrage der Einreihung hat auf Grund des vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen (Paragraph 41, VwGG; vergleiche , erneut VwGH 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, mwN).
25
Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. etwa EuGH 8.5.2025, Prisum Healthcare SRL, C-252/24, mwN).Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern vergleiche , etwa EuGH 8.5.2025, Prisum Healthcare SRL, C-252/24, mwN).
26
Das Bundesfinanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit Verweis auf die Erläuterungen zum HS zur Unterposition 6404 1100 die - grundsätzlich nicht beanstandete - Rechtsansicht vertreten, für die Einreihung von Schuhen in dieser Unterposition komme es entscheidend auf deren Rutschfestigkeit an. Es hat in der Folge die Feststellung getroffen, die verfahrensgegenständlichen Schuhmodelle seien alle rutschfest und würden dem Fuß den bei sportlichen Aktivitäten erforderlichen festen und sicheren Halt bieten. Grundlage dieser Feststellungen waren „Überprüfungen“ der Schuhe durch den zuständigen Berichterstatter.
27
Der Verwaltungsgerichtshof kann die ihm gemäß § 41 VwGG obliegende Gesetzmäßigkeitsprüfung nur vornehmen, wenn die angefochtene Entscheidung die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung der als verletzt geltend gemachten Rechte der Revisionswerber (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. einer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Anfechtungserklärung (§ 28 Abs. 2 VwGG) auf der Grundlage der Begründung der Entscheidung auch ermöglicht. Lässt die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine solche Beurteilung gar nicht zu, dann führt ein solcher Begründungsmangel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 25.6.2025, Ra 2021/13/0143, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof kann die ihm gemäß Paragraph 41, VwGG obliegende Gesetzmäßigkeitsprüfung nur vornehmen, wenn die angefochtene Entscheidung die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung der als verletzt geltend gemachten Rechte der Revisionswerber (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bzw. einer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Anfechtungserklärung (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) auf der Grundlage der Begründung der Entscheidung auch ermöglicht. Lässt die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine solche Beurteilung gar nicht zu, dann führt ein solcher Begründungsmangel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig schon aus diesem Grund vergleiche , etwa VwGH 25.6.2025, Ra 2021/13/0143, mwN).
28
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 27.5.2025, Ra 2023/15/0043, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche , etwa VwGH 27.5.2025, Ra 2023/15/0043, mwN).
29
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Erkenntnis nicht:
30
Die für die zolltarifliche Einreihung u.a. relevante Eigenschaft von Schuhen als rutschfest hat nach geeigneten (allenfalls standardisierten), objektivierten Prüfkriterien zu erfolgen und nicht aufgrund bloß subjektiver Einschätzungen des Richters.
31
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis „notwendig“ im Sinn des § 177 Abs. 1 BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. erneut VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0028, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis „notwendig“ im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche , erneut VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0028, mwN).
32
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
33
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesfinanzgericht daher - allenfalls nach Einholung eines entsprechenden (technischen) Gutachtens bzw. unter Beiziehung eines (Amts-)Sachverständigen - erneut mit den für die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Schuhmodelle relevanten Kriterien auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Wien, am 15. Dezember 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0772 Bartosch Airport Supply Services VORAB
EuGH 62020CJ0062 Vogel Import Export VORAB
EuGH 62022CJ0368 Danish Fluid System Technologies VORAB
EuGH 62024CJ0252 Prisum Healthcare SRL VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023160002.J00

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten