TE Vwgh Beschluss 2025/12/16 Ra 2025/09/0082

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri, Mag. Christopher Ruhri, Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2025, W296 2298665-1/29E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde - über die Revisionswerberin die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.500 Euro, weil diese durch Nichtbefolgung zweier näher dargestellter schriftlicher Weisungen ihres Dienststellenleiters schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) begangen habe.Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde - über die Revisionswerberin die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.500 Euro, weil diese durch Nichtbefolgung zweier näher dargestellter schriftlicher Weisungen ihres Dienststellenleiters schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) begangen habe.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Die Revisionswerberin zeigt mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, in welchem dem Bundesverwaltungsgericht zudem zu Recht eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugestanden wird, die Zulässigkeit ihrer Revision nicht auf. Soweit darin Ermittlungsmängel behauptet werden, erfolgt dies ohne konkrete Relevanzdarstellung (siehe zu den Erfordernissen in diesem Zusammenhang etwa VwGH 15.1.2025, Ra 2024/09/0090, Rn. 12, mwN). Gleichermaßen wird die Bedeutsamkeit der in den Raum gestellten Begründungsmängel, die zudem nicht zu erkennen sind, für den vorliegenden Fall nicht näher dargestellt. Wenn im Zulässigkeitsvorbringen Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben werden, fehlt es an der notwendigen fallbezogenen Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängig wäre (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0110, Rn. 12, mwN).Die Revisionswerberin zeigt mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, in welchem dem Bundesverwaltungsgericht zudem zu Recht eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugestanden wird, die Zulässigkeit ihrer Revision nicht auf. Soweit darin Ermittlungsmängel behauptet werden, erfolgt dies ohne konkrete Relevanzdarstellung (siehe zu den Erfordernissen in diesem Zusammenhang etwa VwGH 15.1.2025, Ra 2024/09/0090, Rn. 12, mwN). Gleichermaßen wird die Bedeutsamkeit der in den Raum gestellten Begründungsmängel, die zudem nicht zu erkennen sind, für den vorliegenden Fall nicht näher dargestellt. Wenn im Zulässigkeitsvorbringen Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben werden, fehlt es an der notwendigen fallbezogenen Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängig wäre vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0110, Rn. 12, mwN).
5
Die Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Ob mit dem (erkennbar ausgeführten) Revisionspunkt überhaupt eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, konnte hier daher dahingestellt bleiben.Die Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zur Behandlung geeignet gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Ob mit dem (erkennbar ausgeführten) Revisionspunkt überhaupt eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht wird, konnte hier daher dahingestellt bleiben.

Wien, am 16. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090082.L00

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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