TE Vwgh Beschluss 2025/12/15 Ra 2024/15/0044

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AbgÄG 02te 2014
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb
EStG 1988 §78 Abs1 idF 2014/I/105
EStG 1988 §82
FamLAG 1967 §41
FamLAG 1967 §41 Abs1
FamLAG 1967 §41 Abs3
FamLAG 1967 §43 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WKG 1998 §122 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 78 heute
  2. EStG 1988 § 78 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. EStG 1988 § 78 gültig von 14.08.2002 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  5. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 78 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. EStG 1988 § 78 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  8. EStG 1988 § 78 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, Hofrat Dr. Sutter und Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A GmbH, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. April 2024, Zl. RV/6100385/2022, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juni 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Seit 1. November 2003 war bei der revisionswerbenden GmbH (vormals AG) - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - ein bestimmter Geschäftsführer tätig. Im Zuge des im Jahr 2011 beabsichtigten Erwerbs von Aktien der damaligen AG durch die Großmuttergesellschaft wurde ihm und einem weiteren Vorstand mit Absichtserklärung vom 15. April 2011 ein Anteil von insgesamt 12 % an der (in wirtschaftlichen Problemen befindlichen) revisionswerbenden Gesellschaft „oder dem jeweiligen Akquisitionsvehikel“ nach freier Wahl der Großmuttergesellschaft angeboten, wobei für das Management eine fünfjährige „lock up period“ bestand.
2
Nach Umwandlung der revisionswerbenden Gesellschaft von einer AG in eine GmbH erwarb die Muttergesellschaft im Juni 2011 90 % der Anteile der revisionswerbenden Gesellschaft. Am 19. August 2011 schloss der Geschäftsführer mit der revisionswerbenden Gesellschaft einen Geschäftsführungsvertrag, in dem auch das Entgelt und sonstige Gehaltsbestandteile, wie Firmenwagen und Dienstwohnung, festgelegt wurden. Unterfertigt wurde dieser Vertrag von dem Geschäftsführer und der Großmuttergesellschaft. Deren handelnde Organe waren auch die verantwortlichen Organe der Muttergesellschaft.
3
Am 10. Juni 2016 erwarb der Geschäftsführer schließlich im Zuge einer Stammkapitalerhöhung der Muttergesellschaft Anteile an ihr zum Nominale von 6.830 Euro, womit er einen Anteil von 8,89 % an der Muttergesellschaft erhielt. Dies entsprach (durchgerechnet) einem Anteil iHv 8 % an der revisionswerbenden Gesellschaft in Erfüllung der dem Geschäftsführer im Jahr 2011 zugesagten Beteiligungsmöglichkeit, weil die Muttergesellschaft 90 % an der revisionswerbenden Gesellschaft hielt. Der Wert dieses Anteiles betrug im Juni 2016 8.393.071 Euro.
4
Mit Bescheiden vom 2. März 2022 setzte das Finanzamt die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge des Dienstgeberbeitrags für die Monate März 2016 sowie Juni 2016 fest. Die gegen die Bescheide erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
5
Das BFG wies die Beschwerde, in der es eine Revision für nicht zulässig erklärte, als unbegründet ab. Begründend führte es aus, bei den hier zu beurteilenden Entgelten von dritter Seite handle es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988, die Arbeitslöhne im Sinne des § 41 Abs. 3 FLAG 1967 darstellten. Diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers hätten, unterlägen (grundsätzlich) dem Lohnsteuerabzug nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach § 82 EStG 1988. Sie seien damit unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 FLAG 1967 auch von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, bei dem die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleisteten Vergütungen dem Dienstgeber jedenfalls seit 2011 bekannt gewesen seien und lediglich der genaue Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, liege eine Vergütung vor, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers gehabt habe und die zwar von dritter Seite geleistet worden sei, von der der Dienstgeber aber mit Sicherheit gewusst habe.Das BFG wies die Beschwerde, in der es eine Revision für nicht zulässig erklärte, als unbegründet ab. Begründend führte es aus, bei den hier zu beurteilenden Entgelten von dritter Seite handle es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988, die Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 darstellten. Diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers hätten, unterlägen (grundsätzlich) dem Lohnsteuerabzug nach Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach Paragraph 82, EStG 1988. Sie seien damit unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 auch von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, bei dem die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleisteten Vergütungen dem Dienstgeber jedenfalls seit 2011 bekannt gewesen seien und lediglich der genaue Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, liege eine Vergütung vor, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers gehabt habe und die zwar von dritter Seite geleistet worden sei, von der der Dienstgeber aber mit Sicherheit gewusst habe.
6
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der mit dem 2. AbgÄG 2014 (BGBl. I Nr. 105/2014) geschaffenen Rechtslage Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer anderen Person gewährt würden („Entgelt von dritter Seite“), zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehörten.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der mit dem 2. AbgÄG 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,) geschaffenen Rechtslage Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer anderen Person gewährt würden („Entgelt von dritter Seite“), zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehörten.
7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0063, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0063, mwN).
12
Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher Hinsicht in seinen wesentlichen Punkten dem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zur Zl. Ra 2023/15/0113 ergangenen Erkenntnis vom 26. September 2024, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher Hinsicht in seinen wesentlichen Punkten dem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zur Zl. Ra 2023/15/0113 ergangenen Erkenntnis vom 26. September 2024, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
13
In diesem hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde § 78 Abs. 1 EStG 1988 dahingehend geändert, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Bezug auf Vergütungen Dritter einzubehalten hat, wenn diese Vergütungen in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber von ihnen weiß oder wissen muss. Aus § 41 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich, dass Dienstgeber in Bezug auf ihre Dienstnehmer den Dienstgeberbeitrag schulden. § 41 Abs. 3 FLAG 1967 legt als Beitragsgrundlage die Summe der „Arbeitslöhne“ - dazu gehören jedenfalls die Bezüge nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 - fest, wobei aus § 43 Abs. 2 FLAG 1967 abzuleiten ist, dass die Beitragsschuld (nur) in Bezug auf jene Arbeitslöhne besteht, die dem Grunde nach für den Lohnsteuerabzug in Betracht kommen. Gemäß der durch das 2. AbgÄG 2014 geänderten Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat gemäß § 43 Abs. 2 FLAG 1967 auch eine entsprechende Beitragsschuld zur Folge und gilt auch für die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, weil dessen Bemessungsgrundlage mit der Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 ident ist (§ 122 Abs. 8 WKG).In diesem hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 dahingehend geändert, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Bezug auf Vergütungen Dritter einzubehalten hat, wenn diese Vergütungen in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber von ihnen weiß oder wissen muss. Aus Paragraph 41, Absatz eins, FLAG 1967 ergibt sich, dass Dienstgeber in Bezug auf ihre Dienstnehmer den Dienstgeberbeitrag schulden. Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 legt als Beitragsgrundlage die Summe der „Arbeitslöhne“ - dazu gehören jedenfalls die Bezüge nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und b EStG 1988 - fest, wobei aus Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 abzuleiten ist, dass die Beitragsschuld (nur) in Bezug auf jene Arbeitslöhne besteht, die dem Grunde nach für den Lohnsteuerabzug in Betracht kommen. Gemäß der durch das 2. AbgÄG 2014 geänderten Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 auch eine entsprechende Beitragsschuld zur Folge und gilt auch für die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, weil dessen Bemessungsgrundlage mit der Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, FLAG 1967 ident ist (Paragraph 122, Absatz 8, WKG).
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In diesem Sinne stellte das BFG fest, dass die dem Geschäftsführer im Revisionsfall eingeräumten Vorteile ihre Wurzel in dessen Dienstverhältnis hatten und dem Dienstgeber jedenfalls bereits seit 2011 bekannt gewesen seien. Es handle sich daher bei diesen Entgelten von dritter Seite um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988, die auch Arbeitslöhne im Sinne des § 41 Abs. 3 FLAG 1967 darstellten, und die dem Lohnsteuerabzug nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach § 82 EStG 1988 unterlägen. Sie seien damit unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 FLAG 1967 von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst und unterlägen folglich auch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.In diesem Sinne stellte das BFG fest, dass die dem Geschäftsführer im Revisionsfall eingeräumten Vorteile ihre Wurzel in dessen Dienstverhältnis hatten und dem Dienstgeber jedenfalls bereits seit 2011 bekannt gewesen seien. Es handle sich daher bei diesen Entgelten von dritter Seite um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988, die auch Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 darstellten, und die dem Lohnsteuerabzug nach Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach Paragraph 82, EStG 1988 unterlägen. Sie seien damit unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst und unterlägen folglich auch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
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In der Revision wurden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision wurden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150044.L00

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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