TE Vwgh Beschluss 2025/12/15 Ra 2024/05/0064

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Dr. J M, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. März 2024, VGW-111/067/1812/2024-15, betreffend Untersagung einer Bauführung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2024, mit dem dem Revisionswerber die angezeigte Bauführung zur Herstellung einer „Podest-Krippgittertrennwand im STGH zw. Mezzanin u. 1. Stock“ auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien untersagt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2024, mit dem dem Revisionswerber die angezeigte Bauführung zur Herstellung einer „Podest-Krippgittertrennwand im STGH zw. Mezzanin u. 1. Stock“ auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien untersagt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, Gegenstand des Verfahrens sei, ob die Untersagung der angezeigten Bauführung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Projektiert sei die (nachträgliche) Herstellung einer Gittertrennwand auf einer Zwischenstufe des Podests zwischen dem Treppenhaus von Mezzanin und erstem Stock, die als solche kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sei. Im Bereich der Zwischenstufe des Podests lasse sich eine innerhalb der Gittertrennwand befindliche Gittertür öffnen. Die Aufstellung dieser 2,72 m hohen und 4 m langen Gittertrennwand erfordere ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis. Es bestehe jedenfalls ein öffentliches Interesse, dass die gegenständliche Gittertrennwand sicher aufgestellt werde.
3
Gemäß § 62 Abs. 4 der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) habe die Behörde die angezeigte Bauführung zu untersagen, wenn sich nach Prüfung der Baupläne ergebe, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen. § 60 Abs. 1 BO regle jene Bauvorhaben, für die, wenn nicht unter anderem § 62 BO zur Anwendung kommt, (vor Beginn) die Bewilligung der Behörde zu erwirken sei. Das Verwaltungsgericht erachtete (zumindest) den Bewilligungstatbestand des § 60 Abs. 1 lit. b BO durch das geplante Bauvorhaben verwirklicht: Danach bedürfe einer Baubewilligung die Errichtung sonstiger Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Dies liege vor.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) habe die Behörde die angezeigte Bauführung zu untersagen, wenn sich nach Prüfung der Baupläne ergebe, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen. Paragraph 60, Absatz eins, BO regle jene Bauvorhaben, für die, wenn nicht unter anderem Paragraph 62, BO zur Anwendung kommt, (vor Beginn) die Bewilligung der Behörde zu erwirken sei. Das Verwaltungsgericht erachtete (zumindest) den Bewilligungstatbestand des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO durch das geplante Bauvorhaben verwirklicht: Danach bedürfe einer Baubewilligung die Errichtung sonstiger Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Dies liege vor.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens und macht Verfahrensmängel geltend.
9
Die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in einem solchen Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 23.6.2025, Ra 2025/05/0105, Rn. 12, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber mit mehreren bloß punktuellen Behauptungen nicht auf.Die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in einem solchen Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 23.6.2025, Ra 2025/05/0105, Rn. 12, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber mit mehreren bloß punktuellen Behauptungen nicht auf.
10
Soweit in der Revision eine Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips vorgebracht wird, weil das Verwaltungsgericht von amtswegigen Erhebungen abgesehen habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern (ebenfalls) eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge auch hier nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 16, mwN). Derartiges wird in der bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.Soweit in der Revision eine Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips vorgebracht wird, weil das Verwaltungsgericht von amtswegigen Erhebungen abgesehen habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern (ebenfalls) eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge auch hier nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 16, mwN). Derartiges wird in der bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.
11
Inwieweit - wie vom Revisionswerber schließlich pauschal behauptet - das Verwaltungsgericht den Prüfumfang des Beschwerdeverfahrens in unvertretbarer Weise erheblich überschritten haben soll, zeigt die Revision mangels entsprechender Konkretisierung nicht auf.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050064.L00

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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