1
Seit 1. November 2003 war bei der revisionswerbenden GmbH (vormals AG) - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - ein bestimmter Geschäftsführer tätig. Im Zuge des im Jahr 2011 beabsichtigten Erwerbs von Aktien der damaligen AG durch die Großmuttergesellschaft wurde ihm und einem weiteren Vorstand mit Absichtserklärung vom 15. April 2011 ein Anteil von insgesamt 12 % an der (in wirtschaftlichen Problemen befindlichen) revisionswerbenden Gesellschaft „oder dem jeweiligen Akquisitionsvehikel“ nach freier Wahl der Großmuttergesellschaft angeboten, wobei für das Management eine fünfjährige „lock up period“ bestand.
2
Nach Umwandlung der revisionswerbenden Gesellschaft von einer AG in eine GmbH erwarb die Muttergesellschaft im Juni 2011 90 % der Anteile der revisionswerbenden Gesellschaft. Am 19. August 2011 schloss der Geschäftsführer mit der revisionswerbenden Gesellschaft einen Geschäftsführungsvertrag, in dem auch das Entgelt und sonstige Gehaltsbestandteile, wie Firmenwagen und Dienstwohnung, festgelegt wurden. Unterfertigt wurde dieser Vertrag von dem Geschäftsführer und der Großmuttergesellschaft. Deren handelnde Organe waren auch die verantwortlichen Organe der Muttergesellschaft.
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Am 10. Juni 2016 erwarb der Geschäftsführer schließlich im Zuge einer Stammkapitalerhöhung der Muttergesellschaft Anteile an ihr zum Nominale von 6.830 Euro, womit er einen Anteil von 8,89 % an der Muttergesellschaft erhielt. Dies entsprach (durchgerechnet) einem Anteil iHv 8 % an der revisionswerbenden Gesellschaft in Erfüllung der dem Geschäftsführer im Jahr 2011 zugesagten Beteiligungsmöglichkeit, weil die Muttergesellschaft 90 % an der revisionswerbenden Gesellschaft hielt. Der Wert dieses Anteiles betrug im Juni 2016 8.393.071 Euro.
4
Mit Bescheiden vom 2. März 2022 setzte das Finanzamt die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge des Dienstgeberbeitrags für die Monate März 2016 sowie Juni 2016 fest. Die gegen die Bescheide erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
5
Das BFG wies die Beschwerde, in der es eine Revision für nicht zulässig erklärte, als unbegründet ab. Begründend führte es aus, bei den hier zu beurteilenden Entgelten von dritter Seite handle es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988, die Arbeitslöhne im Sinne des § 41 Abs. 3 FLAG 1967 darstellten. Diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers hätten, unterlägen (grundsätzlich) dem Lohnsteuerabzug nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach § 82 EStG 1988. Sie seien damit unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 FLAG 1967 auch von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, bei dem die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleisteten Vergütungen dem Dienstgeber jedenfalls seit 2011 bekannt gewesen seien und lediglich der genaue Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, liege eine Vergütung vor, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers gehabt habe und die zwar von dritter Seite geleistet worden sei, von der der Dienstgeber aber mit Sicherheit gewusst habe.Das BFG wies die Beschwerde, in der es eine Revision für nicht zulässig erklärte, als unbegründet ab. Begründend führte es aus, bei den hier zu beurteilenden Entgelten von dritter Seite handle es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988, die Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 darstellten. Diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers hätten, unterlägen (grundsätzlich) dem Lohnsteuerabzug nach Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach Paragraph 82, EStG 1988. Sie seien damit unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 auch von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, bei dem die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleisteten Vergütungen dem Dienstgeber jedenfalls seit 2011 bekannt gewesen seien und lediglich der genaue Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, liege eine Vergütung vor, die ihre Wurzel in der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers gehabt habe und die zwar von dritter Seite geleistet worden sei, von der der Dienstgeber aber mit Sicherheit gewusst habe. 6
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der mit dem 2. AbgÄG 2014 (BGBl. I Nr. 105/2014) geschaffenen Rechtslage Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer anderen Person gewährt würden („Entgelt von dritter Seite“), zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehörten.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der mit dem 2. AbgÄG 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,) geschaffenen Rechtslage Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer anderen Person gewährt würden („Entgelt von dritter Seite“), zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehörten. 7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0063, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0063, mwN). 12
Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher Hinsicht in seinen wesentlichen Punkten dem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zur Zl. Ra 2023/15/0113 ergangenen Erkenntnis vom 26. September 2024, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher Hinsicht in seinen wesentlichen Punkten dem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zur Zl. Ra 2023/15/0113 ergangenen Erkenntnis vom 26. September 2024, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
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In diesem hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde § 78 Abs. 1 EStG 1988 dahingehend geändert, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Bezug auf Vergütungen Dritter einzubehalten hat, wenn diese Vergütungen in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber von ihnen weiß oder wissen muss. Aus § 41 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich, dass Dienstgeber in Bezug auf ihre Dienstnehmer den Dienstgeberbeitrag schulden. § 41 Abs. 3 FLAG 1967 legt als Beitragsgrundlage die Summe der „Arbeitslöhne“ - dazu gehören jedenfalls die Bezüge nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 - fest, wobei aus § 43 Abs. 2 FLAG 1967 abzuleiten ist, dass die Beitragsschuld (nur) in Bezug auf jene Arbeitslöhne besteht, die dem Grunde nach für den Lohnsteuerabzug in Betracht kommen. Gemäß der durch das 2. AbgÄG 2014 geänderten Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat gemäß § 43 Abs. 2 FLAG 1967 auch eine entsprechende Beitragsschuld zur Folge und gilt auch für die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, weil dessen Bemessungsgrundlage mit der Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 ident ist (§ 122 Abs. 8 WKG).In diesem hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 dahingehend geändert, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Bezug auf Vergütungen Dritter einzubehalten hat, wenn diese Vergütungen in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber von ihnen weiß oder wissen muss. Aus Paragraph 41, Absatz eins, FLAG 1967 ergibt sich, dass Dienstgeber in Bezug auf ihre Dienstnehmer den Dienstgeberbeitrag schulden. Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 legt als Beitragsgrundlage die Summe der „Arbeitslöhne“ - dazu gehören jedenfalls die Bezüge nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und b EStG 1988 - fest, wobei aus Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 abzuleiten ist, dass die Beitragsschuld (nur) in Bezug auf jene Arbeitslöhne besteht, die dem Grunde nach für den Lohnsteuerabzug in Betracht kommen. Gemäß der durch das 2. AbgÄG 2014 geänderten Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 auch eine entsprechende Beitragsschuld zur Folge und gilt auch für die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, weil dessen Bemessungsgrundlage mit der Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, FLAG 1967 ident ist (Paragraph 122, Absatz 8, WKG). 14
In diesem Sinne stellte das BFG fest, dass die dem Geschäftsführer im Revisionsfall eingeräumten Vorteile ihre Wurzel in dessen Dienstverhältnis hatten und dem Dienstgeber jedenfalls bereits seit 2011 bekannt gewesen seien. Es handle sich daher bei diesen Entgelten von dritter Seite um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988, die auch Arbeitslöhne im Sinne des § 41 Abs. 3 FLAG 1967 darstellten, und die dem Lohnsteuerabzug nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach § 82 EStG 1988 unterlägen. Sie seien damit unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 FLAG 1967 von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst und unterlägen folglich auch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.In diesem Sinne stellte das BFG fest, dass die dem Geschäftsführer im Revisionsfall eingeräumten Vorteile ihre Wurzel in dessen Dienstverhältnis hatten und dem Dienstgeber jedenfalls bereits seit 2011 bekannt gewesen seien. Es handle sich daher bei diesen Entgelten von dritter Seite um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988, die auch Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 darstellten, und die dem Lohnsteuerabzug nach Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung und damit der Lohnsteuerhaftung nach Paragraph 82, EStG 1988 unterlägen. Sie seien damit unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 von der Dienstgeberbeitragspflicht umfasst und unterlägen folglich auch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. 15
In der Revision wurden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision wurden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2025