TE Vwgh Beschluss 2025/12/16 Ra 2024/13/0099

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46
VwGG §61
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der F, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Juli 2024, Zl. RV/7103970/2020, betreffend ua Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014 bis 2017 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin beantragte innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Juli 2024.
2
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2024, Ra 2024/13/0099-7, wurde dieser Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am 19. Oktober 2024 zugestellt.
3
Die Revisionswerberin brachte eine außerordentliche Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Schriftsatz wurde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) eingebracht.
4
Die Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Dezember 2024, Ra 2024/13/0099-11, zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und langte dort am 10. Dezember 2024 ein. Die Revisionswerberin wurde über diese Weiterleitung informiert (zugestellt am 13. Dezember 2024).
5
Nach Vorlage der Revision durch das Bundesfinanzgericht und Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 2025 (Ra 2024/13/0099-15) beantragte die Revisionswerberin mit Eingabe vom 6. August 2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist; auch diese Eingabe wurde nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter eingebracht.
6
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. August 2025, Ra 2024/13/0099-29, wurde die Revisionswerberin aufgefordert, den Mangel der Eingabe vom 6. August 2025 binnen zwei Wochen zu beheben; die Revisionswerberin wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung des Antrags gelte. Diese verfahrensleitende Anordnung wurde der Revisionswerberin am 20. August 2025 zugestellt.
7
Die Revisionswerberin beantragte mit Eingabe vom 1. September 2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe, damit dem gerichtlichen Auftrag vom 13. August 2025 entsprochen werden könne.
8
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025, Ra 2024/13/0099-39, wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vom 1. September 2025) nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am 24. Oktober 2025 zugestellt.
9
Eine Behebung des Mangels des Antrags auf Wiedereinsetzung vom 6. August 2025 (im Sinne des Verbesserungsauftrags vom 13. August 2025) erfolgte nicht.
10
Mit Beschluss vom 24. November 2025, Ra 2024/13/0099-41, wurde u.a. das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist vom 6. August 2025 eingestellt und die Revision als verspätet zurückgewiesen.
11
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 brachte die Revisionswerberin erneut eine (nicht durch einen bevollmächtigten Parteienvertreter abgefasste) Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Juli 2024 ein. Begründend wurde ausgeführt, mit der Nichtstattgebung des Verfahrenshilfeantrages durch Beschluss vom 14. Oktober 2025, Ra 2024/13/0099-39, habe die Revisionsfrist neu zu laufen begonnen.
12
Dazu genügt der Hinweis, dass jener Verfahrenshilfeantrag nicht die Erhebung einer Revision, sondern die Verbesserung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betraf und damit für sich keinen Einfluss auf die Revisionsfrist hat.
13
Die Revisionsfrist endete mit Ablauf des 2. Dezember 2024, das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde eingestellt.
14
Die am 4. Dezember 2025 eingebrachte Revision ist daher schon deswegen als verspätet zurückzuweisen.
15
Abschließend wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben und „Rekurse“ gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. z.B. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/13/0074, 28.11.2024, Ra 2023/16/0143, je mwN).Abschließend wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben und „Rekurse“ gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , z.B. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/13/0074, 28.11.2024, Ra 2023/16/0143, je mwN).

Wien, am 16. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130099.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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